Kennzeichnung von Lithium-Batterien
Seit 1. Januar darf nur noch der Gefahrzettel 9A für die Kennzeichnung von Lithium-Batterien verwendet werden. Für die weitere Nutzung des Gefahrzettels 9 können Bußgelder verhängt werden.
Lithiumbatterien haben einen eigenen Gefahrzettel. Er trägt die Nummer 9A und ist an das Label Nr. 9 angelehnt. Hinzu kommt lediglich noch ein Batterie-Symbol zusätzlich im unteren Feld.
Die Kennzeichnung haben Lithiumbatterien mit dem ADR 2017 bekommen. Bis zum 31.12.2018 durfte weiterhin der Gefahrzettel Nr. 9 als Alternative zum Gefahrzettel 9A genutzt werden. Die Übergangsfrist ist nun aber abgelaufen. Bei einer weiteren Verwendung können Bußgelder verhängt werden.
Wichtig: Alle Gefahrzettel und damit auch das neue Label Nr. 9A müssen die Mindestabmessungen 100 mm × 100 mm haben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute muss 2 mm betragen und die Linie innerhalb des Rands muss parallel in einem Abstand von 5 mm zwischen der Außenseite dieser Linie und des Rands des Gefahrzettels verlaufen.