Das regelt die GGVSEB – ein Überblick
Die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regelt die innerstaatliche, grenzüberschreitende und innergemeinschaftliche Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen in den internationalen Rechtsnormen ADR, RID und ADN erfordern immer auch eine Anpassung der GGVSEB - wie jetzt eben kürzlich geschehen. Dieser Beitrag zeigt die aktuellen Regelungen der GGVSEB überblicksweise auf.
Die Verordnung enthält sowohl verkehrsträgerübergreifende als auch auf die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt bezogene detaillierte Regelungen.
Die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien – RSEB – erläutern den Anwendern Vorschriften der GGVSEB, soweit das als erforderlich angesehen wird. Die RSEB als Verwaltungsvorschrift müssen durch die Länder eingeführt werden. Das BMVI gibt zum Stand dieser Einführung der RSEB eine Übersicht heraus.
Geltungsbereich
Die GGVSEB setzt die Richtlinie RL 2008/68/EG um. Sie regelt für die drei Verkehrsträger Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Binnenschifffahrt die innerstaatliche, grenzüberschreitende und innergemeinschaftliche Beförderung gefährlicher Güter.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, wenn diese schiffbare Binnengewässer in Deutschland befahren. Seeschifffahrtsstraßen und angrenzende Seehäfen dürfen solche Schiffe jedoch nicht befahren (§ 2).
Zulassung zur Beförderung
Die Zulassung zur Beförderung (§ 3) setzt voraus, dass die Vorschriften eingehalten werden, die für den jeweiligen Einzelfall gelten. Die Verordnung verweist hier auch auf ihre Anlage 2, die Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit enthält, und auf § 5, nach dem auch Ausnahmen zur Zulassung gefährlicher Güter möglich sind.
Allgemeine Sicherheitspflichten
Nur mit einem nicht vertretbar hohen Aufwand wäre es möglich, diejenigen, die sich an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligen, für jede mögliche Situation mit den entsprechenden Sicherheitspflichten zu belegen. Daher verpflichtet die Verordnung alle Beteiligten allgemein, Vorkehrungen zur Schadensverhütung zu treffen. Die Vorkehrungen sollen auf Art und mögliche Auswirkungen vorhersehbarer Gefahren abgestimmt sein.
Beispielsweise muss ein Fahrzeugführer bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit davon ausgehen, dass bei einer dadurch verursachten Kollision mit einem anderen Fahrzeug gefährliche Ladung unkontrolliert austreten kann und beträchtliche Umweltschäden die Folge sind. Hier würde es sich um eine vorhersehbare Gefahr handeln.
Soweit die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr „eine besondere Gefahr für andere“ bedeutet, hat der Fahrzeugführer die Pflicht, die Behörden zu informieren, die dem Ereignisort am nächsten sind.
Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer in diesen Fällen den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen.
Zuständigkeiten
Die Paragraphen §§ 6 bis 16, 35, 36 regeln die Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Vorschriften in ADR, RID, ADN, GGVSEB für
- das BMVI (§ 6),
- die BAM (§ 8),
- das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (§ 10),
- das BA für Strahlenschutz (§ 11),
- Straßenverkehrsbehörden, das Eisenbahn-Bundesamt, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
(§ 35).
Pflichten
Ihrer jeweiligen Mitwirkung an der Beförderung gefährlicher Güter entsprechend, legt die Verordnung den Beteiligten Pflichten auf, die das Einhalten der Vorschriften in ADR, RID, ADN und GGVSEB sichern sollen (§§ 17 bis 34a).
Die bislang lückenhafte Wiedergabe der Pflichten von Hauptbeteiligten und anderen Beteiligten in Kapitel 1.4 ADR, RID, ADN führte dazu, dass die Pflichten aller Beteiligten in der GGVSEB umfassend formuliert wurden. Wenn die Pflichten nach ADR, RID oder ADN von denen, die die GGVSEB vorsieht, abweichen, dann gelten nach Nr. 17.0 RSEB die Pflichten nach GGVSEB.
