Gefahrgutklassen
Der Umgang mit Gefahrgut wurde von den Vereinten Nationen in den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods festgelegt. Dazu gehört auch der Aufbau der Gefahrgutklassen.
Unter dem Begriff Gefahrgutklassen (engl. „classes of dangerous goods“ oder auch „hazard classes“, „classes of danger“) versteht man die Einteilung von Gefahrgut je nach Gefährlichkeitsmerkmal für den Transport.
Die Gefahrgutklassen im Überblick
Im ADR und RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:
- Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2 Gase
- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
- Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2 Organische Peroxide
- Klasse 6.1 Giftige Stoffe
- Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7 Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 Ätzende Stoffe
- Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet.
Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
In Abhängigkeit von den möglichen Auswirkungen ihrer Massenexplosivität und weiterer mit der Explosion verbundener Gefahren (Feuer, Druckwelle, Splitterwirkung u.Ä.) wird diese Klasse in die Unterklassen 1.1 bis 1.6 unterteilt. Mit dem Ziel, gefährliche Reaktionen verschiedener Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 in einer gemeinsamen Außenverpackung ausschließen zu können, erfolgt eine Differenzierung in die Verträglichkeitsgruppen A bis L, N und S.
Klasse 2: Gase
Die aufgrund ihres Dampfdrucks oder ihres gasförmigen Zustands bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa als Gase bezeichneten Stoffe werden in Abhängigkeit von ihrem Aggregatzustand (verdichtet, verflüssigt, gelöst, unter Druck stehend usw.) den Gruppen A (erstickend wirkend), O (oxidierend wirkend), F (entzündbar) und T (giftig) zugeordnet. Soweit ein Gas mehrere dieser Eigenschaften besitzt, erfolgt eine Zuordnung zu Gruppen mit relevanten Kombinationen der Gefahren. Zu den Gasen gehören auch flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mittels eines als Treibmittel wirkenden Gases unter Druck gesetzt sind.
Neuerdings gehören zur Klasse 2 adsorbierte Gase – Gase, die „im für die Beförderung verpackten Zustand an einen festen porösen Werkstoff adsorbiert” sind – und deren Gefäßinnendruck bei 20 °C 101,3 und bei 50 °C 300 kPa nicht überschreitet. Diese Gase sind den UN-Nummern 3510 bis 3526 zugeordnet.
Die Bedingungen für die Zulassung chemisch instabiler Gase dieser Klasse regelt Absatz 2.2.2.2.1 in Verbindung mit VA P 200 und SV 386.
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Stoffe gehören dieser Klasse an, wenn sie im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR flüssig sind sowie einen bestimmten Dampfdruck und Flammpunkt besitzen. Zur Klasse gehören auch bestimmte desensibilisierte explosive flüssige Stoffe und feste Stoffe, die im geschmolzenen Zustand befördert werden.
In Abhängigkeit vom Vorhandensein einer oder mehrerer Sekundärgefahren sind die Stoffe der Klasse 3 bestimmten Gruppen (ohne Sekundärgefahr, giftig, ätzend oder desensibilisiert explosiv) zugeordnet.
Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Stoffe gelten als „fest”, wenn sie der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR entsprechen. In Abschnitt 2.2.41.1 wird geregelt, wann feste Stoffe als leicht entzündbar, selbstzersetzlich oder desensibilisiert explosiv gelten. Zur Klasse 4.1 gehören auch mit selbstzersetzlichen festen Stoffen verwandte Stoffe. Wie in den Klassen 2 und 3 werden die Stoffe dieser Klasse unter Berücksichtigung vorhandener Sekundärgefahren (oxidierend wirkend, giftig, ätzend oder desensibilisiert explosiv) unterteilt. Bei den selbstzersetzlichen festen Stoffen wird in Abhängigkeit von einer erforderlichen oder nicht erforderlichen Temperaturkontrolle während der Beförderung unterschieden.
Der Klasse 4.1 sind neuerdings auch polymerisierende Stoffe und Gemische, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse (z.B. 2, 3, 6.1 und 8) fallen, zugeordnet. Abschnitt 1.2.1 erläutert dazu den Begriff SAPT (Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation), worunter die niedrigste Temperatur verstanden wird, bei der eine Polymerisation von Stoffen in Umschließungsmitteln auftreten kann. Die Fachliteratur bezeichnet durch Wärme, ionisierende Strahlung, Licht oder andere Initiatoren ausgelöste Reaktionen, die zum Aufbau von Polymeren aus Monomeren führen, als Polymerisation. Um die Gefahr einer Polymerisation (exotherme Reaktion) zu unterbinden, werden derartige Stoffe stabilisiert und unter Temperaturkontrolle befördert.
Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
Stoffe gelten als zu dieser Klasse gehörig, wenn sie nach den Kriterien in Absatz 2.2.42.1.1 als pyrophor oder selbsterhitzungsfähig gelten. In der Klasse 4.2 erfolgt sowohl eine Unterteilung in organische, anorganische oder metallorganische Stoffe als auch in Abhängigkeit vorhandener Sekundärgefahren (oxidierend wirkend, giftig, ätzend).
Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Die Klasse umfasst derartige feste oder flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Ihre Unterteilung erfolgt unter Berücksichtigung ihres Aggregatzustands und ihrer Sekundärgefahren (selbsterhitzungsfähig, oxidierend wirkend, giftig, ätzend).
Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Die zu dieser Klasse gehörenden Stoffe und Gegenstände müssen nach Absatz 2.2.51.1.1 „selbst nicht notwendigerweise brennbar” sein, können jedoch durch die Abgabe von UN 1072, 1073 Sauerstoff Brände verursachen oder Brände anderer Stoffe forcieren. Aufgrund ihres Aggregatzustands und ihrer Sekundärgefahren (entzündbar, selbsterhitzungsfähig, in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnd, giftig, ätzend) erfolgt eine Unterteilung.
