Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV wird vom Bundesmisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen. Die GbV regelt unter anderem, welche Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, welche Voraussetzungen dieser erfüllen muss sowie seine Pflichten.
Geltungsbereich der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die in der GbV festgelegten Verantwortlichkeiten und Regelungen für Schulung und Prüfung des Gefahrgutbeauftragten sind Bestandteil von ADR, RID und ADN.
Diese Verordnung gilt für Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen durch Unternehmen. Muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden, so ist er für alle Verkehrsträger, die für die Beförderung gefährlicher Güter genutzt werden, zu bestellen, d.h., für diese Verkehrsträger ist ein Schulungsnachweis zu erwerben.
Der Luftverkehr ist ausgenommen
Im Luftverkehr wird seit 01.09.2011 auf die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten verzichtet, da, so laut Begründung zur GbV, „wegen der im Einzelnen geregelten Schulungsanforderungen an die jeweiligen Beteiligten in ICAO-TI/IATA-DGR sichergestellt ist, dass an jeder Stelle in den Unternehmen geschulter Sachverstand vorhanden ist und damit die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet wird“.
Der Unternehmensbegriff ist in Kapitel 1.2 ADR/RID/ADN definiert. Davon erfasst sind jede natürliche und juristische Person unabhängig davon, ob damit ein Erwerbszweck verbunden ist, sowie Zusammenschlüsse von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und staatliche Einrichtungen. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und solche des öffentlichen Rechts z.B. Körperschaften, Stiftungen. Nur die Regelwerke ADR, RID und ADN enthalten Vorschriften für die Voraussetzungen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Da in Deutschland die GbV auch Anwendung auf die Beförderung mit Seeschiffen finden soll, hat sich der Gesetzgeber auf die bestehenden Regelungen in ADR/RID/ADN bezogen, um umfangreiche Einzelregelungen in der GbV zu vermeiden. Die in der GbV genannten Regelungen gelten für den Seeverkehr entsprechend und sind analog anzuwenden.
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