Wann ist eine Rechnung prüfbar?
Welchen Inhalt eine Abrechnung haben muss, um prüfbar zu sein, ist in bestimmten VOB und BGB Vorschriften spezifiziert geregelt. Vorschriften § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VOB/B § 650g Abs. 4 BGB VOB Der Auftragnehmer „hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu […]
Welchen Inhalt eine Abrechnung haben muss, um prüfbar zu sein, ist in bestimmten VOB und BGB Vorschriften spezifiziert geregelt.
Vorschriften
- § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VOB/B
- § 650g Abs. 4 BGB
VOB
Der Auftragnehmer „hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen“ (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
BGB
Das BGB verlangt für Abschlagsrechnungen eine Aufstellung, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss“ (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB). Die Schlussrechnung muss eine „übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen“ enthalten, die „für den Besteller nachvollziehbar“ sein muss (§ 650g Abs. 4 Satz 2 BGB).
Auch wenn der Wortlaut der VOB und des BGB sich unterscheiden, so dürften letztlich doch die gleichen Regeln gelten. Deshalb gelten die folgenden Ausführungen sowohl für BGB- als auch für VOB/B-Verträge.
Prüfbarkeit der Abrechnung und Fachkunde des Auftraggebers
BGB/VOB
Eine Rechnung ist nur dann prüfbar, wenn der konkrete Rechnungsempfänger sie nachprüfen kann. Hat also etwa der Auftraggeber einen Architekten oder Ingenieur mit der Rechnungsprüfung beauftragt, muss die Rechnung für diesen Fachmann prüfbar sein. Dann kann der Auftragnehmer insbesondere von der Sach- und Fachkunde des Rechnungsprüfers ausgehen.
Weiß der Auftragnehmer dagegen, dass der Auftraggeber weder über eigene Fachkunde verfügt noch fachkundig vertreten wird, ist er verpflichtet, die Abrechnung so auszugestalten, dass der Auftraggeber die Rechnung auch als Laie ohne größere Schwierigkeiten selbst prüfen kann.