Fiktive Abnahme durch Fertigstellungsanzeige
Zuletzt aktualisiert am: 15. November 2021
Fiktive Abnahme: Vorschrift
- § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B
Bei einer fiktiven Abnahme erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht. Die Abnahmewirkungen treten dennoch ein. Diese Abnahmeform kommt aber nur dann in Betracht, wenn keine förmliche Abnahme vereinbart oder gefordert wurde.
Fertigstellungsabnahme
VOB
Verlangt beim VOB-Bauvertrag keine der Vertragsparteien die Abnahme, so gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
Voraussetzungen
BGB/VOB
Die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme durch Fertigstellungsanzeige sind:
- Es handelt sich um einen Vertrag auf Basis der VOB/B.
- Es ist keine förmliche Abnahme vereinbart worden.
- Keine der beiden Seiten hat ausdrücklich eine Abnahme verlangt.
- Die Bauleistung ist abnahmereif, d.h. frei von wesentlichen Mängeln.
- Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung angezeigt. Dabei gilt auch die Schlussrechnung als Anzeige der Fertigstellung.
- Es müssen zwölf Werktage nach Zugang der Fertigstellungserklärung vergangen sein.
Hinweis für die Praxis
- Die Regelung in § 12 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B hält der sog. AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Das bedeutet für die Praxis:
- Der Auftragnehmer kann sich auf eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 VOB/B nicht stützen, wenn die VOB/B auf seinen Wunsch in den Vertrag einbezogen wurde und
im Bauvertrag von der VOB/B abgewichen wurde oder
wenn es sich bei dem Vertragspartner des …
Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.
Zum Produkt "BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer"