Pflicht zur prüfbaren Abrechnung auch beim Pauschalvertrag
Auch beim Pauschalpreisvertrag muss die Abrechnung prüfbar aufgestellt werden. Dazu ist allerdings bei der Schlussabrechnung im Regelfall kein Aufmaß notwendig, da mengenunabhängig abgerechnet wird. Vorschrift § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB § 650g Abs. 4 BGB § 14 Abs. 1 VOB/B Prüfbare Abschlagsrechnungen In der Praxis wird nahezu ausnahmslos übersehen, dass der Auftragnehmer auch bei Pauschalpreisverträgen Abschlagszahlungen nur auf […]
Auch beim Pauschalpreisvertrag muss die Abrechnung prüfbar aufgestellt werden. Dazu ist allerdings bei der Schlussabrechnung im Regelfall kein Aufmaß notwendig, da mengenunabhängig abgerechnet wird.
Vorschrift
- § 632a Abs. 1 Satz 5 BGB
- § 650g Abs. 4 BGB
- § 14 Abs. 1 VOB/B
Prüfbare Abschlagsrechnungen
In der Praxis wird nahezu ausnahmslos übersehen, dass der Auftragnehmer auch bei Pauschalpreisverträgen Abschlagszahlungen nur auf Basis nachgewiesener Leistungen erhält. Auch bei einem Pauschalvertrag muss der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, für welchen Leistungsteil eine Abschlagszahlung gefordert wird.
Deshalb muss mit der Abschlagsrechnung zumindest ein grob ermitteltes Aufmaß überreicht werden. Dieses muss nicht die Tiefe eines Aufmaßes beim Einheitspreisvertrag haben. Der Auftraggeber muss aber nachvollziehen können, welche Arbeiten erbracht worden sein sollen. Deshalb genügt es keinesfalls, wenn der Auftragnehmer in der Abschlagsrechnung nur eine bloße Prozentzahl angibt, ohne diese weiter zu unterlegen.
Beispiele
- Der Auftragnehmer ist zu einem Pauschalpreis von 100.000 € beauftragt worden. In seiner Abschlagsrechnung rechnet er „20 % Leistungserbringung“ und damit 20.000 € ab. Er legt nicht dar, wie er diesen Anteil ermittelt bzw. welche Leistungen er ausgeführt hat. Die Rechnung ist damit nicht prüfbar und nicht fällig. Der Auftraggeber muss eine solche Rechnung nicht zahlen.
- Der Auftragnehmer ist mit der Verlegung eines Rohrs von Haus A nach Haus B beauftragt worden. Es wurde ein Pauschalpreis in Höhe von 10.000 € vereinbart. In seiner Abschlagsrechnung legt der Auftragnehmer dar: Gesamtentfernung zwischen Haus A und Haus B: 500 m; erreichter Leistungsstand: 100 m. Er stellt folglich 2.000 € in Rechnung. Das ist nicht zu beanstanden.