22.11.2016

Erläuterung – Vorbehalt gegen Schlusszahlung

Nach fristgerechtem Vorbehalt gegen die Schlusszahlung oder die schlusszahlungsgleiche Erklärung des Auftraggebers muss der Auftragnehmer innerhalb von 28 Tagen eine prüfbare Rechnung einreichen oder aber, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 VOB/B). Hieraus folgt, dass die Begründung des Vorbehalts entbehrlich ist, wenn der Auftragnehmer […]

Nach fristgerechtem Vorbehalt gegen die Schlusszahlung oder die schlusszahlungsgleiche Erklärung des Auftraggebers muss der Auftragnehmer innerhalb von 28 Tagen eine prüfbare Rechnung einreichen oder aber, wenn das nicht möglich ist, den Vorbehalt eingehend begründen (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 VOB/B).

Hieraus folgt, dass die Begründung des Vorbehalts entbehrlich ist, wenn der Auftragnehmer bereits eine prüfbare Rechnung i.S.v. § 14 VOB/B vorgelegt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Rechnung an der vertraglichen Vorgabe (Einheitspreisvertrag oder Pauschalpreis) orientiert, die Reihenfolge und Bezifferung der Positionen im Leistungsverzeichnis einhält, bei einem Einheitspreisvertrag auf einem Aufmaß beruht sowie – soweit dies zum Verständnis notwendig ist – Zeichnungen und andere Belege enthält.

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Wollte man in diesem Fall verlangen, dass der Auftragnehmer nochmals seine Rechnung selbst kommentiert oder erläutert, liefe dies auf eine unnötige Förmelei hinaus. Die Begründung des Vorbehalts ist deshalb nur dann notwendig, wenn die Rechnung selbst aus sich heraus noch nicht verständlich ist. Die Begründung des Vorbehalts ist also nur ein „Ersatzmittel“, wenn es dem Auftragnehmer gegenwärtig nicht möglich ist, eine prüfbare Rechnung wegen der vorbehaltenen Forderung vorzulegen.

Praxishinweis:

Der Auftraggeber kann sich nur dann auf die Schlusszahlungseinrede nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B berufen, wenn die VOB als Ganzes – mithin ohne jegliche Einschränkung – vereinbart ist. Wenn …

Autor*in: Brügmann