12.04.2021

Gefahrgutunterweisung: So unterweisen Sie richtig

Schiene, Straße, Wasser oder Luft: Die genauen Vorgaben für die Gefahrgutunterweisung unterscheiden sich je nach Verkehrsträger zum Teil drastisch voneinander. Dieser Beitrag fasst deshalb übersichtlich zusammen, was Gefahrgutbeauftragte jeweils über Unterweisungsinhalte, betroffene Personengruppen & Co. wissen müssen.

Zwei Männder bei der Gefahrgutunterweisung

Keiner, der mit Gefahrgut zu tun hat, kommt um die Gefahrgutunterweisung herum – schließlich birgt der Transport gefährlicher Güter ein großes Risiko. Aber was bedeutet das konkret? Anders gefragt:

Wer genau muss im Umgang mit Gefahrgut unterwiesen werden?

Teilnehmer an der Gefahrgutunterweisung nach ADR

Die Gefahrgutunterweisung für den Transport auf Schiene und Straße regelt Kapitel 1.3 ADR. Recht allgemein spricht das ADR hier von allen Beschäftigten, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, also beispielsweise Fahrer, Verlader, Entlader etc.

Teilnehmer an der Gefahrgutunterweisung nach IMDG-Code

Der IMDG-Code (International Maritime Code for Dangerous Goods), die internationale Gefahrgutvorschrift für den Seeverkehr, regelt die Unterweisungspflichten sehr übersichtlich.

Zunächst überraschend: Auch Landpersonal – und das betrifft sogar Unternehmen im Binnenland, die gefährliche Güter über See verschicken – muss entsprechend geschult sein.

Unterwiesen werden muss demnach Landpersonal, das

  • gefährliche Güter einstuft und den richtigen technischen Namen festlegt,
  • gefährliche Güter verpackt,
  • gefährliche Güter beschriftet, kennzeichnet oder plakatiert,
  • Beförderungseinheiten (CTUs) be- oder entlädt,
  • Beförderungsdokumente für gefährliche Güter erstellt,
  • gefährliche Güter zur Beförderung anbietet,
  • gefährliche Güter zur Beförderung annimmt,
  • gefährliche Güter während der Beförderung umschlägt,
  • Lade- und Staupläne für gefährliche Güter erstellt,
  • Schiffe mit gefährlichen Gütern be- und entlädt,
  • gefährliche Güter befördert,
  • die Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Verordnungen untersucht, kontrolliert und durchsetzt oder,
  • wie von der zuständigen Behörde bestimmt, anderweitig in die Beförderung von gefährlichen Gütern eingebunden ist.

Die Unterweisung der Offiziere und Besatzungsmitglieder, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen verantwortlich sind, beschreibt der STCW-Code (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten). Dieser Bereich unterliegt jedoch so gar nicht der Verantwortung von Gefahrgutbeauftragten, weshalb ihn dieser Beitrag nicht näher erläutert.

Teilnehmer an der Gefahrgutunterweisung nach IATA-DGR

Die ICAO Technical Instructions sind die Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr. Daneben existieren die Dangerous Goods Regulations (DGR) des Verbands der Luftverkehrsgesellschaften (IATA). Da die IATA-DGR in einigen Punkten strenger sind als die ICAO-TI, wird in der Praxis auf die IATA-DGR zurückgegriffen.

Sicherheitsfragen werden im Luftverkehr generell sehr ernst genommen. Deshalb differenziert der Luftverkehr nach 12 Personalkategorien, für die es – je nach Aufgabengebiet – unterschiedliche Unterweisungsanforderungen gibt:

Die 12 Personalkategorien im Luftverkehr

  1. Versender und Personen, die die Versenderpflichten wahrnehmen, einschließlich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln, und Personal von Luftfahrtunternehmen, die gefährliche Güter als Dienstfracht/Dienstpost bereitstellen; Versender, Agenten des Versenders einschließlich Personal von Luftverkehrsgesellschaften, die als Versender handeln, und Personal von Luftverkehrsgesellschaften, die Gefahrgut als Dienstfracht/Dienstpost bereitstellen
  2. Verpacker
  3. Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von gefährlichen Gütern beteiligt ist; Personal von Spediteuren, welche an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt sind
  4. Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (die keine gefährlichen Güter enthalten) beteiligt ist; Personal von Spediteuren, welche an der Behandlung von Fracht, Post oder Vorräten (kein Gefahrgut) beteiligt sind
  5. Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist; Personal von Spediteuren, welche an der Behandlung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post oder Vorräten beteiligt sind
  6. Personal von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, das Gefahrgut annimmt; Luftverkehrsgesellschaften und Frachtabfertigungsagenten, welche Gefahrgut annehmen
  7. Personal von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, das Fracht oder Post (die keine gefährlichen Güter enthalten) annimmt; Luftverkehrsgesellschaften und Frachtabfertigungsagenten, welche Fracht, Post oder Vorräte (kein Gefahrgut) annehmen
  8. Personal von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post und Gepäck beteiligt ist; Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, welche für Handhabung, Lagerung und Beladung von Fracht, Post, Vorräten und Gepäck beauftragt sind
  9. Personal der Passagierabfertigung
  10. Mitglieder der Cockpitbesatzung, Lademeister und Mitarbeiter der Ladeplanung; Flugbesatzung
  11. Besatzungsmitglieder (andere als Mitglieder der Cockpitbesatzung)
  12. Sicherheitspersonal, das die Überprüfung und Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht oder Post vornimmt, z.B. Personal der Sicherheitskontrolle, deren Vorgesetzte und Personal, die an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt sind

