BGB 2018: Deshalb sind Verträge mit privaten Bauherren nach VOB für Handwerker nicht mehr sinnvoll!
Aufgrund der Bauvertragsnovelle ist es für Handwerker nicht mehr sinnvoll, dass sie selbst ihren Aufträgen mit privaten Bauherren die VOB zugrunde legen. Stattdessen sollten sie ab 01.01.2018 das neue BGB 2018 zur Grundlage ihrer Vereinbarungen mit Verbrauchern nehmen.
Folgende grundsätzliche Regel gilt für Handwerker und Bauunternehmer:
- Ab 01.01.2018 sollten Handwerker und Bauunternehmen in den Fällen, in denen sie die Vertragsbedingungen festlegen, den Vertrag nur auf der Basis des BGB 2018 schließen und die Geltung der VOB nicht vereinbaren. Die neuen Regelungen aufgrund der Bauvertragsnovelle vor allem zu Nachträgen sind für sie wesentlich günstiger. Die Nachtragsregelungen der VOB sind für Handwerker und Bauunternehmer nach der Bauvertragsreform 2018 nachteiliger. Deshalb kann man dem Auftragnehmer nur empfehlen, die VOB nicht in den Vertrag einzubeziehen, sondern das BGB 2018.
- Will der Auftraggeber die Einbeziehung der VOB, können Handwerker oder Bauunternehmer dem ohne Bedenken zustimmen. Denn auch bei der Vereinbarung der VOB gelten in einem solchen Fall die neuen Nachtragsregelungen des BGB 2018. Wünscht also der Auftraggeber die Einbeziehung der VOB, so können Handwerker und Bauunternehmer sich dennoch auf die für sie vorteilhaften Nachtragsvorschriften des BGB 2018 stützen. Insoweit spricht aus Handwerkersicht nichts gegen eine Zustimmung der vom Auftraggeber gewünschten Einbeziehung der VOB.