Gefahrübergang nach VOB grundsätzlich mit Abnahme
Vorschriften § 631 BGB § 644 BGB § 645 BGB Gefahrverteilung vor der Abnahme Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung/Beschädigung trägt bis zur Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Zufällig“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Verschlechterung (Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl) weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verschuldet wurde. Auftragnehmer trägt […]
Vorschriften
- § 631 BGB
- § 644 BGB
- § 645 BGB
Gefahrverteilung vor der Abnahme
Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung/Beschädigung trägt bis zur Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Zufällig“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Verschlechterung (Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl) weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verschuldet wurde.
Auftragnehmer trägt Leistungs- und Vergütungsgefahr
Der Auftragnehmer trägt vor der Abnahme sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr (zu den Begriffen siehe oben). Das bedeutet: Wird die Bauleistung des Auftragnehmers vor der Abnahme „zufällig“ beschädigt oder zerstört, so muss der Auftragnehmer die Bauleistung nochmals neu erbringen und erhält für die zerstörte/beschädigte Bauleistung keine Vergütung.
Beispiele
- Der Auftragnehmer eines BGB-Vertrags hat seine Bauleistungen im Wesentlichen fertiggestellt. Noch vor der Abnahme werden die Arbeiten von einem unbekannten Dritten (alternativ: von einem Orkan) beschädigt. Der Auftragnehmer muss die Arbeiten neu herstellen und erhält dafür keine gesonderte Vergütung.
- Der Auftragnehmer hat über einen Zeitraum von drei Jahren eine knapp 20 km lange Lärmschutzwand erstellt. Diese wird noch vor der Abnahme mit Graffiti besprüht. Der Auftragnehmer muss für die kostenlose Entfernung sorgen.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an
Die Leistungs- und Vergütungsgefahr bezieht sich auf eine „zufällige“ Zerstörung oder Beschädigung der Bauleistung. „Zufällig“ bedeutet, dass die Ursache für die Zerstörung oder Beschädigung der Bauleistung weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist. Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es also in Bezug auf dessen Gefahrtragung nicht an.
Gefahrtragung nach der Abnahme
Gemäß § 644 Abs. 1 BGB und § 12 Abs. 6 VOB/B gehen die Leistungs- und die Vergütungsgefahr auf den Auftraggeber über. Wird das Werk also erst nach der Abnahme zerstört oder beschädigt, ist der Auftragnehmer nicht zur Neuherstellung verpflichtet und hat dennoch Anspruch auf seine volle Vergütung.
Vorzeitiger Gefahrübergang
BGB/VOB
In bestimmten Ausnahmefällen geht die Gefahr nicht erst mit der Abnahme, sondern schon früher auf den Auftraggeber über. Man spricht dann vom sog. vorzeitigen Gefahrübergang. Dieser ist sowohl nach dem BGB als auch nach der VOB/B möglich.
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