27.10.2017

Acht Fehler die Sie als Handwerker oder Bauunternehmer bei der Abnahme nach BGB 2018 und VOB niemals machen dürfen

Die Abnahme ist eines der entscheidenden Ereignisse bei jedem Bauvorhaben. Sie ist nach VOB und BGB 2018 von überragender rechtlicher Bedeutung. Im Bauvertragsrecht verbessert sich die Rechtslage mit der Abnahme vor allem für den Auftragnehmer. Dennoch wird die Abnahme häufig stiefmütterlich behandelt, teilweise unterlaufen dem Auftragnehmer sogar schwere Fehler. Das führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Rechtsnachteilen.

Acht Fehler die Sie als Handwerker oder Bauunternehmer bei der Abnahme nach BGB 2018 und VOB niemals machen dürfen

Unabhängig davon, ob das BGB 2018 oder die VOB vereinbart ist Folgende Fehler dürfen Sie als Handwerker oder Bauunternehmer niemals machen:

Sie setzen keine Frist zur Abnahme

Der Auftragnehmer muss nach Fertigstellung seiner Arbeiten nach BGB 2018 und VOB immer die Abnahme verlangen. Andernfalls kommt er nach den Regeln des Bauvertragsrechts nicht in den Genuss bedeutsamer Rechtsvorteile.

So hat etwa der Gesetzgeber im Rahmen der Bauvertragsnovelle im BGB 2018 die Rechtslage für den Auftragnehmer noch einmal stark verbessert, wenn der Auftraggeber auf eine zur Abnahme gesetzte Frist schweigt.

Nach BGB 2018 gilt folgende Verschärfung: Nach Inkrafttreten des Bauvertragsrechts 2018 kann sich der Auftraggeber nach Ablauf der zur Abnahme gesetzten Frist nicht mehr darauf berufen, dass er wegen wesentlicher Mängel nicht zur Abnahme verpflichtet war. Auf solche Mängel kommt es im Bauvertragsrecht nur dann an, wenn der Auftraggeber sie innerhalb der gesetzten Frist benannt hat.

Schweigt er innerhalb der gesetzten Frist, dann treten nach der Bauvertragsnovelle 2018 die Abnahmewirkungen endgültig ein. Die nachträgliche Behauptung wesentlicher Mängel ändert an dem Eintritt der Abnahmewirkungen nichts.

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Sie haben Anspruch auf eine Zustandsfeststellung nach BGB 2018 bei Abnahmeverweigerung

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des BGB 2018 auch die Rechte des Auftragnehmers im Fall der Abnahmeverweigerung gestärkt. In diesem Fall nämlich kann aufgrund der Bauvertragsnovelle der Auftragnehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen, bei der insbesondere etwaige Mängel schriftlich protokolliert werden.

Rügt der Auftraggeber nachträglich Mängel, die zwar offensichtlich waren, dennoch aber in dem Protokoll nicht genannt sind, so haftet der Auftragnehmer hierfür nach BGB 2018 nicht. Nach dem neuem Bauvertragsrecht wird dann vermutet, dass dieser Mangel erst nachträglich entstanden und vom Auftraggeber selbst zu vertreten ist.

Sie verlangen nach Fertigstellung keine Abnahme

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Arbeiten keine Abnahme fordert.

Wird keine Abnahme durchgeführt, führt dies nach BGB 2018 und VOB zu einer höchst risikobehafteten Unsicherheit. Denn solange die Abnahme nicht durchgeführt wurde, ist im Bauvertragsrecht z.B. unsicher, ob und wann die Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen hat und wann die Gefahr übergegangen ist.

Sie bejahen vorschnell die Abnahme

Auftragnehmer bejahen immer wieder vorschnell die Abnahme bzw. den Eintritt der Abnahmewirkungen. So wird häufig angenommen, allein die Ingebrauchnahme des Bauwerks (z.B. einer Heizung) wäre mit der Abnahme gleichzusetzen. Das ist falsch, denn nach ständiger Rechtsprechung muss dem Auftraggeber nach der Inbenutzungnahme noch ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Bauleistungen zur Verfügung stehen.

Entgegen weitverbreiteter Ansicht bedeutet auch die bloße Fortführung der Bauarbeiten keine Abnahme.

Sie prüfen nicht die Möglichkeit von Teilabnahmen

Der Auftragnehmer hat bei einem Vertrag nach VOB grundsätzlich ein Recht auf Teilabnahmen (§ 12 Abs. 2 VOB Teil B). Zwar kann dieses Recht im Bauvertrag durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen werden. Das ist jedoch nicht bei jedem Bauvertrag tatsächlich der Fall. Deshalb muss der Auftragnehmer im eigenen Interesse unbedingt prüfen, ob nach dem Bauvertrag Teilabnahmen ausgeschlossen sind.

Ist dies nicht der Fall, so sollte der Auftragnehmer immer dann eine Teilabnahme fordern, wenn er eine in sich abgeschlossene Leistung (§ 12 Abs. 2 VOB Teil B) fertiggestellt hat.

Sie unterschreiben das Abnahmeprotokoll ungeprüft

Der Auftragnehmer darf ein Abnahmeprotokoll keinesfalls unterschreiben, wenn er nicht zuvor dessen Inhalt im Detail geprüft hat. Nach einigen Gerichtsentscheidungen kann der Inhalt eines Abnahmeprotokolls sogar zur Änderung eines bereits geschlossenen Bauvertrags führen, wenn er von diesem abweicht. Das gilt nach VOB und BGB 2018.

Sie führen die Abnahme nur mit dem Architekten bzw. dem Fachingenieur durch

Architekten bzw. Fachingenieure handeln zwar regelmäßig im Auftrag des Auftraggebers. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass Architekten/Fachingenieure nach BGB 2018 oder VOB auch bevollmächtigt sind, die Abnahme zu erklären.

Ganz im Gegenteil gilt im Bauvertragsrecht, dass weder der Architekt noch der Fachingenieur Vollmacht zur Erklärung der Abnahme hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Architekt/Fachingenieur einen Architekten-/Ingenieurvertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen hat. Ein solcher Vertrag führt nicht automatisch zur Bevollmächtigung des Architekten/Ingenieurs.

Sie fordern nach Mängelbeseitigung keine Abnahme

Nahezu unbekannt ist in der Baupraxis, dass auch die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten wiederum einer Abnahme bedarf. Das ist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB Teil B im Bauvertragsrecht ausdrücklich geregelt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten keine Abnahme, so kann es ihm passieren, dass die Gewährleistungsfrist für die Mängelbeseitigungsleistungen nicht zu laufen beginnt. Das kann letztendlich nach dem geltenden Bauvertragsrecht zu einer effektiv um Jahre verlängerten Gewährleistungsfrist für Mängelbeseitigungsarbeiten führen.

Deshalb gilt: Fordern Sie Ihren Auftraggeber nach der Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen unbedingt zur Abnahme auf.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)