Klasse 5.2: Organische Peroxide
Die in Absatz 2.2.52.1.3 als Peroxide näher bestimmten organischen Stoffe sind aufgrund ihrer Abhängigkeit von einer während der Beförderung erforderlichen oder nicht erforderlichen Temperaturkontrolle unterteilt.
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Stoffe sind unter den Bedingungen der Beförderung nach ADR giftig, wenn sie die in Absatz 2.2.61.1.3 angegebenen LD50- bzw. LC50-Werte (mittlere tödliche Dosis für akute Giftigkeit bei Einnahme, bei Absorption durch die Haut bzw. mittlere tödliche Dosis beim Einatmen) überschreiten und dem in Absatz 2.2.61.1.1 definierten Begriff zuordenbar sind. Zu diesen Giften gehören organische, anorganische und metallorganische Stoffe, soweit sie fest oder flüssig sind. Sie sind hinsichtlich ihrer Sekundärgefahr (entzündbar, selbsterhitzungsfähig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend, in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bildend) unterteilt. Die Klasse 6.1 umfasst auch Pestizide und Proben.
Die Bedingungen für die Zulassung chemisch instabiler Stoffe der Klasse 6.1 regelt Absatz 2.2.61.2.1 in Verbindung mit SV 386.
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Stoffe, die Krankheitserreger im Sinne des Absatzes 2.2.62.1.1 enthalten oder bei denen allein der Verdacht besteht, derartige Erreger zu enthalten, sind – wenn sie für Menschen und Tiere gefährlich sind – als klinische Abfälle oder als biologische Stoffe der Klasse 6.2 zugeordnet. Diese Stoffe sind nach der Intensität ihrer Exposition beurteilt in die Kategorien A und B unterteilt.
Zu den klinischen Abfällen der Kategorie A gehören auch Abfälle, die mit dem Ebolavirus kontaminiert sind. Der Erreger ist der UN 2814 „Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen” zugeordnet. Er unterliegt so der VA P620.
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Stoffe gelten als radioaktiv, wenn sie Radionuklide enthalten, deren „Aktivitätskonzentration als auch Gesamtaktivität je Sendung” die in Unterabschnitt 2.2.7.2 angegebenen Werte überschreitet. Hinsichtlich ihrer Zuordnung zur Klasse wird zwischen freigestellten Versandstücken, radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Aktivität, oberflächenkontaminierten Gegenständen, Typ-A-, Typ-B(U)-, Typ-B(M)- und Typ-C-Versandstücken, Sondervereinbarungen unterliegenden Stoffe und Uranhexafluorid unterschieden.
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Stoffe und Gegenstände mit Stoffen gelten als ätzend, wenn sie die in Absatz 2.2.8.1.1 aufgeführten Kriterien erfüllen. Sie sind innerhalb der Klasse hinsichtlich ihrer sauren oder basischen chemischen Reaktion, ihres Aggregatzustands und ihrer sekundären Gefahreneigenschaften (entzündbar, selbsterhitzungsfähig, in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnd, entzündend (oxidierend wirkend), giftig) unterteilt.
Die Bedingungen für die Zulassung chemisch instabiler Stoffe der Klasse 8 regelt Absatz 2.2.8.2.1 in Verbindung mit SV 386.
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Die Klasse 9 bietet die Möglichkeit, Stoffe und Gegenstände, die die Gefährlichkeitskriterien der Klassen 1 bis 8 nicht erfüllen, aber dennoch während der Beförderung ein schutzbedürftiges Gefahrenmoment besitzen, den Vorschriften des ADR zu unterstellen. Besonders diese inhomogene Klasse wird in der Entwicklung ihrer Struktur durch die Entwicklung in relevanten Gebieten der Chemie sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes bestimmt.
Beispielsweise wurde im Zuge der Änderungen 2017 eine differenzierte Bewertung der bislang ausschließlich der Klasse 9 zugeordneten UN-Nummer 3166 hinsichtlich der zum Antrieb verwendeten entzündbaren Gase oder entzündbaren flüssigen Stoffe in Abhängigkeit von den zum Einsatz kommenden Arten von Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen vorgenommen. Im Ergebnis dessen sind die neuen UN-Nummern 3528 und 3529 (Klasse 3) sowie 3530 (Klasse 9) in Verbindung mit Kapitel 3.3 SV 363 geschaffen worden.
Maßgebend für die derzeitige Zuordnung sind die von Stoffen und Gegenständen ausgehenden Gesundheitsgefährdungen (Feinstäube, im Brandfall Dioxine bildend, entzündbare Dämpfe abgebend), Umweltgefährdungen (z.B. wasserverunreinigend), Wärmeabstrahlung (während der Beförderung erheblich erwärmte Stoffe). Zur Klasse 9 gehören auch die Varianten von Lithiumbatterien und bestimmte Rettungsmittel.
In einem Unterabschnitt 2.2.X.2 der Vorschriften für die einzelnen Klassen werden die Stoffe und Gegenstände genannt, die nicht zur Beförderung zugelassen sind.
Für Beförderungen in Deutschland wird die Struktur der Klassen in Anlage 2 GGVSEB ergänzt, in der in Abweichung vom ADR weitere gefährliche Güter von der Beförderung ausgeschlossen und Zuordnungen zusätzlicher Stoffe zu den giftigen organischen festen und flüssigen Stoffen der Klasse 6.1 erfolgt sind.