Sichere Beförderung radioaktiver Stoffe
Es liegt auf der Hand, dass die Vorgaben für die Beförderung radioaktiver Stoffe besonders streng sind und immer wieder aktualisiert werden. Durch das 2021 geänderte ADR und das neue Fachkundemodul von 2019 hat sich hier inzwischen einiges getan. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.
Anforderungen des Strahlenschutzgesetzes an die Qualifikationen des Beförderers
Eine Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) darf nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach § 29 StrlSchG erfüllt sind. Demnach dürfen unter anderem nur diejenigen radioaktive Stoffe befördern, die das dafür notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten besitzen. Wichtig sind hier vor allem Wissen und Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
Dafür sind die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang und eine entsprechende Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung nötig, außerdem ein Nachweis der praktischen Erfahrung (Sachkunde). Mit dem Lehrgang gemeint sind konkret das Fachkundemodul GG (Grundlagen für Fachgruppen mit geringem Anforderungsniveau) und – dies ist neu seit 2019 – das Fachkundemodul Beförderung (BF).
Weitere Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung
Die radioaktiven Stoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter transportiert werden. Wenn solche Vorschriften fehlen, muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist.
Außerdem muss die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen sein.
Auf kürzeste Wege achten
Radioaktive Stoffe sind auf dem kürzesten geeigneten Weg und ohne vermeidbare Unterbrechungen zu befördern, soweit gefahrgutrechtliche Vorschriften oder Festlegungen nichts anderes bestimmen.
Buchführung über Transporte
Über jede Beförderung radioaktiver Stoffe ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen ersichtlich sein:
- Name des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeuggruppe
- Datum des Beförderungsvorgangs
- Einsatzorte
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
Tunnelbeschränkungen
Für alle Transporte radioaktiver Strahler (nicht freigestellte Versandstücke) in der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung gilt der Tunnelbeschränkungscode (E).
Kennzeichnung von Fahrzeugen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Kap. 5.3 ADR)
- An Fahrzeugen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) zur Fahrzeugkennzeichnung anzubringen.
- Der Großzettel muss eine Seitenlänge von mindestens 25 cm haben.
- Die Aufschrift muss in englischer Sprache sein.
- Orangefarbene Klapptafeln sind an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs anzubringen. Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein.
- Nach Beendigung des Transports und Entladung der radioaktiven Versandstücke sind alle Warntafeln zu entfernen.
Kennzeichnung der Umverpackung
Versandstücke und Umverpackungen sind nach den Vorschriften des Abs. 5.2.1.7 ADR mindestens zu kennzeichnen mit:
- einer (oder mehreren) entsprechenden UN-Nummer(n)
- Gefahrgutzetteln
- Absender/Empfänger
- Gewicht (sofern über 50 kg)
Die Bezettelung und Kennzeichnung der Umverpackung ist auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Umverpackung anzubringen.
Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“, die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Umgangslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein.
Mitzuführende Unterlagen
Vor dem Transport muss der Fahrzeugführer die Dokumentation auf Vollständigkeit überprüfen.
Mitzuführende Begleitpapiere
Es sind zusätzliche Begleitpapiere sowohl nach gefahrgutrechtlichen (GGVSE, ADR) als auch nach atomrechtlichen (AtG, StrlSchV) und straßenverkehrsrechtlichen (StVZO) Vorschriften mitzuführen:
- beglaubigte Kopie der Umgangsgenehmigung mit radioaktiven Stoffen nach § 12 (auch § 197) StrlSchG (genehmigungsbedürftige Tätigkeiten)
- beglaubigte Kopie der Beförderungsgenehmigung (§ 4 AtG; § 28 StrlSchG)
- Beförderungspapier mit zusätzlichen Einträgen gemäß ADR
- ADR-Schein, auch Gefahrgutführerschein genannt (inkl. Klasse 7); seit 01.01.2013 „Scheckkarte mit Bild“ (Abschnitt 8.2.2.8 ADR)
- Strahlenschutzanweisung (§ 45 StrlSchV)
- Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten vor Ort (StrlSchV)
- Bescheinigung der jährlichen Strahlenschutzunterweisung (StrlSchV)
- schriftliche Weisungen (früher Unfallmerkblätter) nach Abschnitt 5.4.3 ADR
- Bei Typ-B-(U)-Behältern ist der Zulassungsschein mitzuführen (Abschnitt 2.2.7.2.4.6 ADR).
Angaben zur Bezeichnung des Gutes
Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier müssen die UN-Nummer, die Stoffbenennung, die Klasse und die Vorschrift angegeben werden (Abschnitt 2.2.7.2 ADR).
ADR: Neuregelungen 2021 jetzt anwenden
Eine wesentliche Rechtsgrundlage der Beförderung radioaktiver Stoffe ist das ADR (auf Deutsch: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Es ändert sich regelmäßig und wurde zum 1. Januar 2021 wieder erneuert. Die Übergangsfrist ist zum 1. Juli 2021 abgelaufen. Inzwischen müssen die geänderten Regeln also in der Praxis angewendet werden.
Relevante Änderungen für die Beförderung radioaktive Stoffe: Änderungen aus den Regelungen für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe (SSR-6, Rev.1 – Ausgabe 2018) wurden harmonisiert und übernommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf neuen Vorschriften für die Gruppe SCO-III / oberflächenkontaminierte Gegenstände.
Hintergrund: Was zählt alles zur „Beförderung“ radioaktiver Stoffe?
Laut dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) meint die Beförderung radioaktiver Stoffe mehr als den Vorgang des Bringens von einem Ort zum anderen. Sie umfasst auch die Übernahme und Ablieferung der Stoffe sowie ggf. zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung. Genauso gehören dazu:
- Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie das Verpacken und Auspacken der Güter
- Be- und Entladen
- Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter – auch wenn die befördernde Person diese Handlungen nicht selbst ausführt
Sofern die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen wird, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger als Ende des Beförderungsvorgangs. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort hervorgehen.