BGB 2018: Lieferanten und Hersteller müssen mangelhafte Baustoffe ersetzen
Mehr Rechte für Handwerker und Bauunternehmen gegenüber Baustoffhändlern und Herstellern. Bislang waren die Ansprüche des Handwerkers bzw. Bauunternehmers bei der Lieferung von mangelhaften Baustoffen durch den Baustoffhändler oder Hersteller lückenhaft.
Mehr Rechte für Handwerker und Bauunternehmer gegenüber Baustoffhändlern und Herstellern
Bislang waren die Ansprüche des Handwerkers bzw. Bauunternehmers bei der Lieferung von mangelhaften Baustoffen durch den Baustoffhändler oder Hersteller lückenhaft: So konnte der Käufer (also der Handwerker oder Bauunternehmer) vom Verkäufer zwar die Lieferung neuer, mangelfreier Baustoffe verlangen. Die Kosten des Ausbaus des mangelhaften und des Einbaus des mangelfreien Materials blieben allerdings beim Handwerker oder Bauunternehmer. Dieser konnte die Kosten nicht beim Verkäufer geltend machen.
Das neue BGB 2018 (§ 439 Abs. 3 BGB 2018)
Das neue BGB 2018 (§ 439 Abs. 3 BGB 2018) sieht nun vor, dass der Verkäufer mangelhafter Baustoffe auch die Aus- und Einbaukosten zu ersetzen hat. Die Rechtsposition des Handwerkers und Bauunternehmers ist durch die Bauvertragsnovelle stark verbessert. Ein Anspruch auf Übernahme der Aus- und Einbaukosten besteht aber nur im Rahmen der sogenannten Nacherfüllung. Der Käufer sollte deshalb dem Verkäufer den Mangel immer zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung anzeigen, bevor er mit dem Ausbau beginnt.