26.04.2018

Nachträge nach neuem BGB – Das hat sich verändert

Macht der Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Nachtrag Fehler, so führt dies im günstigsten Fall nur zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Bezahlung, im schlimmsten Fall zum völligen Verlust der Vergütungsansprüche.

Nachträge nach neuem BGB

1. Unterschied zwischen einer Anordnung und einem Auftrag

Bisher gab es ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers im BGB-Werkvertrag nicht. Lediglich die VOB/B gab dem Auftragnehmer das Recht, notfalls auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers den ursprünglich geschlossenen Vertrag nachträglich zu verändern.

Seit der Novelle kann nun auch im BGB-Werkvertragsrecht der Auftraggeber einseitige Anordnungen treffen: Dafür muss er mit dem Auftragnehmer einen Bauvertrag gemäß § 650a BGB abgeschlossen haben. Im „normalen“ Werkvertrag ist eine einseitige Anordnung des Auftraggebers weiterhin nicht vorgesehen. Weil vielen Auftragnehmern der Unterschied zwischen einer Anordnung und einem Auftrag des Auftraggebers nicht klar ist, kommt es zwangsläufig in der Abrechnung zu Fehlern.

Kurz zusammengefasst unterscheiden sich Auftrag und Anordnung folgendermaßen:

Auftrag: Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Basis eines Angebots einen Auftrag, dann kommt damit ein Vertrag Die Parteien einigen sich darauf, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis ausführen soll. Bei dem Auftrag geht es also um beiderseitige Erklärungen der Vertragsparteien, in deren Ergebnis ein (vergütungspflichtiger) Vertrag geschlossen wird. Auftragnehmer und Auftraggeber einigen sich gemeinsam über den Vertragsinhalt, insbesondere über die vergütungspflichtige Leistung und das dafür geschuldete Entgelt.

Anordnung: Dabei handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers. Der Bauvertrag ist bereits (einvernehmlich) abgeschlossen worden, die einseitige Anordnung des Auftraggeber erfolgt erst nach Vertragsschluss. Der Auftraggeber ordnet z.B. an, dass eine ganz bestimmte Bauleistung ausgeführt werden soll. Über die Vergütung dieser Leistung ist mit der Anordnung allein noch nichts gesagt.

Ein Auftragsverhältnis kommt also nur zustande, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer einigen. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers kommt kein Auftrag zustande.

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Bei der Anordnung ist dies anders. Hier handelt es sich um eine einseitige Änderung des Vertrags durch den Auftraggeber, wodurch der schon geschlossene Bauvertrag nachträglich geändert wird. Der Auftraggeber kann – wenn er ein Anordnungsrecht hat – sogar einseitig die Ausführung von Leistungen erzwingen.

Welche Anordnungsrechte der Auftraggeber im BGB-Bauvertrag hat, ergibt sich aus § 650b BGB. Danach kann der Auftraggeber insbesondere Leistungsänderungen und technisch notwendige Leistungen einseitig anordnen.

Der Auftragnehmer muss sich also bewusst darüber sein, dass der Auftraggeber in einem BGB-Bauvertrag seit der Neuregelung des Werkvertragsrechts Leistungen nun auch einseitig anordnen und letztlich sogar erzwingen kann. Auf eine Zustimmung des Auftragnehmers kommt es in den gesetzlich geregelten Fällen dann nicht mehr an.

2. Vergütung für angeordnete Leistungen

Wie zuvor ausgeführt, muss der Auftragnehmer auch Leistungen ausführen, die zwar im ursprünglichen Bauvertrag nicht vereinbart, aber vom Auftraggeber nachträglich angeordnet wurden. Voraussetzung ist allein, dass dem Auftraggeber ein Anordnungsrecht bezüglich der Leistungen zustand. Ein solches Anordnungsrecht ergibt sich aus § 650b BGB nur im Bauvertrag.

Wenn aber der Auftraggeber eine Leistung einseitig anordnen kann, dann muss dem Auftragnehmer gezwungenermaßen das Recht zustehen, dafür eine Vergütung zu verlangen. Dieses Recht ist in § 650c BGB für den Auftragnehmer verbrieft. Es besteht also ein Automatismus: Ordnet der Auftraggeber eine Leistung an, dann muss er sie auch vergüten.

Dagegen hängt ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht davon ab, dass auch ein Vertrag über die Nachtragsleistung zustande kommt. Insbesondere bedarf es keines „Auftrags“ des Auftraggebers, zu der ein Einverständnis bzw. eine Annahmeerklärung des Auftragnehmers erforderlich wäre. Eine bloß einseitige Anordnung des Auftraggebers genügt.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)