25.04.2022

Versandstück

Gefahrstoffe

Als Versandstück wird gemäß ADR das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt, bezeichnet.

Der Begriff umfasst die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Versandstücke unterliegen neben den allgemeinen Verpackungsanweisungen vor allem auch den Vorschriften für Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 ADR und für die Beförderung von Versandstücken des Kapitels 7.2 ADR.

Kennzeichnung von Versandstücken – 5.2 ADR

Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 l, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 l oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen die Zeichen eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.

Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken (Auszug aus Kapitel 7.2 ADR)

Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in:

  1. gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder
  2. bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container oder
  3. offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane

Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.

Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Gefahrgut kompakt“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Gefahrgut kompakt"