04.05.2016

Bestatterwerbung: Preisangaben nur mit Berechnungsparametern

Manchmal lassen sich bei Dienstleistungen die genauen Preise nicht vorab bestimmen, weil sie je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Der BGH entschied, dass dann die Berechnungsparameter anzugeben sind (Urteil v. 14.01.2016, I ZR 61/14).

Rechtsprechung

Der Fall: Bestatterwerbung

Ein Bestattungsunternehmen warb mit einem Werbeflyer. Unter dem Titel „Wir helfen im Trauerfall“ stellte es seine Angebotspalette vor. In einer Preistabelle gab es je Bestattungsform die Preise für die jeweils anfallenden Dienstleistungen, Särge und Urnen einzeln an. In der untersten Tabellenreihe saldierte es die Posten, so dass die Kosten für die einzelnen Bestattungsarten ersichtlich waren. Unter der Tabelle stand: „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten wie etwa Überführung, Grabarbeiten entstehen.“

Ein anderes Bestattungsunternehmen war der Meinung, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und irreführend sei. Bei jeder Beerdigung fielen Überführungskosten an, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden. Es klagte auf Unterlassung.

So begründete der BGH seine Entscheidung

Die Bestatterwerbung ist unzulässig: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV muss derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dabei müssen die Angaben nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAnGV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit entsprechen.

Orientiert man sich bei der Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV an Art. 7 Abs. 4c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt sich folgendes: Möchte man bei der Werbung Preise für Dienstleistungen angegeben, bei denen der Gesamtpreis wegen der Produktbeschaffenheit nicht im Voraus berechnet werden kann, ist mitzuteilen, wie sich die aufwandsabhängigen Kosten berechnen.

Wirbt ein Bestattungsunternehmer für einzelne Bestattungsarten und gibt dabei die jeweiligen Preise für seine Dienstleistungen an, muss er im Hinblick auf die Überführungskosten, die bei jeder Beerdigung anfallen, die dafür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe angeben – entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises.

Wichtige Details zum Thema Bestatterwerbung mit zahlreichen Praxistipps, Beispielen und Hinweisen zur Rechtsprechung finden Sie im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)