Handwerker müssen die Vorarbeiten der anderen Gewerke prüfen!
Erneut hat ein Oberlandesgericht (3 U 814/14) darauf hingewiesen, dass jeder Handwerksbetrieb dazu verpflichtet ist, die Vorgewerke zu prüfen.
Erneut hat ein Oberlandesgericht (3 U 814/14) darauf hingewiesen, dass jeder Handwerksbetrieb dazu verpflichtet ist, die Vorgewerke zu prüfen. Stellt er Mängel fest, muss er diese schriftlich beim Auftraggeber rügen.
Im genannten Urteil ging es um folgenden Fall: Eine Straßenbaufirma übernimmt einen Auftrag zur Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude. Obwohl das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist, schüttet die Firma Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den vom Vorunternehmer zum Teil nicht abgedichteten Sockel. Der Bauherr fordert von der Straßenbaufirma die Kostenerstattung für die so entstandenen Feuchtigkeitsschäden.
In diesem Fall haftet der Handwerksbetrieb für den Schaden. Der Handwerker muss prüfen, ob die Vorgewerke auf dem Stand der Technik gearbeitet haben. Das gilt auch für Gewerke, die nur einen mittelbaren Einfluss auf sein eigenes Gewerk haben.
Was genau an den Arbeiten der Vorgewerke zu prüfen ist, regelt mit vielen Beispielen die VOB/C. Hier sind beispielhaft für jedes Gewerk die Punkte genannt, die der Handwerker auf jeden Fall geprüft haben muss. Stellt er hier Fehler fest, muss er diese beim Bauherren rügen. Unterlässt er dies, ist er schadensersatzpflichtig.
Gut zu wissen: Im Oktober 2023 wird die Überarbeitung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C veröffentlicht. Insgesamt werden drei neue ATVs, 17 fachtechnisch überarbeitete ATVs und eine redaktionell überarbeitete ATV präsentiert. Bleiben Sie up to date und lesen Sie die neusten Informationen zur neuen VOB/C.
Tipp: Nutzen Sie unseren Praxiskommentar zur VOB/C 2023, um Ausschreibungen, Ausführungen und Abrechnungen einfach und rechtskonform zu realisieren. Erklärende Grafiken und Beispiele machen den Praxiskommentar zu einem alltagsnahen Ratgeber.
Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können.
Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem vom Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft.