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Bedenkenanmeldung nach VOB – Das sollten Sie wissen

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Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine mangelfreie Leistung nicht vorliegen, muss er beim Auftraggeber Bedenkenanmeldung einreichen. Entscheidend ist, dass er die notwendigen Formalitäten einhält. Lesen Sie in diesem Artikel, worauf Sie als Handwerker und Bauunternehmer achten müssen. Mit unserer kostenlosen Checkliste erhalten Sie zudem eine Orientierungshilfe, ob eine Bedenkenanmeldung notwendig ist. JETZT KOSTENLOSE CHECKLISTE HERUNTERLADEN!

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Bedenkenanmeldung auf einen Blick

Bevor wir Ihnen die Details einer Bedenkenanmeldung oder Bedenkenanzeige vorstellen, beantworten wir im Folgenden die wichtigsten Fragen, die sich Handwerker in diesem Zusammenhang stellen.

Was ist eine Bedenkenanmeldung und warum ist sie wichtig für Handwerker?

In einer Bedenkenanmeldung, auch Bedenkenanzeige genannt, teilen Handwerker oder Bauunternehmen dem Auftraggeber schriftlich mit, dass Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Ausführung der eigenen Baumaßnahme verhindern. So stellen Sie sicher,

  • dass alle geltenden Bauvorschriften und Sicherheitsnormen eingehalten werden.
  • dass Baumängel frühzeitig identifiziert und behoben werden, bevor sie zu größeren und kostspieligen Schäden führen.
  • dass die Qualität der Baumaßnahme gewährleistet ist.
  • und dass eine rechtliche Baudokumentation vorliegt, die im Falle von Streitigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen als Nachweis verwendet werden kann.

Wann wird eine Bedenkenanzeige im Bau erstellt?

Erstellen Sie eine Bedenkenanzeige, sobald Sie Mängel erkennen. Dies geschieht bestenfalls vor Beginn der Ausführung. Falls Mängel erst während der Arbeiten zutage treten, sollten Sie umgehend die Bau-Bedenkenanzeige verfassen. Letztendlich gilt die Maxime, dass keine Verzögerungen im Bauablauf auftreten sollen.

Welche Arten von Bedenkenanzeigen gibt es?

Die Erstellung einer Bedenkenanzeige kann auf verschiedene Arten von Mängeln zurückzuführen sein. Ziel ist es, dass Handwerker ihre Arbeit stets im Kontext der gesamten Bauphase betrachten, um etwaige Folgefehler oder -schäden zu verhindern. Daher kann eine Bedenkenanzeige erstellt werden, wenn

  • Mängel der Vorgewerke,
  • Materialfehler
  • oder Bedenken hinsichtlich der Planung vorliegen.

Wichtig: Für eine fundierte Beurteilung, ob alle Voraussetzungen für die anstehenden Arbeiten erfüllt sind, benötigen Handwerker neben ihrer Fachkenntnis auch Einblick in die Pläne der Architekten. Nur so können sie kritisch hinterfragen, ob die Pläne eine sinnvolle Ausführung ermöglichen.

Wie erstelle ich eine korrekte Bedenkenanmeldung?

Es gibt kein offizielles Formular, um eine Bedenkenanzeige zu erstellen. Allerdings ist eine schriftliche Mitteilung notwendig. Diese sollte neben den erforderlichen fachlichen Inhalten immer folgende Bestandteile enthalten, damit sie rechtlich anerkannt ist:

  • Datum der Bedenkenanzeige
  • Name und Anschrift des Auftraggebers
  • Bauprojekt (Vertrags- oder Referenznummer)
  • Konkrete Beschreibung der Gründe für die Bedenken, inklusive der Risiken/Folgen bei Nichtbeachtung der Bedenkenanmeldung
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Auftragnehmers

Anhand der untenstehenden Muster-Bedenkenanmeldung nach BGB können Sie den Aufbau und die inhaltlichen Bestandteile einsehen.

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Erfahren Sie im nächsten Abschnitt mehr über den Aufbau und die Voraussetzungen einer Bedenkenanmeldung.

Bedenkenanmeldung nach VOB: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Regelungen für eine Bedenkenanzeige im Bauwesen sind nach VOB/B § 4 Abs. 3 und Baugesetzbuch § 242 festgelegt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung sind:

  • rechtzeitige Anmeldung
  • eindeutige Belehrung über die drohenden Folgen
  • Einhaltung der Schriftform
  • Übersendung an den richtigen Adressaten

Im Folgenden erläutern wir Punkt für Punkt, worauf Handwerker bei der Erstellung achten sollten.

Bedenken müssen rechtzeitig angemeldet werden

Der Auftragnehmer muss Bedenken rechtzeitig anmelden. Rechtzeitig ist eine Anmeldung im Regelfall nur dann, wenn sie unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) erfolgt. Idealerweise sollten Bedenken bereits vor Beginn mit der Ausführung angezeigt werden. Allerdings kann und muss der Auftragnehmer etwaige Bedenken auch noch während der Ausführung anmelden. Entscheidend ist dann, dass der Auftragnehmer mit seiner Bedenkenanmeldung Störungen im Bauablauf vermeidet. Kommt es zu einer Störung im Bauablauf, weil der Auftragnehmer Bedenken nicht rechtzeitig angemeldet hat, macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 6 Abs. 6 VOB/B).

Beispiel: Dem Auftragnehmer liegen die Planungsunterlagen bereits seit sechs Wochen vor. Dennoch meldet er erst am Vorabend der Ausführung Bedenken gegen die ausgeschriebenen Materialien an. Der Auftraggeber trägt den Bedenken Rechnung und ordnet eine Planungsänderung an. Da der Lieferant des Auftragnehmers die dazu erforderlichen Baustoffe erst nach drei Wochen liefern kann, kommt es zu erheblichen Verzögerungen auf der Baustelle. Diese wären nicht eingetreten, wenn der Auftragnehmer rechtzeitig Bedenken angemeldet hätte.

Auftraggeber muss umfassend belehrt werden

Auch inhaltlich bestehen hohe Anforderungen an eine Bedenkenanmeldung. Der Auftragnehmer muss zunächst mitteilen, wogegen er Bedenken anmeldet, das heißt gegen welchen konkreten Plan, welche Festlegung oder welchen Baustoff.

Er muss dann seine Bedenken auch konkret begründen, beispielsweise durch einen Hinweis auf die betroffene anerkannte Regel der Technik oder eine bestimmte Festlegung in einer DIN-Norm. Der Auftraggeber muss also nachvollziehen können, warum der Auftragnehmer Bedenken hat.

Belehrung über Risiken

Des Weiteren muss der Auftraggeber darüber belehrt werden, welche konkreten Folgen drohen, falls er den Bedenken nicht folgt. Er muss schließlich wissen, welche Risiken im Zusammenhang mit der Bedenkenanmeldung bestehen, sodass er eine fundierte Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise treffen kann.

Muster Bedenkenanmeldung für Handwerker: Die Flachdachrichtlinie fordert bei Balkonen eine 15 cm hohe Aufkantung im Bereich der Türen. Dies hat der Architekt nicht beachtet. Die Bedenkenanmeldung könnte wie folgt lauten:
„Sehr geehrter Herr …,
wir haben den Plan Nr. … vom … des Architekturbüros … erhalten. Dort ist im Bereich der Türen nur eine Aufkantung von 5 cm vorgesehen. Nach der Flachdachrichtlinie sind 15 cm erforderlich. Es besteht die Gefahr, dass (z.B. infolge von Schneeschmelze) Wasser in die Wohnungen eintritt. Dagegen melden wir Bedenken an.“

Keine Pflicht zu Verbesserungsvorschlägen

Der Auftragnehmer ist nur dazu verpflichtet, Bedenken anzumelden. Verbesserungs- oder Alternativvorschläge zur Lösung der bestehenden Probleme muss er nicht unterbreiten (§ 4 Abs. 3 VOB/B§ 13 Abs. 3 VOB/B).

Hinweis für die Praxis: Verbesserungs- oder Alternativvorschläge sind mit einer erheblichen Haftungsgefahr verbunden und sollten daher vermieden werden. Besteht der Auftraggeber auf Verbesserungs- oder Alternativvorschlägen, weisen Sie ihn schriftlich darauf hin, dass es sich hierbei um einen unverbindlichen Vorschlag handelt und dass Sie hierfür keine Haftung übernehmen.

Keine Bezugnahme notwendig

Konkrete Paragrafen muss eine Bedenkenanmeldung nicht enthalten. Insbesondere muss der Auftragnehmer auch nicht darauf hinweisen, dass ein vom Auftraggeber ignorierter Bedenkenhinweis zum Anspruchsverlust beim Auftraggeber führt (§ 13 Abs. 3 VOB/B).

Entscheidend für die Bedenkenanmeldung ist auch nicht, dass dort ausdrücklich von einer „Bedenkenanmeldung“ die Rede ist. Vielmehr muss sich aus dem Inhalt ergeben, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine mangelfreie Leistung nicht vorliegen. Daher ist es wichtig, dass auf die Risiken der Nichtbeachtung der Bedenken hingewiesen wird.

Hinweis für die Praxis: Verärgern Sie die Bauherren nicht mit Paragrafen in den Bedenkenanmeldungen und verwenden Sie auch nicht die Überschrift „Bedenkenanmeldung“. Damit schaffen Sie ein konfrontatives Klima, das Sie in der Regel in der Sache nicht weiterbringt.

Bedenken müssen schriftlich mitgeteilt werden

Für die Bedenkenanmeldung ist die Schriftform vorgesehen (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Das entsprechende Schreiben muss also eigenhändig mit einer Namensunterschrift versehen sein. Das ist bei einem Fax-Schreiben der Fall, da das Original eine Namensunterschrift enthält.

Zweifelhaft ist die Einhaltung der Schriftform bei der Versendung einer E-Mail. Auch hier ist die Schriftform aber dann gewahrt, wenn ein Originalschreiben mit Namensunterschrift erstellt wurde und dieses (eingescannt) als Anlage zur E-Mail verschickt wird.

Die Rechtsprechung hält zum Teil auch mündliche Bedenkenanmeldungen für ausreichend. Indes wird es dem Auftragnehmer schwerfallen, den ordnungsgemäßen Inhalt einer nur mündlichen Bedenkenanmeldung nachzuweisen. Insbesondere wird ihm häufig der Beweis nicht gelingen, dass er umfassend auf die Risiken der Nichtbefolgung der Bedenkenanmeldung hingewiesen hat.

Hinweise für die Praxis: Bedenken sollten Sie niemals nur mündlich melden. Auch wenn Sie im Rahmen einer Baubesprechung Hinweise erteilt haben, sollten Sie diese später unbedingt zusätzlich schriftlich übermitteln. Achten Sie zudem darauf, dass Sie den Zugang der Bedenkenanmeldung beim Auftraggeber beweisen können (z.B. Versendung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten).

Bedenken müssen beim richtigen Adressaten angemeldet werden

Adressat der Bedenkenanmeldung ist immer der Auftraggeber selbst. Der Auftragnehmer darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass eine beim Architekten beziehungsweise Fachingenieur eingereichte Bedenkenanmeldung den Bauherrn auch erreicht.

Hinweis für die Praxis: Der Architekt oder der Planer kann eine Abschrift der Bedenkenanmeldung erhalten. Die Bedenkenanmeldung selbst muss jedoch dem Auftraggeber zugehen.

Nur die korrekte Bedenkenanzeige befreit den Auftragnehmer von der Haftung

Die Folge einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung ist eine Haftungsbefreiung des Auftragnehmers. Wenn der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung erbringt und die Mängel auf einen Sachverhalt zurückgehen, wegen dessen der Auftragnehmer Bedenken beim Auftraggeber angemeldet hat, entfällt seine Haftung. Ob der Auftraggeber sich ausdrücklich über die Bedenken hinweggesetzt oder darauf gar nicht reagiert hat, ist dabei irrelevant.

Hinweis für die Praxis: Um Rechtsklarheit zu erlangen, sollte der Auftragnehmer die Bedenkenanmeldung stets mit einer Frist zur Rückäußerung verbinden. Sicherheitshalber sollte hiernach auch eine (kurze) Nachfrist gesetzt werden. Reagiert der Auftraggeber auf beides nicht, so kann der Auftragnehmer die Leistung trotz seiner Bedenken ausführen. Er haftet im Ergebnis nicht (§ 13 Abs. 3 VOB/B§ 4 Abs. 3 VOB/B).

Die Frage, ob eine Bedenkenanmeldung erforderlich ist oder nicht, kann knifflig sein. Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen nach VOB. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir für Sie eine Checkliste zusammengestellt. Hier können Sie Punkt für Punkt die Voraussetzungen prüfen und anhand dessen entscheiden, ob eine Bedenkenanmeldung erstellt werden muss. Laden Sie sich unsere Checkliste kostenlos herunter und gehen Sie gut gerüstet an Ihr nächstes Bauvorhaben.

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