Stillschweigende Abnahme
Stillschweigende Abnahme beim BGB- und VOB-Vertrag BGB/VOB Wurde keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt, so kann die Abnahme beim BGB- und beim VOB/B-Vertrag auch stillschweigend erklärt werden. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten (und nicht durch Worte) zu erkennen gibt, dass er die ausgeführte Leistung als vertragsgerecht billigt. Beispiele Bezahlung […]
Stillschweigende Abnahme beim BGB- und VOB-Vertrag
BGB/VOB
Wurde keine förmliche Abnahme vereinbart oder verlangt, so kann die Abnahme beim BGB- und beim VOB/B-Vertrag auch stillschweigend erklärt werden.
Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten (und nicht durch Worte) zu erkennen gibt, dass er die ausgeführte Leistung als vertragsgerecht billigt.
Beispiele
- Bezahlung der gesamten Vergütung oder erheblicher Teile ohne Rüge wesentlicher Mängel, insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung
- vollständige Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bzw. Rückgabe sämtlicher Sicherheiten (z.B. einer Bürgschaft)
Die stillschweigende Abnahme ist kein Fall der fiktiven Abnahme. Bei der fiktiven Abnahme treten die Abnahmewirkungen ohne bzw. gegen den Willen des Auftraggebers ein, z.B. durch Ablauf einer Frist (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B). Bei der stillschweigenden Abnahme hat der Auftraggeber das Bewusstsein und den Willen zur Abnahme, auch wenn dieser nicht ausdrücklich mit Worten erklärt wird.
Abnahme durch Ingebrauchnahme?
BGB/VOB
Die Ingebrauchnahme der Bauleistung, etwa in Form des Bezugs des fertiggestellten Einfamilienhauses, ist für sich allein gesehen noch keine stillschweigende Abnahme. Es müssen vielmehr weitere Merkmale dazukommen, um von einer solchen Erklärung auszugehen. Dies ist beim BGB-Vertrag insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber das Haus längere Zeit (mehr als einen Monat) nutzt, ohne wesentliche Mängel zu rügen.
Beim VOB-Vertrag …