Bestattungsgeld vor dem Sozialamt schützen
Herr Müller hat sein Leben lang hart gearbeitet: Er hat gut für sein Alter vorgesorgt. Sein Haus ist abbezahlt und seine Rente mehr als auskömmlich. Dann wird er dement. - Die neunzigjährige Frau Meyer erhält eine kleine Rente: Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel. Jetzt hat sie sich auch noch beim Einkaufen schwer verletzt und kann sich nicht mehr selbst versorgen. - Beide werden in einem Altersheim untergebracht. Die Pflegekosten lassen das mühsam Ersparte von beiden so schnell schmelzen wie die Frühlingssonne den letzten Schnee. Die Altersarmut greift rapide um sich. Immer öfter sind Senioren auf die finanzielle Unterstützung von Vater Staat angewiesen. Der hilft aber erst, wenn der Hilfebedürftige sein eigenes Vermögen im gesetzlichen Rahmen aufgebraucht hat. Wie sieht es bei der Bestattungsvorsorge aus?
Geld für die Bestattung
Herr Müller hatte lange vor seiner Erkrankung einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und das Geld für seine Beerdigung, das Grab und die Grabpflege auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Frau Meyer wollte keinem zur Last fallen und hat eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, damit ihre Feuerbestattung, das Grab und die bescheidene Trauerfeier finanziert sind. In ihrer Sterbegeldversicherung wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Geld zu keinem anderen Zweck verwendet werden darf. Kann das Sozialamt verlangen, dass das Treuhandkonto oder die Sterbegeldversicherung aufgelöst werden? Müssen Herr Müller und Frau Meyer auch diese „Vermögenswerte“ angreifen?
Herr Müller hat das Geld für seine Bestattung auf einem Treuhandkonto bei der „Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand“ hinterlegt. Hier wird das Geld verzinst und so angelegt, dass das für die Beerdigung Ersparte vor Wertverlust geschützt ist. Weil das Geld für die Bestattung auf das Treuhandkonto eingezahlt wurde, also zu einem bestimmten Zweck, können Dritte nicht zugreifen. Auch die Sterbegeldversicherung von Frau Meyer, die im Todesfall leistet, ist eine zweckbestimmte Bestattungsvorsorge.
Schon das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R, dass Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag nicht bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sei. Ausnahme: Durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen absichtlich gemindert, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Ähnliches muss für die Sterbegeldversicherung gelten. Hinzu kommt bei ihr, dass sie erst recht spät den vollen Gegenwert hat und der Rückkaufswert meist wesentlich geringer ausfällt. Muss der Bedürftige sie auflösen, bedeutet das für ihn eine zusätzliche soziale Härte.