Häufiger Fehler bei der Ausführung: Schutzpflichten vor Abnahme
Die Schutzpflicht vor Abnahme ist ein schwieriges Thema, da der Umfang dieser Schutzpflicht meist nicht bekannt ist. Dies birgt eine große Gefahr im Rahmen der Ausführung.
Jedem Bauunternehmer ist im Grundsatz bewusst, dass er seine Leistungen bis zur Abnahme zu schützen hat. Weniger bekannt ist der Umfang der Schutzpflicht. Nach einer Reihe von Urteilen muss der Auftragnehmer fast alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, die zum Schutze seiner Bauleistungen objektiv notwendig sind. Viele Gerichte nehmen dabei auf die Frage der Kosten und der Zumutbarkeit keine oder nur bedingt Rücksicht. Vielmehr wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, notwendige Schutzmaßnahmen seien mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Dazu ein Beispiel: Der Auftragnehmer soll über eine Bauzeit von drei Jahren eine fast 20 km lange Lärmschutzwand errichten. Ist er trotz des damit verbundenen immensen Aufwands verpflichtet, die Wand während der gesamten Bauzeit vor Graffiti-Sprayern zu schützen? Die VOB-Stelle Niedersachsen hat dies bejaht. Das zeigt, welche umfassende Schutzpflicht den Auftragnehmer treffen kann.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihnen Schutzmaßnahmen nicht mehr zumutbar sind, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, dem Auftraggeber einen entsprechenden Nachtrag zu stellen. Beauftragt der Auftraggeber diesen Nachtrag nicht, so sollten Sie sich Vergütungsansprüche vorbehalten, die Schutzmaßnahmen aber im eigenen Interesse nichtsdestotrotz ausführen. Es bleibt Ihnen dann unbenommen, den Nachtrag abzurechnen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Ob Sie Erfolg haben, hängt letztlich von der Frage ab, ob es sich um „Besondere Leistungen“ im Sinne des Abschnitts 4 der DIN 18299 ff. handelt. Das ist eine Frage des Einzelfalls.