BGB 2018: Bauherr kann Abschlagszahlungen nicht mehr komplett verweigern
Für Handwerker und Bauunternehmer ergibt sich ein Vorteil durch eine Neuregelung in der Bauvertragsnovelle.
Vorteil durch Neuregelung im Bauvertragsrecht
Nach der bisherigen Gesetzesfassung konnte der Auftraggeber bei wesentlichen Mängeln die Zahlung von Abschlagsrechnungen vollständig verweigern. Waren Mängel vorhanden, waren diese jedoch nicht wesentlich, so stand dem Auftraggeber nur ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Doppelten der Mangelbeseitigungskosten zu (§ 641 Abs. 3 BGB).
Im neuen Bauvertragsrecht wird diese Regelung zugunsten der Handwerker und Bauunternehmer abgeschwächt. Nunmehr kann der Auftraggeber bei Mängeln – seien sie nun wesentlich oder unwesentlich – insgesamt nur noch das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten zurückhalten. Im Übrigen muss er jedoch zahlen.
Beispiel der Reglung des BGB 2018
Folgendes Beispiel macht die Vorteile der Reglung des BGB 2018 für Handwerker und Bauunternehmer deutlich:
Der Auftragnehmer hat eine Abschlagsrechnung über 20.000,00 € gestellt. Es gibt einen wesentlichen Mangel, dessen Beseitigung 2.000,00 € kostet. Nach bisheriger Rechtslage konnte der Auftraggeber die Zahlung des Abschlages in Höhe von 20.000,00 € komplett verweigern. Nach BGB 2018 kann er nur das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten (nach BGB 2018 also 4.000,00 €) zurückhalten. Den Restbetrag (16.000,00 €) muss er zahlen.
Diese Regelung ist auch auf Verträge anwendbar, die auf der Basis der VOB abgeschlossen wurden. Sie ist auch ein Beispiel dafür, dass das BGB 2018 auch Auswirkung auf Regelungen nach VOB hat.