28.01.2021

Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Wer als Unternehmer gefährliche Güter auf Straße, Schiene, Wasserwegen befördert bzw. an deren Beförderung beteiligt ist, muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Aber vielleicht fallen Sie mit Ihrem Unternehmen ja unter eine der zahlreichen Ausnahmen und sind deshalb doch nicht dazu verpflichtet?

Bestellung Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragte haben verschiedene Aufgaben: Sie behalten die Sicherung der Gefahrgüter im Auge, weisen bei Neuzulassungen rechtzeitig auf Vorgaben im Gefahrgutrecht hin und behalten ganz generell den Überblick. Unternehmen, die gefährliche Güter über Straße, Schiene, Binnen- und Seeschifffahrt befördern, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Rechtlicher Hintergrund zur Bestellung Gefahrgutbeauftragter

Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten regelt die Gefahrgutbeauftragtenverodnung (GbV) vor. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Ordnungswidrig im Sinne der GbV handeln Unternehmer, wenn

  • sie einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellen,
  • der Gefahrgutbeauftragte bzw. der Unternehmer, der die Funktion selbst ausfüllt, nicht die notwendigen Schulungsnachweise besitzt,
  • der Unternehmer nicht dafür Sorge trägt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
  • der zuständigen Behörde der Name des oder der Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gegeben wird.

Gibt es mehrere Gefahrgutbeauftragte in einem Bebtrieb, muss dieser deren Aufgaben gegeneinander abgrenzen und schriftlich festlegen.

Prüfen Sie jetzt: Brauchen Sie einen Gefahrgutbeauftragten?

Die GbV kennt zahlreiche Ausnahmen, von denen Sie profitieren können. Die wichtigste: Wenn der Unternehmer selbst die Funktionen eines Gefahrgutbeauftragten übernimmt, ist kein weiterer Beauftragter nötig. (Natürlich muss der Unternehmer entsprechend geschult sein.)

Die weiteren (Einzel-)Ausnahmen betreffen Unternehmen, die

  • nur Güter versenden, die nach ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellt sind,
  • nur freigestellte Mengen befördern bzw. die 1000-Punkte-Regelung nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code einhalten,
  • gefährliche Güter lediglich empfangen,
  • ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Reisender oder Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) wahrnehmen,
  • Verpackungen herstellen oder rekonditionieren und nicht anderweitig an einer Gefahrgutbeförderung beteiligt sind,
  • ausschließlich als Auftraggeber des Absenders nicht mehr als 50 Tonnen netto Gefahrgut pro Jahr versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0),
  • ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr beteiligt sind.

Achtung: Unternehmen, die zwar Gefahrgüter nur empfangen, aber zusätzlich die Pflichten des Entladers für mehr als 50 Tonnen pro Kalenderjahr übernehmen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Autor*in: Markus Horn