Verpackungsgruppen
Die Verpackungsgruppe ist nach ADR eine Gruppe, der gewisse Stoffe aufgrund ihres Gefahrengrads während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind.
Die Verpackungsgruppen I bis III
Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke aufgrund ihres Gefahrengrads Verpackungsgruppen zugeordnet:
- Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Die Verpackung ist geeignet für Gefahrstoffe wie z.B. Zyanid. Die Verpackungen dieser Gruppe müssen diverse Falltests aus 1,8 m Höhe überstehen. - Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Die Verpackung ist geeignet für Gefahrstoffe wie z.B. Batterien, die per Luftfracht versendet werden. Die Verpackungen der Gruppe II müssen diverse Falltests aus 1,2 m Höhe überstehen. - Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Die Verpackung ist geeignet für Gefahrstoffe wie z.B. entzündbare flüssige Stoffe, Batterien, die per Lkw versendet werden. Die Verpackungen dieser Gruppe müssen diverse Falltests aus 0,8 m Höhe überstehen.
Für Verpackungen mit Explosivstoffen gelten besondere Regeln.
Verpackungsgruppe und Codierung der Verpackung
Die Buchstaben der Verpackungsgruppen finden sich in der Codierung der Verpackungen wieder:
- Verpackungen mit dem Code „X“ dürfen für die Verpackungsgruppen I, II und III,
- Verpackungen mit dem Code „Y“ dürfen für die Verpackungsgruppen II und III,
- Verpackungen mit dem Code „Z“ dürfen nur für die Verpackungsgruppe III verwendet werden.
Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
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