Das neue Anordnungsrecht des Auftraggebers nach BGB 2018
Der Auftraggeber kann nunmehr bei einem Vertrag nach BGB 2018 (wie schon bisher bei einem Vertrag auf Grundlage der VOB) bestimmte Nachtragsleistungen einseitig anordnen (§ 650b BGB 2018). Die Ausführung von technisch notwendigen Änderungen kann der Auftraggeber in der Regel verlangen. Technisch nicht notwendige Änderungen muss der Auftragnehmer nur ausführen, wenn ihm das zumutbar ist.
Das BGB 2018 stellt klar, dass der Auftragnehmer ein Recht auf Übergabe der notwendigen Planung hat, bevor er ein Nachtragsangebot unterbreiten muss (§ 650b Abs. 1 S. 4 BGB 2018). Das gilt allerdings nur, wenn der Auftraggeber schon nach dem Hauptvertrag die Planung zu erstellen hatte.
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für BGB-Verträge, sondern auch für Verträge auf der Grundlage der VOB, und zwar dann, wenn die VOB auf Wunsch des Auftraggebers in den Vertrag einbezogen wurde. Dann nämlich sind die Regelungen der VOB zu Nachträgen unwirksam, weil sie nicht den Grundgedanken der Regelungen des BGB 2018 entsprechen (§ 305 Abs. 2 BGB 2018).
Bislang war es üblich, dass der Auftragnehmer bei Änderungs- oder Zusatzwünschen des Auftraggebers die Planung (das Nachtrags-Leistungsverzeichnis) selbst erstellt hat. Das wurde als ungerecht empfunden, da die Erstellung mit Haftungsrisiken für den Auftragnehmer verbunden ist, der Änderungs-/Zusatzwunsch aber vom Auftraggeber ausgeht.
Insoweit dürfte es letztendlich nicht zu beanstanden sein, dass der Auftraggeber zukünftig die mit seinem Wunsch verbundenen (Planungs-)Risiken selbst zu tragen hat. Selbst wenn der Auftragnehmer Willens und in der Lage dazu ist, die zur Erstellung des Nachtragsangebotes erforderliche Planung zu übernehmen, so wird er sich diese zukünftig wohl mit dem Hinweis auf § 650b Abs. 1 Satz 4 BGB 2018 vergüten lassen.