10.01.2021

Begleitpapiere für den Gefahrguttransport auf der Straße

Das ADR sieht vor, dass bei der Gefahrgutbeförderung Begleitpapiere mitgeführt werden müssen.

Gefahrguttransporter

Begleitpapiere geben Informationen darüber, welche Güter befördert werden, wie sie verpackt sind und wie viel geladen wurde. Gefordert werden die Dokumente in den Gefahrgutvorschriften ADR (Abschnitt 8.1.2) und GGVSEB.

ADR-Bescheinigung

Grundsätzlich muss der Fahrer bei jedem Transport von gefährlichen Gütern – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs – im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Die ADR-Bescheinigung muss die für den durchzuführenden Transport entsprechenden Klassen (Aufbaukurs für Klasse 1 und/oder Klasse 7) bzw. Beförderungsarten (Aufbaukurs Tank bei Tankbeförderungen) ausweisen.

Beförderungspapier

Darüber hinaus ist grundsätzlich bei jedem Transport ein Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1) mitzuführen. Es hat insbesondere die Klassifizierung zu enthalten – z.B. „UN 2796 Schwefelsäure, 8, II, ADR“. Zusätzlich muss das Beförderungspapier auch den Tunnelcode enthalten. Auf diesen kann nur verzichtet werden, wenn innerhalb der Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 befördert wird oder vor Beginn der Beförderung feststeht, dass kein Tunnel durchfahren wird. Als Beförderungspapier kann auch ein Lieferschein oder ein Abfallbegleitschein verwendet werden. Wichtig ist, dass die gemäß ADR notwendigen Angaben im Beförderungspapier enthalten sind.

Schriftliche Weisungen

Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) – Abschnitt 5.4.3 bzw. 8.1.5 ADR – sind mitzuführen, wenn bestimmte Mengengrenzen überschritten werden. Sie müssen in einer Sprache mitgeführt werden, die der Fahrzeugführer lesen und verstehen kann. Sie müssen an einer leicht zugänglichen Stelle im Führerhaus aufbewahrt werden. Fahrzeugführer und Beifahrer sind verpflichtet, vom Inhalt der schriftlichen Weisungen vor Beförderungsbeginn Kenntnis zu nehmen und bei Gefahr die nach den schriftlichen Weisungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die schriftlichen Weisungen sind – wie im ADR abgedruckt – mehrfarbig mitzuführen.

Zulassungsbescheinigung/Prüfbescheinigung

Bescheinigungen der besonderen (Gefahrgut-)Zulassung sind erforderlich, wenn gefährliche Güter in EX/II, EX/III, FL, AT oder MEMU befördert werden. Bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks muss ebenfalls die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks mitgeführt werden.

Fahrwegbestimmung

Eine Fahrwegbestimmung und gegebenenfalls eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamts/der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sind notwendig für den Transport von Gütern, für die § 35 a GGVSEB anzuwenden ist. § 35a GGVSEB ist anzuwenden, wenn das zu befördernde Gut in Anlage 1 GGVSEB in den dort angegebenen Mengen befördert wird.

Dies bedeutet, dass

  • diese Güter grundsätzlich nur auf Autobahnen befördert werden dürfen,
  • der Fahrweg außerhalb der Autobahnen festgelegt ist. Die Festlegung erfolgt entweder für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Fahrten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren oder durch Allgemeinverfügung.
Autor*in: WEKA Redaktion