Neue VOB/C 2023: Was ändert sich für die am Bau Beteiligten?
Es gibt Neuerungen zur VOB/C! Ab Oktober 2023 ist der Ergänzungsband VOB/C 2023 erhältlich. Während die Teile A und B gleich bleiben, gibt es bei Teil C maßgebliche Neuerungen: Die neuesten Informationen zur VOB/C und was die Änderungen für Sie bedeuten, lesen Sie hier. Erfahren Sie außerdem, was grundlegend in der VOB/C geregelt ist und wie Sie als Baubeteiligter davon betroffen sind.
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Was bedeuten die Änderungen im Ergänzungsband VOB/C für Sie? Was müssen Sie konkret bei Ausschreibungen, Ausführungen und Abrechnungen beachten? Im Praxiskommentar von WEKA erhalten Sie dazu alle Informationen – anschaulich, verständlich und alltagsbezogen.
Welche Änderungen bringt die neue VOB/C 2023 mit sich?
Die Neuerungen betreffen 21 ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen), darunter auch die grundlegende Norm ATV DIN 18299. Alle Änderungen im Überblick:
Drei Neuerscheinungen
- DIN 18327 Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden
- DIN 18328 Aufbruch und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen
- DIN 18448 Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen
17 fachtechnisch überarbeitete ATV
- DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
- DIN 18301 Bohrarbeiten
- DIN 18302 Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen
- DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel
- DIN 18323 Kampfmittelräumarbeiten
- DIN 18329 Verkehrssicherungsarbeiten
- DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten
- DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
- DIN 18336 Abdichtungsarbeiten
- DIN 18340 Trockenbauarbeiten
- DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
- DIN 18351 Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
- DIN 18353 Estricharbeiten
- DIN 18361 Verglasungsarbeiten
- DIN 18364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
- DIN 18382 Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen
- DIN 18451 Gerüstarbeiten
Eine redaktionell überarbeitete ATV
- DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
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Alle Informationen zur aktuellen Fassung der VOB/C lesen Sie im Folgenden!
Was ist die VOB/C?
Die VOB/C ist eine von drei Teilen der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Im Oktober 2019 wurde die letzte VOB Gesamtausgabe veröffentlicht. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit. Lediglich Teil C der VOB wurde im Oktober 2023 aktualisiert. Erfahren Sie mehr über die VOB/A und ihre wichtigsten Änderungen aus der Überarbeitung von 2019. Teil B bleibt unverändert wie in der Fassung von 2016.
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (genannt ATV). „Die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten“ jeder Art finden sich in der ATV DIN 18299. Die ATV für die einzelnen Gewerke stehen in ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18451.
Die ATV legen fest, wie die technische Normalausführung der Leistung im konkreten Gewerk aussieht. In den ATV der VOB/C sind die grundlegendsten gewerkespezifischen Vorgaben als DIN-Normen hinterlegt. Der Inhalt dieser DIN-Normen gilt als „anerkannte Regel der Technik“.
Wann gilt die VOB/C?
Nach BGB und nach VOB ist der Handwerker verpflichtet, ein fachgerechtes, mangelfreies Werk herzustellen. Ein Werk ist dann mangelfrei, wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Deshalb muss der Auftragnehmer sowohl beim BGB-Vertrag als auch beim VOB-Vertrag die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, wird die VOB/C automatisch Bestandteil des Vertrags. Aber auch beim BGB-Vertrag gelten die technischen Regeln der VOB/C, ohne dass sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
Die am Bau Beteiligten sollten daher regelmäßig einen Blick in die DIN-Normen der VOB/C werfen, um die aktuellen Vorgaben zur fachmännischen Ausführung der vereinbarten Arbeiten genau zu kennen: Können Handwerker nachweisen, dass sie ihre Leistung nach den Regeln der ATV ausgeführt haben, stehen sie im Streitfall gut da. Meistens gilt dann die gesetzliche Vermutung, dass ihr Werk mangelfrei ist.
Wichtig: Die Änderungen der VOB/C, die 2023 veröffentlicht wurden, sind seit September rechtskräftig und müssen ab sofort umgesetzt werden. Bleiben Sie up to date mit dem VOB/C Praxiskommentar von WEKA und integrieren Sie die neuen Richtlinien nahtlos in Ihre künftigen Bauleistungen.
