Schriftliche Weisungen – notwendige Information im Gefahrenfall
Für den Transport gefährlicher Güter und Stoffe in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks sieht das ADR in Abschnitt 5.4.3 bzw. 8.1.5 einheitliche schriftliche Weisungen vor. Sie enthalten alle stoffbezogenen Informationen, die bei unfallbedingten Notfallsituationen helfen. In diesem Beitrag erklären wir die Bedeutung der schriftlichen Weisungen gemäß ADR und zeigen auf, welche Inhalte sie behandeln sollten.
Als Fahrzeugführer und Beifahrer sind Sie verpflichtet, sich über die geladenen Güter zu informieren und vom Inhalt der schriftlichen Weisungen Kenntnis zu nehmen, noch bevor Sie eine Fahrt antreten. So können Sie die nach den schriftlichen Weisungen erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn Gefahr droht.
Diese schriftlichen Weisungen müssen in Form und Inhalt dem in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR abgebildeten Muster entsprechen (so auch RSEB Nr. 5.25). Das bedeutet: Entsprechende Gefahrguttransporte müssen ein vierseitiges farbiges Dokument mitführen.
Verzichtet werden kann auf die schriftlichen Weisungen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 oder gemäß 3.4 (begrenzte Mengen) bzw. 3.5 (freigestellte Mengen).
Inhalt der schriftlichen Weisungen
Generelle Anweisungen
Die vierseitige Fahreranweisung beinhaltet generelle Anweisungen für das Verhalten des Fahrers im Gefahrenfall. Weiterhin enthalten die schriftlichen Weisungen Informationen über Gefahreneigenschaften sowie spezifische Maßnahmen bezogen auf die einzelnen Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (5.2.1.8.3 ADR) sowie für erwärmte Stoffe (5.3.3 ADR).
Liste der mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände
In den schriftlichen Weisungen finden Sie auch die Ausrüstungsgegenstände, die während der Beförderung – unabhängig von der Gefahrgutklasse – mitzuführen sind. Die vorgegebenen Ausrüstungsgegenstände dienen sowohl dem persönlichen Schutz der Fahrzeugbesatzung als auch zur Durchführung von Notfallmaßnahmen.
Grundsätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Raddurchmesser angepasst sein muss
- zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten), die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich für Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)
Außerdem für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:
- Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben)
- tragbares Beleuchtungsgerät
- ein Paar Schutzhandschuhe
- Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille)
- zusätzlich eine Notfallfluchtmaske für Gefahrzettel 2.3 und 6.1
Außerdem sind bei der Beförderung fester und/oder flüssiger Stoffe mit Gefahrzettel 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und ein Auffangbehälter erforderlich.
Sprache
Die schriftlichen Weisungen müssen in einer Sprache mitgegeben werden, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Die Verantwortung, dass der Fahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in der richtigen Sprache erhält und diese auch anwenden kann, liegt beim Beförderer.
Die Vertragsstaaten sind gemäß 5.4.3.5 ADR verpflichtet, die schriftlichen Weisungen in ihrer Landessprache dem Sekretariat der UNECE zu übermitteln. Die UNECE stellt diese schriftlichen Weisungen allen Vertragsstaaten unter www.unece.org zur Verfügung.
Mittlerweile haben 22 ADR-Mitgliedstaaten ihre schriftlichen Weisungen in der aktuellen Fassung dort hinterlegt. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben sich auf eine gemeinsame Fassung geeinigt, sodass nunmehr schriftliche Weisungen in 20 verschiedenen Sprachen vorliegen.
Zuständigkeit und Konsequenzen
Beförderer
Der Beförderer ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB dafür zuständig, die schriftlichen Weisungen zu übergeben. Darüber hinaus hat er dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese versteht und richtig anwenden kann. Er handelt ordnungswidrig (Bußgeld gemäß RSEB: 300 €), wenn er dies versäumt. Im ADR sind diese Verantwortlichkeiten in 5.4.3.2 und 1.4.2.2.6 enthalten.
Ebenfalls hat der Beförderer gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 16 GGVSEB dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen (Abschn. 8.1.5) ausgerüstet ist (Bußgeld: 200 €). Darüber hinaus hat er sich zu vergewissern, dass nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern für die gesamte Fahrzeugbesatzung die gemäß den schriftlichen Weisungen mitzuführende Ausrüstung im Fahrzeug mitgeführt wird, so auch 1.4.2.2.1g ADR.
Fahrzeugführer
Der Fahrzeugführer hat die schriftlichen Weisungen an einer leicht zugänglichen Stelle mitzuführen. Dies gilt auch für die mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände, um im Gefahrenfall schnell darauf zugreifen zu können. Ebenso hat der Fahrzeugführer zuständigen Personen auf Verlangen diese vorzulegen (§ 28 GGVSEB). Verstößt er gegen die Mitführungspflicht der schriftlichen Weisungen oder Ausrüstungsgegenstände, ist dies ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit 150 € für den Fahrzeugführer geahndet wird.