01.04.2022

Lose Schüttung

Gefahrstoffe

Die lose Schüttung ist gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR eine Beförderung von festen Stoffen oder Gegenständen ohne Verpackung in einem Fahrzeug/Wagen oder Container.

Werden Container für Schüttgüter verwendet, müssen sie in Übereinstimmung mit der CSC (Internationales Übereinkommen über sichere Container) mit einem Sicherheitszulassungsschild (Safety Approval Plate) gekennzeichnet sein.

Beförderungsart

Ein gefährliches Gut darf in loser Schüttung in

nur befördert werden, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 eine Sondervorschrift eines mit den Buchstaben BK beginnenden Codes angegeben ist (6.11) und die Vorschriften des Abschnitts 7.3.2 eingehalten werden oder wenn für dieses Gut in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift eines mit einem mit den Buchstaben VV/VW beginnenden Codes angegeben ist, die die Beförderungsart ausdrücklich zulässt. Selbstverständlich müssen die Bedingungen (Abschnitt 7.3.3) eingehalten werden.

Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich untersagt ist. Diese müssen jedoch verschlossen sein (Unterabschnitt 4.1.1.11) oder alle Gefährdungen sind ausgeschlossen, sodass sie den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nicht mehr unterliegen (Unterabschnitt 1.1.3.5).

Anforderung an die Beförderung

Ladungssicherung (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 Unterabschnitt 7.5.7.1, 7.3.1.3, 7.3.1.4)

Bei einer Beförderung in loser Schüttung muss das gefährliche Gut so verladen werden, dass die Fahrsicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird und die Ladung während der Beförderung nicht verloren werden kann. Die Stoffe müssen so verladen und verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs/Wagens oder des Containers oder zu einem Austreten/Verlust der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden (Unterabschnitt 7.3.1.4). Zudem müssen die Laderäume/Aufbauten der Fahrzeuge/Wagen, Schüttgut-Container und Container so beschaffen, staubdicht und verschlossen sein, dass vom Inhalt während der Beförderung nichts nach außen gelangen kann.

Weitere Vorschriften enthält Abschnitt 7.5.11, Codierungen „CV/CW”.

Reinigung nach der Entladung (Unterabschnitt 7.3.1.7, 7.5.8.2)

Fahrzeuge/Wagen, Schüttgut-Container, Container sowie leere vorgenannte Beförderungsmittel, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem Beladen in geeigneter Weise zu untersuchen und zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

Beförderungspapier (Kapitel 5.4)

Die Vorschriften des Kapitels 5.4 finden Anwendung. Besonders zu achten ist auf die zusätzlichen Vorschriften für die einzelnen Klassen, Unterabschnitt 5.4.1.2; neue Aufbewahrungsfrist drei Monate (Unterabschnitt 5.4.4.1). Bei ungereinigten leeren Fahrzeugen/Wagen und ungereinigten leeren Containern, die gefährliche Güter in loser Schüttung enthalten haben, ist die Bezeichnung im Beförderungspapier (leeres Fahrzeug/leerer Wagen, leerer Container) durch die Angabe „Letztes Ladegut” sowie die Angaben in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) für das letzte Ladegut zu ergänzen (Beispiel: leerer Container, letztes Ladegut UN 2687 Dicyclohexylammoniumnitrit, 4.1, III (E)). Die Gesamtmenge braucht nicht angegeben zu werden. Sofern die Beförderung in Schüttgut-Containern gemäß Abschnitt 6.11.4 durchgeführt wird, ist im Beförderungspapier zusätzlich anzugeben: „Schüttgut-Container BK (x) von der zuständigen Behörde von … zugelassen”

Fahrerschulung (Kapitel 8.2)

Führer von Fahrzeugen müssen bei allen Beförderungen in loser Schüttung im Besitz einer Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.2 für einen Basiskurs sein, da der Unterabschnitt 1.1.3.6 nur für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken gilt und somit bei einer Beförderung in loser Schüttung nicht angewendet werden kann.

  • 8-4-2 RSEB: Den in Unterabschnitt 8.2.1.1 genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 befördern. Ein Aufbaukurs Tank ist bei einer Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich.
Autor*in: WEKA Redaktion

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