17.09.2020

Duldungsregelung für den Transport von Desinfektionsmitteln

Gemäß einer neuen Duldungsregel werden einige Verstöße beim Transport von Hygieneprodukten wie z.B. Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet. Was sich genau geändert hat, lesen Sie hier.

Viele Großpackungen Desinfektionsmittel

Während der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln gestiegen. In diesem Zusammenhang haben die obersten Verkehrsbehörden der Länder in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Duldungsregelung veröffentlicht (VkBl. 2020 S. 536). Danach werden einige Verstöße beim Transport von Hygieneprodukten, wie Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten, nicht als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Abs. 1 OWiG) geahndet.

Dabei geht es konkret um Gefahrgüter der Verpackungsgruppen II und III, die zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie freigestellt nach 1.1.3.6 ADR befördert werden. Die Regelung ist bis 31. März 2021 befristet.

Es gilt nicht als Ordnungswidrigkeit, wenn

  • zwar die Mengen aus der Tabelle 1.1.3.6.3 überschritten werden, aber in der Beförderungseinheit nicht mehr als 500 l oder kg gefährliche Güter befördert werden,
  • nicht alle Papiere gemäß 5.4.1 i. V. m. 8.1.2.1 Buchstabe a ADR mitgeführt werden,
  • die beteiligten Personen nicht gemäß 1.3 i. V.m. 8.2.3 ADR unterwiesen wurden,
  • Innenverpackungen, die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sind, ohne ihre Außenverpackung befördert werden und das Versandstück ist nicht nach Kap. 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt ist,

in der Beförderungseinheit das tragbare Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (8.1.4.2 ADR) fehlt.

Autor*in: Uta Fuchs