11.09.2017

Was bedeutet die Zustandsfeststellung nach BGB 2018?

Neu eingeführt in das BGB 2018 wurde die Zustandsfeststellung. Die Bauvertragsnovelle verbessert damit die Stellung der Handwerker und Bauunternehmer im Falle einer Abnahmeverweigerung.

Was bedeutet die Zustandsfeststellung nach BGB 2018?

Zustandsfeststellung im Falle der Abnahmeverweigerung

Der Handwerker und Bauunternehmer hat nach BGB 2018 einen Anspruch auf eine Zustandsfeststellung im Falle der Abnahmeverweigerung. Er kann nach dem neuen Bauvertragsrecht also verlangen, dass auch bei einer Abnahmeverweigerung der Zustand des erstellten Bauwerkes gemeinsam protokolliert wird. Dieses Protokoll hat vor allem dann Bedeutung, wenn der Auftraggeber nach der (gescheiterten) Abnahme die Sachherrschaft über das Werk ausübt. Rügt der Auftraggeber dann nachträglich Mängel, die im Protokoll nicht vermerkt wurden, dann wird nach BGB 2018 vermutet, dass diese Mängel vom Auftraggeber (nicht vom Auftragnehmer!) zu vertreten sind.

Von dem Recht auf Durchführung einer Zustandsfeststellung im Falle der Abnahmeverweigerung sollte der Auftragnehmer unbedingt Gebrauch machen. So kann er verhindern, dass er im Falle der Abnahmeverweigerung für nachträgliche Beschädigungen an seinem Bauwerk haften muss, obwohl er sein Werk gar nicht mehr schützen konnte. Auch diese Neuregelung  nach BGB 2018 bietet dem Auftragnehmer also viele Vorteile.

Das Protkoll der Zustandsfeststellung

Fordert der Auftragnehmer im Falle der Abnahmeverweigerung eine Zustandsfeststellung, ist dem Auftraggeber zu empfehlen, daran unbedingt mitwirken. Tut er dies nicht, so kann der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung allein durchführen. In dem Protokoll der Zustandsfeststellung nicht genannte Mängel gelten als vom Auftraggeber selbst zu vertreten. Das bedeutet, dass hinsichtlich solcher Mängel der Auftragnehmer regelmäßig nicht mehr haftet. Es ist absehbar, dass ein Auftragnehmer, der die Zustandsfeststellung allein durchführt, bei der Anfertigung des Protokolls eher seinen Vorteil im Auge hat. Deshalb ist die Teilnahme des Auftraggebers aufgrund der Bauvertragsnovelle unbedingt notwendig.

Die Neuregelungen gelten für Verträge nach BGB 2018 und für Verträge auf der Grundlage der VOB.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)