15.08.2022

Pflichtenverteilung bei Gefahrguttransporten

An Gefahrguttransporten sind zumeist unterschiedliche Unternehmen und Personen beteiligt. Wenn Ihr Betrieb Gefahrgut transportiert oder transportieren lässt, ist es daher wichtig zu wissen, welche Pflichten und Verantwortlichkeiten auf Ihr Unternehmen selbst als Absender, aber auch als Verpacker und Beförderer zukommen.

Zusammenarbeit

In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) werden den verschiedenen Beteiligten Pflichten beim Gefahrguttransport zugewiesen. Dabei wird beispielsweise von

  • Verladern
  • Absendern
  • Beförderern

als jeweils unterschiedlichen Unternehmen gesprochen. Es können jedoch einzelne Unternehmen in der Praxis mehrere Aufgaben gleichzeitig übernehmen und müssen dann auch den jeweiligen Pflichten nachkommen.

Allgemeine Pflichten der Beteiligten

Für alle, die an Gefahrguttransporten beteiligt sind, geht es generell darum, Schadensfälle zu verhindern, Sicherungsvorschriften zu beachten und die notwendigen Unterweisungen zu veranlassen. Daraus ergeben sich u.a. folgende konkrete Anforderungen:

  • Für alle vorhersehbaren Gefahren sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen mit dem Ziel, Schadensfälle zu vermeiden oder, falls sie dennoch geschehen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
  • Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sind nach 1.3 ADR vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen, sofern sie nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung sind.
  • Die Verantwortlichen haben die Vorschriften zur Sicherung nach 1.10 ADR zu beachten und nach 1.10.2.3 ADR auch Unterweisungen speziell zur Sicherung der Gefahrgüter durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Sofern gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial entwendet oder anderweitig dem sicheren Zugriff entzogen werden, ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu informieren.
  • Wenn ungereinigte und nicht entgaste Tanks bewegt werden, ist dafür zu sorgen, dass im Außenbereich keine Reste des gefährlichen Füllguts vorhanden und die Tanks sicher verschlossen sind.

Pflichten des Auftraggebers beim Gefahrguttransport

Als Auftraggeber gilt das Unternehmen, das im eigenen Namen Gefahrgüter versendet oder einen Absender beauftragt, gefährliche Güter zu versenden (§ 2 Nr. 10 GGVSEB).

  • Vor Erteilung des Auftrags an den Absender hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die gefährlichen Güter auf korrekte Weise klassifiziert sind und ob eine Beförderung rechtmäßig ist.
  • Der Auftraggeber hat den Absender auf die Beachtung der Vorschriften nach § 35a (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr) hinzuweisen.
  • Ebenfalls hat der Auftraggeber bei der Beförderung von begrenzten Mengen nach 3.4 ADR auf die Bruttomasse bzw. nach 3.5 ADR bei freigestellten Mengen auf die Anzahl der versendeten Stücke hinzuweisen.
  • Sind Temperaturkontrollen erforderlich, hat der Auftraggeber dem Absender die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Wenn ein hohes Gefährdungspotenzial besteht, sind Sicherungspläne einzuführen und anzuwenden. Dazu sind nicht nur der Auftraggeber, sondern auch Absender, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger verpflichtet.

Pflichten des Absenders

Absender kann der Auftraggeber selbst sein oder ein Unternehmen, das für Dritte gefährliche Güter versendet. In der Regel wird ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, in dem der Absender aufgeführt wird. In diesem Fall ist das dort genannte Unternehmen der Absender (§ 2 GGVSEB) mit folgenden Pflichten:

  • Der Absender hat die Klassifizierung des Gefahrguts zu prüfen.
  • Ebenfalls ist zu prüfen, ob die verwendeten Umschließungen (Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks oder MEMU) für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind.
  • Den weiteren Beteiligten (Verpacker, Verlader) sind die Angaben zum Gefahrgut mitzuteilen.
  • Ebenso ist auf die Bestimmungen der §§ 35 und 35a GGVSEB hinzuweisen.
  • Die Beförderungs- und Begleitpapiere sind mitzugeben, sofern es sich nicht um Kleinstmengen handelt. Diese Papiere müssen die erforderlichen Angaben enthalten (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Gesamtmenge sowie ggf. die Anzahl der Punkte bei Anwendung der 1.000-Punkte-Regelung, die Klasse, die Verpackungsgruppe und die Nummer der Gefahrzettelmuster).
  • Sofern Einheiten begast werden, ist der Verlader schriftlich oder elektronisch darauf hinzuweisen.
  • Der Absender ist verantwortlich dafür, dass zuständige Behörden nach 5.1.5.1.4 ADR benachrichtigt und diesen auf Anfrage Informationen und Muster zur Verfügung gestellt werden.
  • Sofern Sondervorschriften bestehen (z.B. Verbote, bestimmte Strecken und Tunnel zu befahren), sind diese dem Beförderer und anderen betroffenen Verantwortlichen mitzuteilen.

Pflichten des Verpackers beim Gefahrguttransport

Als Verpacker werden Unternehmen bezeichnet, die gefährliche Güter in Verpackungen einfüllen und/oder die Versandstücke in anderer Weise zur Beförderung vorbereiten. Wenn ein als Verpacker beauftragtes Unternehmen die Tätigkeiten an Dritte abgibt, bleibt es dennoch in der Verantwortung, bleibt also nach § 2 GGVSEB Verpacker. Im Wesentlichen gelten hier folgende Verantwortlichkeiten:

  • Versandstücke korrekt kennzeichnen und bezetteln
  • Kennzeichnung von begrenzten und freigestellten Mengen vornehmen
  • Vorschriften zur Prüfung, Dichtheit, zur Ver-, Um- und Zusammenpackung beachten
  • zusätzlich ggf. Sondervorschriften nach 3.3 ADR befolgen

Pflichten der Verlader und Befüller

Verlader sind Unternehmen, die gefährliche Güter, Container oder ortsbewegliche Tanks auf oder in ein Fahrzeug verladen oder in Tanks füllen (Befüller). Folgende Verpflichtungen ergeben sich für Verlader und Befüller beim Gefahrguttransport:

  • zugelassene Gefahrgüter zur Beförderung übergeben
  • Fahrzeugführern Hinweise geben
  • Umschließung prüfen, ob diese unversehrt, außen ohne Anhaftungen und fest verschlossen ist
  • Kennzeichnungsvorschriften beachten
  • kontrollieren, dass die Anzahl freigestellter Versandstücke nicht überschritten wird
  • Vorschriften für Versandstücke und Trägerfahrzeuge einhalten
  • ggf. Unfallberichte bei Verladevorgängen erstellen
  • korrekte Ladungssicherung anbringen
  • Zusammenladeverbote beachten

Pflichten des Beförderers

Unternehmen sind dann Beförderer, wenn sie eine Beförderung durchführen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Beförderungsvertrag vorliegt. Sie unterliegen im Wesentlichen folgenden Verpflichtungen:

  • wenn erforderlich, Fahrweg im Straßenverkehr verlagern
  • geeignete Fahrzeuge einsetzen
  • Begleitpapiere übergeben
  • vorgeschriebene Ausrüstung (z.B. Feuerlöschgeräte) mitführen
  • Ausrüstung zur Ladungssicherung bereitstellen
Autor*in: Markus Horn