Ladungssicherung von Gefahrgut: Das sind die rechtlichen Grundlagen
Beim Beschleunigen, bei Kurvenfahrten und beim Bremsen wirken erhebliche Kräfte auf das Ladegut ein. Immer wieder kommt es vor, dass Ladung vom Lkw fällt und dadurch Staus entstehen oder Unfälle passieren. Werden bei der Ladungssicherung von Gefahrgut Fehler gemacht, dann sind die Folgen oft noch weitreichender. Und die Zahlen sind alarmierend: Nach Schätzungen ist jeder fünfte Lkw-Verkehrsunfall auf mangelnde oder nicht vorhandene Ladungssicherung zurückzuführen.
Bei der Ladungssicherung von Gefahrgut geht es vor allem darum, Leben und Gesundheit von Personen zu schützen und die Ladung vor Schäden zu bewahren. Jedes Transportgut stellt Absender, Verlader, Beförderer, Halter und Fahrzeugführer immer wieder vor neue Herausforderungen. Schließlich geht es um die sichere Verladung, um einen reibungslosen und gefährdungsfreien Transport zu gewährleisten.
Bei der Beförderung von Gütern wirken beim Beschleunigen, bei Kurvenfahrten und beim Bremsen erhebliche Kräfte auf die Ladung ein. Immer wieder kommt es vor, dass Ladung vom Lkw fällt und dadurch Staus oder sogar Unfälle verursacht werden. Schätzungen gehen davon aus, dass jeder fünfte Lkw-Verkehrsunfall auf mangelnde oder nicht vorhandene Ladungssicherung zurückzuführen ist. Die Aufgabe der Ladungssicherung besteht darin, Leben und Gesundheit von Personen zu schützen und das Ladegut vor Schäden zu bewahren. Jedes Transportgut stellt aufgrund seiner Umschließung die am Transport Beteiligten, wie den Absender, Verlader, Beförderer, Halter und Fahrzeugführer, immer wieder vor neue Herausforderungen, wenn es um eine sichere Verladung für einen reibungslosen und gefährdungsfreien Transport geht.
Rechtsgrundlagen der Ladungssicherung
Unterschiedliche Rechtsnormen enthalten Vorschriften zu Verantwortlichkeiten, Durchführung und Anforderungen an die Ladungssicherung. Grundsätzlich wird zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Verantwortung unterschieden, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen bei mangelnder Ladungssicherung.
Zum Privatrecht gehören das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Übereinkommen internationaler Straßengüterverkehr, die Vorschriften zur Ladungssicherung enthalten.
Straßenverkehrsrecht, Strafrecht und Gefahrgutvorschriften sind Teile des öffentlichen Rechts. Rechtsfolgen aus dem Privatrecht können Schadensersatz und Schmerzensgeld sein. Bußgeld, Fahrverbot sind Sanktionsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts sowie Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Fahrverbot aus dem Strafrecht.
Zivilrechtliche Verantwortung
Das Fundament der zivilrechtlichen Verantwortung im Fall eines Schadens ist § 412 HGB. Hier ist für den Absender die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung und für den Frachtführer die Verpflichtung zur betriebssicheren Verladung des Guts – unabhängig von der Art des Guts und von der Transportentfernung – festgelegt.
Das Gesetz lehnt sich eng an das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ an. Es enthält jedoch keine Zuordnung, wer die Verpflichtung zur beförderungs- und betriebssicheren Verladung innehat.
Auch bei internationalen Beförderungen kann die Pflichtenverteilung des § 412 HGB Anwendung finden. Allerdings erfordert dies eine detaillierte Prüfung, welches nationale Recht eines Staates zur Anwendung kommt. Die wesentliche Regelung dazu enthält Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Die EU-Verordnung regelt, dass die Vertragsparteien bei der Gestaltung von Beförderungsverträgen zur Vermeidung von Rechtskollisionen frei darüber entscheiden können, welches nationale Recht für den ganzen Vertrag oder auch nur Teile davon Anwendung finden sollen.
Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.
Öffentlich-rechtliche Verantwortung
Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wie auch das ADR bzw. GGVSEB enthalten Regelungen zu Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladungssicherung. Die verkehrssichere Verladung wird in §§ 22 und 23 StVO geregelt. Verlader und Fahrzeugführer sind hier in der Pflicht. Verpflichtungen des Fahrzeughalters für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs sowie für den Einsatz eines geeigneten Fahrzeugs ergeben sich aus den §§ 30 und 31 StVZO.
Wie eine Ladung zu sichern ist, wird weder im HGB noch in der StVO geregelt. Die StVO verweist auf die anerkannten Regeln der Technik. Dies ist auch Grundlage für Gerichtsentscheide. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet ist, damit die Ladungssicherung durch den Fahrer durchgeführt werden kann.
VDI-Richtlinien und Normen
Konkrete Hinweise, wie Ladung zu sichern ist, enthalten neben den VDI-Richtlinien noch diverse DIN- bzw. DIN-EN-Normen sowie Unfallverhütungsvorschriften. Bei den Normen wird unterschieden in:
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DIN-Normen – Deutsche Industrie-Norm
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EN-Norm – Europäische Norm
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ISO-Norm – Internationale Norm