10.06.2016

Festpreisvertrag

Festpreis ist kein Vertragstyp. In der Baupraxis ist häufig der Begriff des Festpreises oder des Festpreisvertrags anzutreffen. Hierbei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertragstyp. Der Festpreisvertrag darf nicht etwa mit dem Pauschalpreisvertrag verwechselt werden. Die Bezeichnung Festpreis bedeutet lediglich, dass die vereinbarte Vergütung fest und damit im Nachhinein nicht mehr einseitig abänderbar ist. […]

Festpreis ist kein Vertragstyp. In der Baupraxis ist häufig der Begriff des Festpreises oder des Festpreisvertrags anzutreffen. Hierbei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Vertragstyp. Der Festpreisvertrag darf nicht etwa mit dem Pauschalpreisvertrag verwechselt werden.

Die Bezeichnung Festpreis bedeutet lediglich, dass die vereinbarte Vergütung fest und damit im Nachhinein nicht mehr einseitig abänderbar ist. Dieser Grundsatz ist im Vertragsrecht ohnehin selbstverständlich. Dies gilt gleichermaßen für den BGB-Werkvertrag wie auch für den VOB-Bauvertrag. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Festpreise bei jedem der vorgenannten Vertragstypen vorkommen und mangels anderweitiger Vereinbarung jeder Vertrag als Festpreisvertrag …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)