Gratis-Download Behinderungsanzeige nach VOB/B – Das sollten Sie wissen
Der Auftragnehmer kann die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht ausführen? Dann muss er den Auftraggeber darüber mithilfe einer Behinderungsanzeige nach VOB/B informieren. Wie das geht und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel. Außerdem: Mit unserem kostenlosen Word-Muster für Baubehinderungsanzeigen sind Sie bestens gerüstet.JETZT GRATIS HERUNTERLADEN!
Behinderungsanzeige – Was ist das?
Eine Behinderungsanzeige ist ein Schreiben, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber übermittelt, wenn es zu einer Behinderung bei der Bauausführung kommt. Das heißt: Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die zugesicherten Leistungen momentan nicht erbringen kann.
Ab wann ist eine Behinderungsanzeige notwendig?
Eine Behinderungsanzeige ist dann notwendig, wenn der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass er seine zugesagte Leistung nicht ordnungsgemäß erbringen kann. Erkennt er schon frühzeitig Probleme, kann er die Anzeige bereits stellen, bevor die Behinderung eintritt.
Welche Gründe für eine Baubehinderung nach VOB/B gibt es?
Die VOB/B regelt in § 6, wann eine Behinderungsanzeige gerechtfertigt ist. Insgesamt gibt es vier Gründe, die Sie im Folgenden nachlesen können.
1. Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
Liegt eine der folgenden Behinderungen vor, die der Auftraggeber zu verantworten hat, können Sie als Auftragnehmer diese anzeigen:
- Geänderte oder zusätzliche Leistungen
- Ausstehende oder mangelhafte Vorleistungen
- Verspätet geliefertes Material
- Fehlende Pläne und Anweisungen
- Fehlende Auftragserteilung
Beispiel: Übermittelt der Auftraggeber die Ausführungspläne zu spät, kann das eine Baubehinderung darstellen. Dies ist er Fall, wenn der Auftragnehmer die Bauleistung wegen fehlender oder verspäteter Pläne nicht rechtzeitig ausführen kann.
Weist der Auftragnehmer rechtzeitig darauf hin, kann er sich darauf berufen, dass die hindernden Bauumstände und deren Auswirkungen dem Auftraggeber bekannt waren. Stellt der Auftragnehmer keine Baubehinderungsanzeige, hat er keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung.
2. Streik oder Aussperrung
Auch ein Streik oder eine Aussperrung kann ein Grund für eine Behinderungsanzeige sein. Hierzu zählen Streiks im Betrieb des Auftragnehmers oder bei den direkten Subunternehmen.
3. Unvorhersehbare Witterungsverhältnisse
Schlechtwetter auf der Baustelle können Sie nur dann als Behinderung anzeigen, wenn es nicht vorausgesehen werden konnte. Das heißt: Die üblichen Tage mit Schlechtwetter im Ausführungszeitraum sollten Sie vorab in der Terminplanung berücksichtigen.
4 Höhere Gewalt und andere unabwendbare Umstände
Zu höherer Gewalt zählen beispielsweise Naturkatastrophen wie Fluten und Hochwasser. Diese kann der Auftragnehmer nicht vorhersehen oder abwenden. Kann er somit seine Leistung nicht erbringen, ist eine Behinderungsanzeige möglich.
Warum sollten Auftragnehmer Baubehinderungen sofort anzeigen?
Die Baubehinderung muss der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen, um folgende Ansprüche geltend machen zu können:
- Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B oder
- Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B.
Übrigens: In unserem Artikel zu den Ausführungsfristen nach VOB/B erhalten Sie einen Überblick über typische Fehler bezüglich der Fristen während der Bauausführung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren Baubehinderungsanzeigen?
Behinderungsanzeigen können auf Grundlage des BGB oder der VOB gestellt werden. Wie das funktioniert, erklären wir im Folgenden.
Behinderungsanzeige nach BGB §§ 642–643
Bei einem Bauvertrag nach BGB ist in §§ 642 und 643 BGB geregelt, was bei einem Verzug passiert: Der Auftragnehmer kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung richtet sich dabei nach der Dauer der Behinderung und der vereinbarten Vergütung. Der Auftragnehmer kann laut BGB außerdem eine Frist festsetzen, bis wann der Auftraggeber mitwirken muss. Andernfalls kann er den Vertrag kündigen.
Behinderungsanzeige nach VOB/B § 6
In § 6 VOB/B finden Sie alles zur Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. Dort heißt es im ersten Absatz:
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Pflicht des Auftragnehmers ist es, alles – was ihm billigerweise zugemutet werden kann – dafür zu tun, die Arbeiten weiterzuführen. Liegt keine Baubehinderung mehr vor, muss der Auftragnehmer laut VOB unverzüglich seine Arbeit wieder aufnehmen.
Wie läuft die Anzeige einer Baubehinderung ab?
Am besten berücksichtigen Sie die folgenden vier Schritte im Umgang mit Behinderungen auf der Baustelle. So können Probleme hoffentlich schnell gelöst werden und Sie sind im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung abgesichert.
1. Baubehinderung rechtzeitig kommunizieren
Im Idealfall erkennen Sie die Behinderung auf der Baustelle so früh wie möglich und reagieren zügig. Bereits wenn sich erste Probleme abzeichnen, sollten Sie mit dem Auftraggeber in Kontakt treten und nach einer Lösung suchen, damit es erst gar nicht zu einem Stillstand auf dem Bau kommt. So profitieren beide Seiten.
2. Beweise sichern
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie die Baubehinderung genaustens dokumentieren, zum Beispiel im Bautagebuch. Gehen Sie darauf ein, was die Arbeiten behindert, ab wann die Behinderung aufgetreten ist und wie sie sich auf Ihre Leistung auswirkt. Am besten notieren Sie außerdem, wann Sie Ihre Arbeiten fortsetzen können.
3. Baubehinderungsanzeige formulieren
Nur wenn Sie die Behinderungsanzeige schriftlich verfassen und rechtzeitig übermitteln, können Sie Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche geltend machen. Wollen Sie eine Behinderungsanzeige schreiben, sollten Sie wie bei der vorherigen Dokumentation auf folgende Punkte eingehen:
- Gründe der Behinderung: In der Anzeige müssen Sie die Ursachen für die Baubehinderung klar darlegen, sodass der Auftraggeber sie nachvollziehen kann.
- Betroffene Leistungen: Es ist wichtig, dass Sie genau schildern, welche Leistungen in welchem Ausmaß von der Behinderung betroffen sind.
- Zeitpunkt: Geben Sie in dem Schreiben an, wann die Behinderung verursacht wurde.
- Zeitliche Planung: Als Auftragnehmer müssen Sie angeben, ob und wann Sie die Arbeiten wieder ausführen können und wie sich das auf den Baufortschritt auswirkt.
- Forderung: Zeigen Sie auf, welche Maßnahmen notwendig sind, damit Sie weiterarbeiten können.
- Mehrkosten: Wollen Sie die Auswirkungen der Baubehinderung betonen, können Sie dadurch entstandene Mehrkosten angeben. Das ist jedoch kein Muss.
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Was muss der Auftraggeber bei einer Behinderungsanzeige tun?
Der Auftraggeber hat verschiedene Möglichkeiten, mit der Behinderungsanzeige umzugehen. Dabei sollte er sich bewusst sein, dass ihn die Baubehinderungsanzeige insbesondere informieren beziehungsweise warnen soll. Sie gibt ihm die Möglichkeit, die Behinderung zu beseitigen. Außerdem schützt sie ihn vor unberechtigten Behinderungsansprüchen.
Wann er die Behinderungsanzeige annehmen oder zurückweisen sollte, erklären wir in den nächsten Abschnitten.
1. Option: Behinderungsanzeige annehmen
Sehen Sie als Auftraggeber die Behinderungsanzeige gerechtfertigt, können Sie sie direkt akzeptieren. Dann werden nach BGB oder VOB/B die Fristen verlängert und etwaige monetäre Ansprüche abgegolten.
2. Option: Offene Fragen klären
Ist noch etwas unklar, bevor Sie die Behinderungsanzeige annehmen wollen, setzen Sie sich am besten direkt mit dem Auftragnehmer in Verbindung. In einem persönlichen Gespräch lassen sich die meisten Missverständnisse schnell klären.
3. Option: Behinderungsanzeige zurückweisen
Wenn Sie als Auftraggeber die Behinderungsanzeige für nicht richtig halten, können Sie Widerspruch einlegen. Das hat den Vorteil, dass Sie zum einen den Bauablauf lückenlos dokumentieren und zum anderen langwierige und kostspielige Verhandlungen vermeiden.
Grundsätzlich gilt jedoch: Eine Zurückweisung der Behinderungsanzeige ist nicht nötig. Sollte es zum Streit kommen, dann ist entscheidend, ob die Behinderungen wirklich vorhanden waren oder nicht. Dazu ist es wichtig, dass Sie Beweise sichern, die Sie dem Gericht gegebenenfalls vorlegen können, zum Beispiel Urkunden, Sachverständigenbeweise oder Zeugenaussagen.
So geht bei der Behinderungsanzeige nichts schief
Fassen wir nochmals zusammen: Auftragnehmer sollten frühzeitig Behinderungen dokumentieren und schriftlich anzeigen. Auftraggeber haben so die Möglichkeit, die Behinderungen rasch zu beseitigen oder der Fristverlängerung sowie finanziellen Ansprüchen zuzustimmen.
Am besten ist es, wenn beide Parteien so früh wie möglich das Gespräch suchen. So können Bauverzögerungen direkt vermieden werden. Eine offene Kommunikation hilft außerdem dabei, teure Gerichtsverfahren zu umgehen.
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