Abschlagsrechnungen nach BGB 2018 stellen und durchsetzen (Handwerker und Bauunternehmer)
Abschlagsrechnungen nach BGB 2018: Bevor der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung verlangen kann, muss er nach dem neuen Bauvertragsrecht eine entsprechende Vorleistung erbracht haben. Wie können Sie Ihre Abschlagsrechnungen nach BGB 2018 stellen und durchsetzen?
Abschlagsrechnungen nach BGB 2018
Eine Abschlagszahlung sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag können nach BGB 2018 verlangt werden, wenn
- eine der Abschlagszahlung entsprechende Bauleistung erbracht wurde und
- die Leistung durch eine prüfbare Aufstellung des Unternehmers nachgewiesen ist (§ 632a Abs. 1 BGB 2018).
Für noch nicht eingebaute Bauteile gibt es im Bauvertragsrecht eine Sonderregelung.
Vertragsgemäße Vorleistung nach BGB 2018
Bevor der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung verlangen kann, muss er nach dem neuen Bauvertragsrecht eine entsprechende Vorleistung erbracht haben. Es braucht sich jedoch weder um in sich abgeschlossene Teilleistungen noch um sonstige Teilleistungen zu handeln. Es können deshalb beispielsweise auch Abschlagszahlungen für das Einrichten, Unterhalten oder Abräumen der Baustelleneinrichtung und für Leistungsänderungen verlangt werden. Letztlich kann der Auftragnehmer damit jede von ihm bereits erbrachte Teilleistung abrechnen.
Eine Zahlungspflicht des Auftraggebers besteht nur insoweit, wie die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Ist die Leistung nicht mangelfrei, muss der Auftraggeber die Abschlagsrechnung trotzdem begleichen; er kann dabei aber einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern, indem er den sog. „Druckzuschlag“ einbehält.
Dieses Zurückbehaltungsrecht beläuft sich regelmäßig auf das Doppelte derjenigen Kosten, die zur Herstellung des vertragsgerechten Zustands notwendig sind (§ 641 Abs. 3 BGB 2018). Das hat der Gesetzgeber im Rahmen der Bauvertragsnovelle in § 632a Abs. 1 Satz 2 und 4 BGB 2018 klargestellt. Diese Regelung gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2018 auf der Basis des BGB 2018 abgeschlossen wurden.
Nach dem bisherigem Bauvertragsrecht durfte der Auftraggeber die Zahlung der gesamten Abschlagsrechnung verweigern, wenn ein wesentlicher Mangel vorlag. Dies ist nach der Bauvertragsnovelle nicht mehr möglich: Vielmehr muss der Auftraggeber nach dem Bauvertragsrecht 2018 – auch wenn sogar wesentliche Mängel vorliegen – den geforderten Betrag begleichen und darf lediglich den sog. „Druckzuschlag“ abziehen. Die Unterscheidung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Mängeln ist für die Abschlagszahlung nach der Bauvertragsnovelle unerheblich.
Noch nicht eingebaute Bauteile und Stoffe nach BGB 2018
Grundsätzlich kann der Auftragnehmer nach BGB 2018 Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Hat er jedoch erforderliche Bauteile oder Stoffe eigens für das Bauvorhaben hergestellt (z.B. nach Maß gefertigte Betonfertigteile, Fenster, Geländer usw.), darf er auch schon vor dem Einbau eine Abschlagsrechnung stellen.
Voraussetzung ist aber, dass
- dem Auftraggeber auch schon vor dem Einbau das Eigentum an den Baustoffen oder Bauteilen übertragen wird oder
- dem Auftraggeber eine Sicherheit hierfür geleistet wird (§ 632a Abs. 1 Satz 6 BGB 2018). Die Sicherheit kann durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
In der Praxis sind Abschlagszahlungen für noch nicht eingebaute Bauteile eher selten. Häufig hat der Auftraggeber gar kein Interesse daran, dass ihm das Eigentum an den Baustoffen schon übertragen wird, bevor die Bauleistung insgesamt fertiggestellt wurde. Auch die alternative Möglichkeit, Sicherheit zu stellen, ist für den Auftragnehmer nicht unbedingt attraktiv.