Gefahrgutkontrolle
Kontrollen sind ein fester Bestandteil der Arbeit des Gefahrgutbeauftragten. Er kontrolliert im Unternehmen, ob alle Gefahrgutvorschriften eingehalten werden. Auch die Gefahrgutbeauftragten selbst werden kontrolliert: von der Gewerbeaufsicht bzw. den Ämtern für Arbeitsschutz.
Die Gefahrgutkontrollen auf der Straße übernimmt das BAG, das Bundesamt für Güterverkehr, gemeinsam mit der Polizei. Dazu wurden in vielen Bundesländern spezielle Gefahrgut-Kontrolltrupps eingerichtet.
Schienentransporte überwacht das Eisenbahn-Bundesamt, im Luftverkehr ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Gefahrguttransporte auf Seeschiffen werden von Hafenbehörden und Wasserschutzpolizei kontrolliert.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sind grundsätzlich die Bundesländer. Die oberste Landesbehörde bestimmt die sachliche Zuständigkeit mit sogenannten Zuständigkeitsverordnungen.
Die Gefahrgutzuständigkeitsverordnungen der Länder bestimmen, welche Behörden für die Überwachung der Beförderung vorgesehen sind.
Die sachliche Zuständigkeit liegt auch bei der Polizei. Die Polizeibehörden wurden somit zu Verfolgungs- und Ermittlungsbehörden bestimmt und ihren „Amtswaltern“, den Polizeibeamten, damit die sachliche Zuständigkeit zugewiesen.
Rechtsgrundlagen für die Gefahrgutkontrollen
Als Rechtsgrundlagen sind zu nennen:
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (§ 8 Sicherungsmaßnahmen, § 9 Überwachung)
- Kapitel 1.8 ADR/RID
- Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
- Polizeigesetze der Länder (PolG/…)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 46, 47, 53 OWiG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Überwachung der Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften
Die Einhaltung der in folgenden Gesetzen und Rechtsverordnungen genannten gefahrgutrechtlichen Vorschriften wird überwacht:
- das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit den Anlagen 1 bis 3 zur GGVSEB und dem ADR / RID / ADN oder gefahrgutrechtliche Vorschriften anderer Verkehrsträger sowie die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) und die ADR-Ausnahmen sowie die RID-Ausnahmen (multilaterale Vereinbarungen nach Kapitel 1.5 ADR/RID/ADN) unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien – RSEB)
- die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
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