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Bestellung und Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten

Nicht jedes Unternehmen, das Gefahrgut transportiert oder an solchen Transporten beteiligt ist, muss deshalb auch einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Denn es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmen. Allerdings: Den Gefahrgutvorschriften unterliegen solche Transportunternehmen auch dann, wenn es keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt hat. Sobald also Ihr Unternehmen mit Gefahrguttransporten befasst ist, kommen Sie nicht darum herum, sich mit dem Thema näher zu beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert am: 01. April 2025

Gefahrgut

Nicht nur Gefahrgutbeauftragte tragen Verantwortung für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern. Personen mit Leitungsfunktion (z.B. Abteilungs- oder Betriebsleiter) sind automatisch beauftragt, sofern sie eigenverantwortlich handeln können.

Dabei ist zu beachten, dass bei Nichtbestellung eines Gefahrgutbeauftragten der Unternehmer nicht „einfach so“ diese Funktion einnehmen kann. Vielmehr muss er ebenso wie bestellte Gefahrgutbeauftragte die erforderlichen Schulungen erhalten und einschlägige Prüfungen ablegen.

Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrbeauftragte zu bestellen

Von der Pflicht zur Beauftragung gibt es eine Reihe von Ausnahmen, und zwar für Unternehmen, die

  • von den Vorschriften nach ADR, RID, ADN oder IMDG-Code freigestellt sind;
  • ausschließlich innerhalb der freigestellten Mengen befördern;
  • nach 1.1.3.6 ADR/RID die „1.000-Punkte-Regelung“ einhalten;
  • gefährliche Güter lediglich empfangen;
  • ausschließlich von Pflichten für Fahrzeugführer, Schiffsführer, Reisende oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen betroffen sind;
  • ausschließlich für den Eigenbedarf maximal 50 Tonnen netto Gefahrgut pro Jahr befördern;
  • lediglich Verpackungen herstellen oder rekonditionieren und anderweitig keine Berührung mit dem Transport der Gefahrgüter haben;
  • radioaktive Stoffe der Klasse 7 sowie Gefahrgüter der Beförderungskategorie 0 nach ADR/RID befördern.

Was genau macht ein Gefahrgutbeauftragter?

Gefahrgutbeauftragte kümmern sich darum, dass die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden und die Beteiligten ihre Aufgaben unter optimalen Sicherheitsbedingungen erledigen können. Das Aufgabengebiet umfasst neben dem eigentlichen Transport auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (z.B. Verpacken, Be- und Entladen).

Dazu gehören beispielsweise:

  • Überwachung und Überprüfung der am Gefahrguttransport beteiligten Personen und Dienstleister hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften
  • gehörige Aufsicht über relevante Gefahrgutprozesse
    Der Begriff „gehörige“ ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) nicht weiter spezifiziert. So ist die Entscheidung, wie intensiv Tätigkeiten und Prozesse überwacht werden müssen, den Gefahrgutbeauftragten selbst überlassen. Kriterien für diese Entscheidung sind das Gefährdungspotenzial der Gefahrgüter, die Größe und Komplexität des Unternehmens sowie die praktische Durchführbarkeit von Überwachungsmaßnahmen.
  • Überwachung von beauftragten Fremdfirmen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften

Grundsätzlich genügt es nicht, sich als Gefahrgutbeauftragter auf die gelegentliche oder stichprobenartige Überwachung der Arbeitsprozesse und Arbeitsabläufe zu beschränken. Vielmehr sorgt der Beauftragte für die Qualifikation der handelnden Personen, kümmert sich bei Personalwechsel um zeitnahe Unterweisungen und setzt Änderungen der Vorschriften um bzw. greift bei festgestellten Sicherheitsmängeln ein (und durch!).

Hohe Relevanz: die Beratungsfunktion von Gefahrgutbeauftragten

Mit der Beratung aller Beteiligten durch den/die Gefahrgutbeauftragten kann losgelöst von konkreten Aufgaben und Prozessen die Sicherheit rund um die Beförderung von Gefahrgütern oft entscheidend verbessert werden.

Unterweisung ist eine der wichtigsten Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten

Beschäftigte, die an der Gefahrgutbeförderung beteiligt sind, müssen unterwiesen werden. Die Inhalte der Unterweisungen richten sich nach den erforderlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Ziel ist, ausreichende Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften zu vermitteln. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Sonst dürfen Beschäftigte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrgütern nur bei direkter Überwachung durch eine unterwiesene Person vornehmen. Die Unterweisungen sind ferner nach Bedarf durchzuführen, z.B. wenn sich Vorschriften ändern oder die Beschäftigten mit neuen Gefahrgütern umgehen müssen. Unabhängig davon sind Unterweisungen mindestens alle zwei Jahre zu leisten. Experten empfehlen, jährliche Unterweisungen anzubieten.

Diese Pflichten bleiben bei der Geschäftsleitung

Auch nach erfolgreicher Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verbleibt bei der Unternehmensleitung eine Reihe von Pflichten. So muss die Leitung

  • dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten gültige Schulungsnachweise besitzen, und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen;
  • den Gefahrgutbeauftragten die erforderlichen Mittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit bereitstellen;
  • mit den Gefahrgutbeauftragten den Austausch pflegen und ihnen ermöglichen, Vorschläge oder Bedenken vorzubringen;
  • dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten aufgrund ihrer Tätigkeit keine Nachteile erfahren;
  • die Gefahrgutbeauftragten überwachen und sicherstellen, dass sie ihren übertragenen Aufgaben nachkommen;
  • das Verfassen der Jahresberichte der Gefahrgutbeauftragten sicherstellen und sie auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen.
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Autor*in: Markus Horn

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