01.04.2016

Bestattung von der Steuer absetzen

Wie oft hören Friedhofsverwaltung und Bestatter diesen Satz: „Eine Bestattung ist ganz schön teuer: Der Sarg, der Bestatter, die Trauerfeier und der Leichenschmaus, die Grabstätte, die Grabpflege …!“ Da können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen. Gerade in kleineren Städten oder auf dem Land möchte sich ein Angehöriger aber nicht gerne nachsagen lassen, dass er an der Beerdigung der eigenen Mutter oder des lieben Opas, der zu Lebzeiten immer für seine Enkel da war und sie reich beschenkt hat, geknausert hat. Was viele Angehörige nicht wissen: Oft können sie die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen.

Geschmückter Sarg

Bei der Erbschaftssteuer

Kommt der Erbe für die Beerdigungskosten auf, kann er sie als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom geerbten Vermögen abziehen. Das kann die Erbschaftssteuer, die er zu zahlen hat, verringern. Berücksichtigt werden Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege und die Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Antritt des Erbes entstehen wie zum Beispiel Notarkosten oder die Kosten für den Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt.

Dass der Erbe viel Geld für die Trauerfeier ausgegeben hat, neue Kleidung brauchte oder weit zur Beerdigung reisen musste, interessiert das Finanzamt dagegen nicht. Bis zu einem Betrag von 10.300 € muss der Erbe die Kosten noch nicht einmal durch Belege oder Rechnungen nachweisen. Tragen mehrere Erben die Kosten gemeinsam, wird diese Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Meist lassen sich die Beerdigungskosten aus dem Nachlass oder sonstigen mit dem Tod des Erblassers im Zusammenhang erhaltenen Vorteilen wie einer Lebensversicherung bestreiten.

Bei der Einkommensteuer

Beerdigungskosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzen, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken oder die Kosten aus rechtlichen Gründen übernommen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt wurden. Rechtliche Gründe sind zum Beispiel Unterhaltspflichten, so kann der Ehemann zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet sein und muss dann ihre Bestattungskosten tragen. Sittliche Gründe wären z.B. bei der Bestattung naher Angehöriger anzunehmen, bei denen die Nachbarn, Verwandtschaft und der Freundeskreis befremdet wären, wenn man sie nicht übernähme.

Allerdings kann man die Beerdigungskosten nicht in voller Höhe absetzen, sondern nur den Anteil, der über der sogenannten Belastungsgrenze liegt. Die berechnet das Finanzamt an Hand des individuellen Einkommens. Dabei berücksichtigt es den Familienstand und die Anzahl der eigenen Kinder. Außerdem ist der absetzbare Betrag auf maximal 7.500 € begrenzt und Grabpflegekosten sind nicht erfasst.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)