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Wie ist die VOB/C aufgebaut?
Die VOB/C besteht aus 65 ATV-DIN-Regelwerken. In der ATV DIN 18299 werden die allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art bestimmt: Sie ist auf jede Bauleistung anzuwenden – egal um welches Gewerk es sich handelt. Die folgenden Normen, ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18451, sind die Regelwerke für die Einzelgewerke. Sie beinhalten sehr detaillierte Angaben, zugeschnitten auf das jeweilige Gewerk.
Alle Regelwerke der VOB/C sind gleich aufgebaut und unterteilen sich wie folgt:
- Abschnitt 0 enthält Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
- Abschnitt 1 regelt den Geltungsbereich
- Abschnitt 2 trifft Aussagen zu Stoffen und Bauteilen
- Abschnitt 3 befasst sich mit der Ausführung der Leistung, insbesondere den Regeln der Technik
- Abschnitt 4 betrifft mitbezahlte Nebenleistungen oder gesondert zu vergütende „Besondere Leistungen“
- Abschnitt 5 enthält Regelungen zu Aufmaß und Abrechnung
Gut zu wissen: Die neue VOB/C 2023 ist umfassend in unser Produkt integriert. Mit dem Praxiskommentar setzen Sie alle Änderungen der VOB/C 2023 sicher um. Egal ob Ausschreibung, Ausführung oder Rechnungsstellung – der Praxiskommentar unterstützt Sie bei der Arbeit. Und dank des kompakten Schnellüberblicks, sehen Sie alle Änderungen auf einen Blick!
Was regelt die VOB/C?
Die praktische Bedeutung der VOB/C darf nicht unterschätzt werden. Ihre Regelungen sind in fast jeder Phase des Bauablaufs relevant und helfen den am Bau Beteiligten.
Leistungsbeschreibung und Abgrenzung von Leistungen
Abschnitt 0 gibt etwa Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung. Diese Hinweise können dem Ausschreibenden als Checkliste dienen. Er kann anhand der Punkte in den betreffenden Normen prüfen, was bei seinem Projekt ausgeschrieben und damit vertraglich geschuldet ist.
Sehr wichtig sind auch die Regeln zur Abgrenzung von Besonderen Leistungen und Nebenleistungen (Abschnitt 4). Denn der Auftragnehmer schuldet zu den vereinbarten Preisen grundsätzlich nur die (kostenlose) Erbringung der Nebenleistungen. Wünscht der Auftraggeber Besondere Leistungen, so muss er diese gesondert vergüten.
Aufmaß und Abrechnung nach VOB/C
Insbesondere Abschnitt 5 ist von großer Wichtigkeit: Hier sind konkrete Vergütungs- und Abrechnungsregeln enthalten, die an die Besonderheiten der einzelnen Baugewerke angepasst sind. Es finden sich z.B. detaillierte Regelungen dazu, wie Übermessungen bei der Ermittlung der Vergütung zu berücksichtigen sind: Je nach Raum-, Flächen- und Längenmaßen ist in den einzelnen DIN-Normen genau festgelegt, ob und in welchem Umfang Verschnitt und Übermessungen ins Aufmaß mitaufgenommen werden.
Die speziell für jedes Gewerk geschaffenen Vorschriften erleichtern die Erstellung des Aufmaßes bei größeren Bauvorhaben. Außerdem wird das Aufmaß nachvollziehbar und damit prüfbar.
Wozu braucht man ein Aufmaß?
Wenn die Parteien sich vertraglich auf eine konkrete Abrechnung der geleisteten Mengen geeinigt haben, wird nach der Fertigstellung üblicherweise ein Aufmaß erstellt. Damit wird der genaue Leistungsumfang für die Rechnungslegung ermittelt. Ob der Handwerker das Aufmaß allein oder gemeinsam mit seinem Bauherrn erstellt, bleibt den Beteiligten überlassen.
Durch das Aufmaß wird nachweisbar erfasst, welche Bauleistungen in welchem Umfang tatsächlich erbracht wurden. Somit bildet das Aufmaß die Grundlage für die konkrete Abrechnung. Erst wenn das Aufmaß vorliegt, kann die Schlussrechnung geschrieben werden.