Folgenden Beteiligten legt die GGVSEB Pflichten auf:
- Auftraggebern des Absenders
- Absendern
- Beförderern
- Empfängern
- Verladern,
- Verpackern,
- Befüllern,
- Entladern,
- Betreibern von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containern und MEMUS
- Herstellern, Wiederaufarbeitern, Rekonditionierern von Verpackungen
- Herstellern und Wiederaufarbeitern von IBC
- Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
- Stellen für die Instandhaltung im Eisenbahnverkehr
- Triebfahrzeugführern im Eisenbahnverkehr
Wichtig: Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMUs haben nicht mehr für deren Ausrüstung mit orangefarbenen Tafeln zu sorgen.
Zusatz Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr
Die sonstigen Pflichten in § 26 GGVSEB wurden jetzt außerdem ergänzt. Demnach werden
- Verlader,
- Befüller,
- Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr,
- Betreiber eines Tankcontainers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr sowie
- Betreiber eines Wagens oder Großcontainers im Eisenbahnverkehr,
verpflichtet, die Vorschriften in § 36b — der auf Anlage 3 GGVSEB verweist — zu beachten, wenn sie erwärmte flüssige oder feste Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3 VC 3 ADR/RID in loser Schüttung befördern.
Zusatz Straßenverkehr
Auf den Straßenverkehr bezogene zusätzliche Pflichten beziehen sich auf Fahrzeugführer, Verlader, Empfänger, Beförderer und Beteiligte im Straßenverkehr.
Fahrzeugführer haben, wenn sie selbst befüllen und den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben können oder den Füllungsgrad den Sondervorschriften nicht entnehmen können, bei flüssigen Stoffen – verflüssigte Gase ausgenommen – von einem Füllungsgrad von maximal 85 % auszugehen. Bisher waren es 90 %.
Fahrzeugführer sind nunmehr außerdem verpflichtet, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen von Tanks, Batterie-Fahrzeugen und MEGC nach der Befüllung zu prüfen.. Darüber hinaus haben sie nach dem neuen Absatz 4 in § 29 zu beachten, dass die Kennzeichen an Fahrzeugen und Containern angebracht sind, die in den zusätzlichen Vorschriften des Kapitels 7.5 CV 36 und CV 37 ADR gefordert werden.
Zusatz Eisenbahnverkehr
Auf den Eisenbahnverkehr bezogene zusätzliche Pflichten beziehen sich auf Auftraggeber des Absenders; Betreiber von Kesselwagen, ortsbeweglichen Tanks und Batteriewagen; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Reisende und Beförderer.
Zusatz Binnenschiffsverkehr
Nach dem neuen Abs. 7 in § 27 haben Beförderer und Schiffsführer in der Binnenschifffahrt sicherzustellen, dass die Anlagen und Geräte, die sie in explosionsgefährdeten Bereichen an Bord verwenden die Anforderungen für den Einsatz in den verschiedenen Zonen an Bord erfüllen.
Wenn Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs diesbezügliche folgenschwere Ereignisse auswerten, kommen nach § 26 GGVSEB neue Pflichten auf sie zu.
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
Bestimmte gefährliche Güter (§ 35b) sollen, wie gehabt, auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden. Ist dies nicht möglich, ist die Fahrwegbestimmung nach § 35a erforderlich.
Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.
Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Die bislang in den RSEB als Richtlinie enthaltenen Regelungen sind nunmehr — ihrer Bedeutung entsprechend — als Verordnungstext aufgewertet worden und finden Einzug in einen § 36 b.
Die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe in loser Schüttung der UN-Nummern 3257 (z.B. flüssiges Aluminium, heißes Paraffin) und 3258 (z.B. warm gewalzte Stahlcoils) in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern muss den Anforderungen nach GGVSEB Anlage 3 entsprechen.
Diese umfassen den Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und die Ladungssicherung, den Brand- und Explosionsschutz sowie zusätzliche Anforderungen an die Ausstattung der Tiegel für flüssige Metalle und an die Torpedo- oder Rohrpfannenwagen der Eisenbahn für flüssiges Eisen.
Ordnungswidrigkeiten
In § 37 wird mit Bezugnahme auf relevante Paragrafen der GGVSEB festgelegt, wer in welchen Fällen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1b) GGBefG vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
Die RSEB verweisen hinsichtlich der Ahndung solcher Verstöße auf den Opportunitätsgrundsatz in § 47 OWiG und geben Hinweise für das Handhaben der Bußgeldregelsätze bei Fahrlässigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit und der Verwarnungsgeldsätze bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, beide nach Adressaten differenziert in Anlage 7 RSEB aufgeführt.