10.06.2016

Das sollten Sie über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit wissen

  Die vereinbarte Beschaffenheit: Vorschriften § 633 Abs. 2 BGB § 13 Abs. 1 VOB/B Was ist unter Beschaffenheit zu verstehen? BGB/VOB Mit Beschaffenheit ist letztlich nichts anderes gemeint als der tatsächliche Zustand der Sache bzw. der Bauleistung. Es geht also um sämtliche der Bauleistung anhaftenden Eigenschaften. Beispiele Fabrikats- oder Herstellerangaben Farbe Tragfähigkeit einer Decke […]

 

Die vereinbarte Beschaffenheit: Vorschriften

  • § 633 Abs. 2 BGB
  • § 13 Abs. 1 VOB/B

Was ist unter Beschaffenheit zu verstehen?

BGB/VOB

Mit Beschaffenheit ist letztlich nichts anderes gemeint als der tatsächliche Zustand der Sache bzw. der Bauleistung. Es geht also um sämtliche der Bauleistung anhaftenden Eigenschaften.

Beispiele

  • Fabrikats- oder Herstellerangaben
  • Farbe
  • Tragfähigkeit einer Decke oder einer Wand
  • Größenangaben
  • Qualitätseigenschaften
Unsere Empfehlung
BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer

BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer

Aktuelles Praxishandbuch nach BGB und VOB/A, VOB/B und neuer VOB/C 2023

€ 309.00zzgl. € 7,95 Versandpauschale und MwSt.

Praxishandbuch mit Online

Wie wird eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart?

BGB/VOB

Eine Beschaffenheit ist dann vereinbart, wenn sich beide Seiten über bestimmte Eigenschaften bzw. Anforderungen an das Werk einig sind.

Regelung in den Vertragsgrundlagen

In aller Regel werden die Eigenschaften des Bauwerks durch die Vertragsgrundlagen ausdrücklich bestimmt, etwa durch

  • das Leistungsverzeichnis,
  • Pläne oder Zeichnungen,
  • eine funktionale Baubeschreibung,
  • die Bezugnahme auf eine DIN-Vorschrift,
  • die Vereinbarung eines Referenzobjekts oder
  • sonstige Absprachen und Festlegungen.

Keine Form vorgeschrieben

Die Beschaffenheitsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Beschaffenheit muss deshalb nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies den Regelfall bildet.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann auch mündlich oder gar stillschweigend zustande kommen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann insbesondere dann stillschweigend („konkludent“) zustande kommen, wenn der Auftraggeber erkennbar bestimmte Erwartungen an das zu errichtende Bauwerk hat.

Beispiel

  • Im Bauvertrag ist die konkrete Höhe des zu errichtenden Garagentors nicht festgelegt. Dem Auftragnehmer ist aber bekannt, dass der Auftraggeber dort einen hohen Geländewagen mit Aufbauten einstellen möchte. Damit ist die ausreichende Höhe des Garagentors für den Geländewagen jedenfalls stillschweigend vereinbart.

Regelmäßig wird die Beschaffenheitsvereinbarung bei Abschluss des Vertrags getroffen. Es ist aber denkbar, dass die Parteien dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber nur einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen er die Beschaffenheit bestimmen kann.

Beispiel

  • Der Auftraggeber hat sich im schriftlichen Bauvertrag die Farbwahl vorbehalten („Farbe nach Wahl des Auftraggebers“). Legt sich der Auftraggeber dann später mündlich auf eine Farbe fest, so ist diese damit als Beschaffenheit vereinbart.

Hinweise für die Praxis

  • Ist die Leistungsbeschreibung unklar, so sorgen Sie durch Nachfragen dafür, dass die geschuldete Bauleistung möglichst genau beschrieben wird. Unklarheiten bedeuten Streitpotenzial. Zudem ist es denkbar, dass die Auslegung der unklaren Baubeschreibung (z.B. durch einen Sachverständigen oder einen Richter) zu Ihren Lasten endet.
  • Lesen Sie bitte unbedingt auch die Vorbemerkungen eines Leistungsverzeichnisses sowie etwaige sonstige Leistungsbeschreibungen sehr aufmerksam. Aus den Unterlagen ergeben sich häufig erkennbare Erwartungen des Auftraggebers, die das Bausoll bestimmen.

Jede Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung führt zu einem Mangel

BGB/VOB

Ein Sachmangel (= Baumangel) liegt immer dann vor, wenn die tatsächlich ausgeführte Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Wann liegt eine Abweichung vor?

In der Rechtsprechung wurde dies in folgenden Fällen bejaht:

Beispiel

  • Im Leistungsverzeichnis ist das Fabrikat des Herstellers A genannt. Der Auftragnehmer baut das – technisch mindestens gleichwertige – Produkt des Herstellers B ein. Ein Mangel liegt vor, wenn nicht der Einbau eines gleichwertigen Produkts ausdrücklich erlaubt war. Auf einen technischen Nachteil oder gar eine Abweichung von den anerkannten Regeln kommt es dabei nicht an. Allein die Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheit (Hersteller) begründet einen Mangel.

Hinweis für die Praxis

  • Nehmen Sie Beschaffenheitsvereinbarungen ernst. Wollen Sie abweichend von der vereinbarten Beschaffenheit bauen, dann weisen Sie den Auftraggeber darauf ausdrücklich hin. Holen Sie sich vom Auftraggeber schriftlich die Zustimmung ein. Ansonsten kann Ihnen der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung vorwerfen – selbst dann, wenn Sie etwas Besseres einbauen als vereinbart. Auch die bessere Ausführung weicht von der vereinbarten Beschaffenheit ab und ist grundsätzlich mangelhaft!
Auf was Sie bei der Gewährleistung und Mängelhaftung achten müssen, lesen Sie in „BGB und VOB Kommentare & Musterbriefe für Handwerker und Bauunternehmer“. Praxisnah mit zahlrechen Tipps der Rechtsexperten & immer auf dem aktuellsten Stand!
Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)