Einheitspreisvertrag
Die Verteilung des Mengen-, Vollständigkeits- und Richtigkeitsrisikos beim Einheitspreisvertrag hängt maßgeblich davon ab, von wem das dem Vertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis erstellt wurde.
Der Einheitspreisvertrag gilt als Regelfall der Vergütung eines Bauvertrags (2 Abs. 2 VOB/B).
Vorschriften
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
- § 2 Abs. 2 VOB/B
- § 14 VOB/B
Begriff des Einheitspreisvertrags
Der Einheitspreis stellt die Vergütung für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen dar, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl anzugeben ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Teilleistungen in diesem Sinne sind beispielsweise:
- m2 verlegen Unterspannbahn
- m Mantelleitung
- m2 Wandbelag
- psch. Teichbau
- St. Heizkessel
- m2 Putzbeschichtung
- m2 Schalung
- m2 Wand aus Sandwichelementen
- m3 Bodenaushub für Baugruben
- St. Schallschutzfenster
Festlegung des Bausolls
Die zu erbringende Leistung (das sog. Bausoll) ist bei einem Einheitspreisvertrag im Detail festgelegt. Der Vertrag wird auf Basis eines detaillierten Leistungsverzeichnisses (LV) geschlossen, welches sämtliche vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nennt.
Vergütung für tatsächlich ausgeführte Mengen
Die Besonderheit des Einheitspreisvertrags besteht darin, dass nur die tatsächlich ausgeführten Mengen vergütet werden. Die Vergütung richtet sich damit nicht nach den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen (Vordersätzen), die ja nur auf einer Schätzung beruhen.
Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen sind somit lediglich ein Anhalt für den voraussichtlichen Leistungsumfang. Selbst wenn also im Angebot eines Unternehmens im Rahmen eines Einheitspreisvertrags für die einzelnen Leistungspositionen ein Gesamtpreis enthalten ist, stellen immer die tatsächlich zur Ausführung gelangten Einzelmengen die alleinige Abrechnungsgrundlage dar.
Einheitspreisvertrag beim BGB-Bauvertrag
Sollten sich die Parteien bei einem BGB-Bauvertrag dazu entscheiden, einen Einheitspreisvertrag zu schließen, müssen die genannten Regelungen der VOB/B und VOB/A in den Vertragstext übernommen werden. Hier empfiehlt es sich klarzustellen, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen beispielsweise anhand eines Aufmaßes ermittelt und abgerechnet werden.
Das Aufmaß als Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch
Als Berechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist in der Praxis daher das Aufmaß von größter Bedeutung. Unter Aufmaß versteht man die zahlenmäßige Feststellung der ausgeführten Leistung vor Ort nach den Einheiten (laufende Meter, Stückzahl, Quadratmeter usw.), die für die jeweils entsprechende Leistung erbracht wurde.
Risikoverteilung beim Einheitspreisvertrag
Die Verteilung von Risiken beim Einheitspreisvertrag hängt in großem Maße davon ab, von wem das Leistungsverzeichnis, das diesem Vertrag zugrunde liegt, erstellt wurde.
Leistungsverzeichnis vom Auftraggeber erstellt
Bei einem Einheitspreisvertrag wird das Leistungsverzeichnis regelmäßig vom Auftraggeber selbst erstellt. Auch die VOB/B geht in § 3 Abs. 1 VOB/B davon aus, dass der Auftraggeber plant. Ist das der Fall, dann trägt der Auftraggeber letztlich auch sämtliche damit zusammenhängenden Risiken. Im Einzelnen:
Mengen(ermittlungs)risiko
Bei einem Einheitspreisvertrag wird letztendlich nach den tatsächlich erbrachten Mengen abgerechnet. Liegen die tatsächlich ausgeführten Mengen oberhalb der ursprünglichen Vordersätze des Leistungsverzeichnisses, so muss der Auftraggeber die tatsächlich ausgeführten Mengen vergüten. Er trägt also jedenfalls das Risiko von Mehrmengen.
Letztlich trägt der Auftraggeber aber auch das Risiko von Mindermengen. Zwar muss der Auftraggeber in diesem Fall grundsätzlich nur die tatsächlich ausgeführte Menge (und nicht die ursprünglich im LV angegebene) bezahlen.
Indes steht dem Auftragnehmer nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B das Recht zu, bei Mindermengen eine Erhöhung des Einheitspreises zu verlangen. Damit soll ihm ein Ausgleich dafür gewährt werden, dass er infolge der Mengenunterschreitung die kalkulierten Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten und Wagnis/Gewinn tatsächlich nicht erwirtschaften konnte.