11.01.2017

§14 VOB/B: So beschleunigen Handwerker die Zahlung ihrer Rechnungen

Um die Richtigkeit einer Abrechnung feststellen zu können, muss sie prüfbar sein. Hierzu wird § 14 VOB/B herangezogen. Wie können Handwerker die Zahlung von Rechnungen durch §14 beschleunigen?

§ 14 VOB/B Abrechnung

In Orientierung an § 14 VOB/B Abs. 1 lassen sich folgende Kriterien der Prüfbarkeit festlegen:

  • Die Rechnung muss übersichtlich sein, also eindeutig und verständlich, um eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung zu ermöglichen
  • Notwendige Leistungsnachweise, z.B. Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege, sind beizufügen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags müssen eine besondere Kennzeichnung erfahren und sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

Eine Rechnung ist übersichtlich, wenn sie eindeutig und klar aufgestellt wurde. Hierzu sind die Angaben im Vertrag zu beachten. Ist das Leistungsverzeichnis in verschiedene Bauabschnitte mit einzelnen Titeln gegliedert, so muss diese äußere Form auch vom Auftragnehmer bei seiner Rechnungslegung übernommen werden.

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Der Auftraggeber muss in der Lage sein, auf einen Blick die jeweiligen Vergütungsansprüche aus den einzelnen Positionen zu erkennen. Hierzu müssen die Mengenangaben bei einem Einheitspreisvertrag eindeutig den entsprechenden Leistungspositionen zuzuordnen sein. Gleiches gilt für den Einheitspreis und die geforderte Gesamtsumme der jeweiligen Position.

Auch die Gesamtrechnungssumme, ggf. auch bei einzelnen Bauabschnitten, muss für den Auftraggeber schnell und eindeutig zu erkennen sein.

Übersichtlichkeit bedeutet auch die konkrete Bezeichnung der Rechnungsart, nämlich ob es sich um eine Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung handelt.

Zur Übersichtlichkeit gehört nach § 14 VOB/B Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Reihenfolge der Positionen und die Verwendung der in den Vertragsunterlagen enthaltenen Bezeichnungen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Rechnung des Auftragnehmers mit der Form des Leistungsverzeichnisses in Übereinstimmung gebracht wird und der Auftraggeber direkte Vergleiche zwischen Leistungsverzeichnis und Rechnungspositionen ziehen kann.

Das Leistungsverzeichnis ist somit die formale Grundlage der Rechnung des Auftragnehmers. Sofern das Leistungsverzeichnis nur als Langtext verfasst wurde, kann der Auftragnehmer auch einen Kurztext daraus erstellen, wobei dieser klar und eindeutig sein muss und inhaltlich mit dem Langtext übereinstimmen muss.

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Autor*in: WEKA Redaktion