Fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme
Vorschrift § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B 1. Spezialregelung für VOB-Verträge VOB Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen und diese Benutzung sechs Werktage lang ununterbrochen fortgesetzt hat (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Hinweis für die Praxis Die […]
Vorschrift
- § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
1. Spezialregelung für VOB-Verträge
VOB
Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen und diese Benutzung sechs Werktage lang ununterbrochen fortgesetzt hat (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).
Hinweis für die Praxis
- Die fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme ist nur beim VOB/B-Vertrag ausdrücklich geregelt (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Insbesondere gilt die starre Sechstagesfrist nur beim VOB/B-Vertrag. Allerdings ist grundsätzlich auch bei einem BGB-Vertrag denkbar, dass der Auftraggeber durch die Inbenutzungnahme der Bauleistung die Abnahmewirkungen herbeiführt. Man spricht dann beim BGB-Vertrag allerdings von einer stillschweigenden Abnahme.
Die fiktive Abnahme nach Inbenutzungnahme setzt beim VOB/B-Vertrag Folgendes voraus:
2. Voraussetzungen
BGB/VOB
- Es handelt sich um einen Vertrag auf Basis der VOB/B.
- Es ist keine förmliche Abnahme vereinbart worden.
- Keine der beiden Seiten hat ausdrücklich eine Abnahme verlangt.
- Die Bauleistung ist abnahmereif, d.h. frei von wesentlichen Mängeln.
- Der Auftraggeber hat die Leistung des Auftragnehmers in Benutzung genommen.
- Es müssen sechs Werktage nach der Inbenutzungnahme vergangen sein.
Hinweis für die Praxis
- Die Regelung in § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B hält der sog. AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Das bedeutet für die Praxis:
- Der Auftragnehmer kann sich auf eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. …