Auch für Personen, die nicht direkt am Flughafen tätig sind, können Schulungspflichten aus den IATA-DGR entstehen – wenn sie z.B. direkt beim Hersteller oder in einer Spedition Gefahrgut für den Lufttransport vorbereiten (Personalkategorien 2, 3, 5).

Hinweis

Die Unterweisungspflichten des Unternehmers betreffen auch diejenigen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, bereits eine Gefahrgutunterweisung für ihren Tätigkeitsbereich mitgemacht haben, dann aber die Abteilung gewechselt haben und andere oder neue Aufgaben bei der Gefahrgutbeförderung ausüben.

Wie oft muss die Gefahrgutunterweisung wiederholt werden?

In keinem der drei Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenschifffahrt gibt es verbindliche Vorgaben, wann und wie oft Personen unterwiesen werden müssen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Unterweisungen in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen sind, um den Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.

Anders sieht es hingegen für den Gefahrguttransport in der Luft und auf dem Meer aus. Dort gibt es einen klaren Zeitrahmen für die Wiederholungen:

  • Flugzeug: Spätestens nach 24 Monaten (in dem Monat, in dem die letzte Prüfung bestanden wurde) muss jeder sein Wissen aufgefrischt haben. Am Ende jeder Schulung findet außerdem eine Prüfung statt.
  • Seeschifffahrt: Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren zu wiederholen.

Welche Inhalte müssen unterwiesen werden?

Inhalte nach ADR

Die Inhalte der Unterweisungen legt das ADR recht allgemein fest:

  • Einführung – allgemeine Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften
  • aufgabenbezogene Unterweisung – detaillierte Unterweisung für den konkreten Arbeitsbereich
  • Sicherheitsunterweisung – Information über Risiken und Gefahren, sichere Handhabung und Notfallmaßnahmen
  • Unterweisung für Klasse 7 – Informationen zum Strahlenschutz (betrifft nur Unternehmen, in denen radioaktive Stoffe befördert, be- und entladen bzw. gelagert werden)
  • Unterweisungen im Bereich der Sicherung – Informationen zu Sicherungsrisiken; Hinweise zum Erkennen und zu Verfahren, mit denen diese Risiken verringert werden können; Maßnahmen zur Sicherung, evtl. zu Sicherungsplänen

Inhalte nach IMDG-Code

Nach IMDG-Code müssen die oben genannten Personen – wie im ADR – eine

  • allgemeine Schulung,
  • eine aufgabenbezogene Ausbildung sowie
  • ein Sicherheitstraining erhalten.
  • Auch Fragen der Sicherung (Kapitel 1.4 IMDG-Code) müssen – ebenso wie im ADR – in diesen Schulungen behandelt werden.

Inhalte nach IATA-DGR

Schulungsinhalte nach IATA-DGR sind in jeder Personalkategorie die

  • allgemeine Philosophie,
  • Markierung und Kennzeichnung,
  • das Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut,
  • die Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder
  • sowie das Verhalten bei Notfällen.

Je nach Aufgabenbereich kommen dazu noch weitere Themen wie die Klassifizierung oder die Verpackungsvorschriften.

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Wer sollte die Gefahrgutunterweisung durchführen?

Liegt die Organisation und Durchführungen der Gefahrgutunterweisung in den Händen des Gefahrgutbeauftragten? Immerhin hat dieser die erforderliche Sachkenntnis über einschlägige Vorschriften.

Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass der Gefahrgutbeauftragte in aller Regel nicht der weisungsbefugte Vorgesetzte der Betroffenen ist. Anders als dieser kennt er meist nicht detailliert die speziellen Arbeitsabläufe vor Ort. Der direkte Vorgesetzte hat auch die direkte Fürsorgepflicht inne und sollte schon allein deshalb seine Mitarbeiter selbst unterweisen.

Gefahrgutbeauftragte müssen Mitarbeiter deshalb nicht selbst im Umgang mit Gefahrgut unterweisen. Doch auf jeden Fall sollten sie

  • sich einen Überblick über den Stand der Schulungen und Unterweisungen im Unternehmen verschaffen und
  • wissen, welche Unterweisungen für wen gefordert sind.

Welche Dokumentationspflichten müssen Betriebe beachten?

Bei allen Unterweisungen ist die Dokumentationspflicht wichtig: Eine Bescheinigung muss Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung dokumentieren. Die zuständige Überwachungsbehörde kann von Betrieben verlangen, dass sie die entsprechenden Bescheinigungen vorlegen.

Autor*in: Uta Fuchs