So berechnen Sie die Nachtragsvergütung nach BGB 2018
Die dem Auftragnehmer zustehende Nachtragsvergütung berechnet sich nicht nach BGB 2018 (wie bei einem Vertrag auf der Grundlage der VOB) auf Basis der Ursprungskalkulation.
Vielmehr kommt es aufgrund der Bauvertragsnovelle nunmehr auf die tatsächlich erforderlichen Kosten an. Für Allgemeine Geschäftskosten und Gewinn erhält der Auftragnehmer nach dem neuen Bauvertragsrecht angemessene Zuschläge (§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB 2018). Soweit dies für ihn günstig ist, kann der Auftragnehmer auf die Ansätze seiner Ursprungskalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass diese den tatsächlich erforderlichen Kosten entspricht.
Kommt es nicht zu einer Einigung über die Nachtragsvergütung, so kann der Auftragnehmer immerhin 80 % des von ihm im Nachtragsangebot angebotenen Preises (nicht der tatsächlich erforderlichen Kosten) abrechnen.
Im Zuge der Schlussrechnung wird dann geklärt, inwieweit das Angebot berechtigt war. Der Auftraggeber muss dann entweder den Restbetrag zahlen oder erhält vom Auftragnehmer eine Rückzahlung.
Streitigkeiten über Nachträge können nunmehr einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung (einstweilige Verfügung) zugeführt werden (§ 650d BGB 2018).
Bislang war es üblich, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber für Nachtragsleistungen solange keine Vergütung erhielt, wie der Nachtrag vom Auftraggeber nicht beauftragt wurde. Nunmehr stellt das Gesetz klar, dass der Auftraggeber im Falle von angeordneten Nachtragsleistungen 80 % der vom Auftragnehmer angebotenen (!) Vergütung abrechnen kann.
Dabei handelt es sich um einen Abschlag, nicht um eine Vorauszahlung. Der Auftragnehmer muss also die Nachtragsleistung (zumindest teilweise) erbracht haben, bevor er den Abschlag fordern kann (§ 650c Abs. 3 BGB 2018).
Die Höhe des Abschlags richtet sich allein nach der Höhe des Nachtragsangebotes, nicht nach der tatsächlich berechtigten Nachtragshöhe.
Der Gesetzgeber war sich durchaus des Risikos bewusst, dass Auftragnehmer zukünftig überhöhte Nachtragsangebote unterbreiten könnten, um einen möglichst hohen Abschlag zu erzielen. Dieses Risiko nimmt der Gesetzgeber in Kauf. Der Auftraggeber ist in dieser Situation auch keineswegs rechtlos. Er kann zum einen bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der die Höhe seiner Zahlung herabgesetzt wird.
Dazu wird er das Gericht jedoch davon zu überzeugen haben, dass das Nachtragsangebot des Auftragnehmers überhöht ist. Solange eine solche einstweilige Verfügung nicht ergangen ist, muss der Auftraggeber den Abschlag auf Basis des Nachtragsangebotes zahlen. Zum anderen muss der Auftragnehmer einen zu hohen Abschlag später mit vergleichbaren hohen Zinsen zurückzahlen.
Das Recht auf einen Abschlag entbindet den Auftragnehmer nicht davon, schlussendlich die berechtigte Höhe seines Nachtrages nachzuweisen. Die endgültige Klärung der Nachtragshöhe erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung.
Die dem Auftragnehmer zustehende Nachtragsvergütung berechnet sich nicht (wie bei einem Vertrag auf Grundlage der VOB) auf Basis der Ursprungskalkulation. Vielmehr kommt es nunmehr auf die tatsächlich erforderlichen Kosten an. Für Allgemeine Geschäftskosten und Gewinn erhält der Auftragnehmer angemessene Zuschläge.
Übersteigt der gezahlte Abschlag die dem Auftragnehmer letztendlich zustehende Nachtragsvergütung, dann muss der Auftragnehmer den entsprechenden Differenzbetrag zurückzahlen.
Der Betrag ist zu verzinsen, und zwar vom Datum der ursprünglichen Abschlagszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, liegt der Zinssatz bei immerhin 9 Prozentpunkten über dem Basiszins. Bei einem Verbraucher sind es 5 Prozentpunkte über den Basiszins.