Mengenermittlung und Aufmaß nach VOB/C 2023 wird im kompakten Fachbuch von WEKA anschaulich und übersichtlich erklärt. Für Planer und Ausführende:
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Aufmaß und Abrechnung nach aktueller VOB/C im Überblick
Prüf- und Hinweispflichten nach VOB/C
Mit der VOB/C können auch Planungen, Material und Vor-Gewerke-Leistungen einfach auf Mängel geprüft werden – ein Schritt, zu dem Auftragnehmer verpflichtet sind. Wird ein Mangel festgestellt, schützt nur ein Bedenkenhinweis Handwerker gegen Haftung.
Worauf der Schwerpunkt der Überprüfung liegt, ist von Gewerk zu Gewerk verschieden. Anhaltspunkte dazu finden Auftragnehmer in der VOB/C: Je nach Gewerk bekommen Auftragnehmer jeweils in Abschnitt 3 („Ausführung“) der DIN detaillierte Anhaltspunkte, auf was Sie bei der Überprüfung achten sollten. Damit wissen sie genau, wofür sie Bedenken anmelden müssen.
Leichter fällt die Überprüfung mit Checklisten, die den Abschnitt 3 zusammenfassen. Verwenden Sie z.B. die „Checkliste Bedenkenanmeldung nach VOB/C 2023“!
Wie haben sich die Abrechnungsregeln durch die neue VOB/C 2023 geändert?
Besonders spannend für alle am Bau Beteiligten sind die Änderungen in Abschnitt 5: Abrechnung. Deshalb soll hier beispielhaft auf die Änderungen von Abschnitt 5 in drei häufig angewandten Normen eingegangen werden:
ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
Die Vorgaben der Abrechnungseinheiten bei Zimmer- und Holzbauarbeiten wurden mit neuen Angaben weiter detailliert:
- Abrechnung nach Volumenmaßen: Hier wurde die Bekämpfung von holzzersetzenden Organismen mit Heißluft oder Begasung neu eingeführt. Ebenso wurden Brettschichtholzelemente als weitere Detaillierung mit aufgenommen.
- Abrechnung nach Flächenmaßen: Hier wurden Luft- und Winddichtheitsschichten sowie Schwammsperrmittel neu aufgenommen. Zusätzlich sind Brettschichtholzelemente als weitere Detaillierung hinzugekommen.
- Abrechnung nach Längenmaßen: Hier sind Schwammsperrmittel und die Bekämpfung von holzzersetzenden
Organismen im Mikrowellenverfahren neu dabei. - Abrechnung nach Stückzahl: Hier wurden Befestigungsmittel für die Sicherung gegen Windsog bei den statisch
nachzuweisenden Bauteilen aufgenommen. Ebenso wurden Anschlüsse an Einbauteile oder Durchdringungen sowie metallische Bauteile unter einer Länge von 2 m neu erwähnt. - Abrechnung nach Massen: Hier wurde für metallische Bauteile eine Mindestlänge von 2 m vorgegeben.
Darüber hinaus wurde die Abrechnung nach Volumenmaßen um die Vorgaben für bekämpfenden Holzschutz erweitert. Hierbei wird die Umschließung der zu behandelnden Teile, gegebenenfalls das gesamte Gebäude, zugrunde gelegt.
Die Abrechnung nach Flächenmaßen wurde um abgewinkelte Flächen erweitert, bei denen die größte abgewickelte Bauteillänge zugrunde gelegt wird. Ebenso wurden die Wanddurchdringungen in Holzbauweise aufgenommen. Für Flächen, die sich nicht auf einfache Weise berechnen lassen, wurde festgelegt, dass umschriebene Rechtecke mit jeweils 1 m Breite anzusetzen sind.
Bei einer Abrechnung nach Stückzahl wurde eine weitere Präzisierung statisch nachzuweisender Bauteile eingeführt. Besonders werden hier die Bauteile zur Sicherung gegen Windsog neu erwähnt.
Weiterhin wird geregelt, dass unmittelbar zusammenhängende verschiedenartige Aussparungen einzeln und getrennt berechnet werden.
