10.04.2022

Zusammengesetzte Verpackung

Gefahrstoffe

Die zusammengesetzte Verpackung ist nach Abschnitt 1.2.1 ADR eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

Der Innenteil der zusammengesetzten Verpackung wird immer als „Innenverpackung“, nicht als „Innengefäß“ bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen Innenverpackung.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Abschnitt 1.2.1 ADR
  • Abschnitt 1.2.1 RID

Zusammenpacken nach ADR (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b und Abschnitt 4.1.10 und Unterabschnitt 7.5.2.1)

Zusammenpacken bedeutet das gemeinsame Einbringen von Innenverpackungen mit verschiedenen gefährlichen Gütern in eine gemeinsame Außenverpackung. Diese zusammengesetzte Verpackung ist das Versandstück. Die Zulassungsvorschriften für zusammengesetzte Verpackungen befinden sich in Unterabschnitt 6.1.4.21.

Die Vorschriften für das Zusammenpacken sind dem Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 9b zu entnehmen. In Abschnitt 4.1.10 können die Codierungen, beginnend mit den Buchstaben MP, entschlüsselt werden. So bedeutet die Codierung MP 1: „Darf nur mit einem Gut desselben Typs und derselben Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden“, MP 2: „Darf nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden“. 24 verschiedene Anweisungen für die Zusammenpackung sind vorgesehen. Die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften sind Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen. Danach muss die Außenverpackung alle Kennzeichnungen und Gefahrzettel tragen, die für die in den Innenverpackungen enthaltenen Güter vorgeschrieben sind. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

Ausnahmen:

  • Ausnahme 20 (B, E, S) GGAV, Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
  • Ausnahme 21 (B, E, S) GGAV, Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Autor*in: WEKA Redaktion

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