Die Übermessungsregeln wurden um einen Hinweis für Einzelgrößen erweitert. Hier sind für die Ermittlung die kleinsten Maße einer Aussparung oder Unterbrechung zu berücksichtigen.
ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten
Auch bei der ATV DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten ergaben sich Änderungen. So wird bei der Abrechnung nach Flächenmaßen bei örtlich begrenzten Fehlstellen die jeweils mittlere Bearbeitungstiefe statt der größten Bearbeitungstiefe angesetzt.
Bei der Abrechnung nach Längenmaßen wurden die Vorbereitung und der Korrosionsschutz für Betonstahl neu gefasst. Ebenso wurde die Vorbereitung und das Verarbeiten von verklebten Verstärkungen neu definiert. Die Reprofilierung von Kanten und die Ausbildung von Tropfkanten wurden weiter detailliert.
Bei der Abrechnung nach Stückzahl wurde die Ausführung von Sanierungsmaßnahmen weiter detailliert.
Die Ermittlung der Mengen bzw. Maße wurde für kleine Flächen unter 1 m² auf die größte Bearbeitungstiefe, bei größeren Flächen auf die mittlere Bearbeitungstiefe festgelegt.
Die Berechnung überwölbter Räume wurde weiter detailliert.
Die Masse der Bewehrung wird auf Unterstützungen wie z.B. Unterstützungskörbe oder Lagesicherungen ausgeweitet.
ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Die ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten wurde grundlegend überarbeitet. Es haben sich nicht nur Änderungen bei der Ausführung, den Besonderen und den Nebenleistungen ergeben, sondern vor allem auch bei der Abrechnung ergeben.
Bei den Abrechnungseinheiten wurden folgende Ergänzungen vorgenommen:
- Längenmaß [m], getrennt nach Bauart und Verwendungszweck, für:
– Gerüsttreppen und Treppentürme (Höhenmaß) - Anzahl [St], getrennt nach Bauart und Verwendungszweck, für:
– Hänge- und Kletterbühnen
– Gerüsttreppen und Treppentürme, Leitergänge
– Gerüstverbreiterungen ohne Belag, zum Beispiel Konsolen
– Leistungen zur Lastumleitung, zum Beispiel horizontale, vertikale oder diagonale Abstützungen und
Basisverbreiterungen - Abrechnungseinheiten in Kombination mit einer Zeiteinheit für die Gebrauchsüberlassung [m2Wo, m3Wo, mWo, StWo]:
– Bei der Gebrauchsüberlassung ist die Abrechnungseinheit zusätzlich mit der Angabe einer Zeiteinheit zu
versehen. Die Grundeinsatzzeit wurde gestrichen.
Und auch die Regelungen zur Abrechnung im Abschnitt 5 wurden grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.
Die Abrechnung nach den Maßen der eingerüsteten Fläche ist entfallen. Der Ermittlung der Leistung sind jetzt grundsätzlich die Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion zugrunde zu legen. Der Auf-, Um- und Abbau und die Gebrauchsüberlassung werden getrennt abgerechnet.
Es wurde definiert, wie die Gerüstfläche sowie die technisch erforderlichen Längen und Höhen zu ermitteln sind.
Die Abrechnungsregeln zur Ermittlung der Maße/Mengen wurden wie folgt neu strukturiert:
- Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüste)
- Standgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen (Raumgerüste)
- Hängegerüste
- Hänge- und Kletterbühnen
- Traggerüste
- Wetterschutzdächer, Auflagergerüste
- Gerüstergänzungen
Die Übermessungsregeln wurden textlich angepasst und ergänzt.
Die Einzelregelungen wurden textlich angepasst und ergänzt. Auch bei besonders geformten Bauwerken und Bauteilen erfolgt die Abrechnung nach den Maßen an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion und nicht mehr nach der eingerüsteten Fläche.
Bei der Gebrauchsüberlassung wurden die Regelungen ergänzt. Die Freigabe durch den Auftraggeber zum Abbau muss jetzt in Textform erfolgen.
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- „Schnellüberblicke“ über die Änderungen der neuen VOB/C (im neuen Praxiskommentar enthalten) zählen alle Änderungen in den jeweiligen ATV DIN-Normen auf.
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