18.03.2021

ADR-Schein: Schulungspflichten für Gefahrgutfahrer

Fahrer, die gefährliche Güter transportieren, müssen – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – eine ADR-Bescheinigung besitzen. Nach der lückenlosen Teilnahme an einer Schulung und einer erfolgreich abgelegten Prüfung erhält der Fahrer diesen ADR-Schein. Alle nach dem 01.01.2013 ausgestellten ADR-Bescheinigungen sind mit einem Bild des Fahrers versehen.

Fahrer von Gefahrguttransporten wie auf diesem Bild brauchen einen entsprechenden ADR-Schein.

Mit dem ADR-Schein (auch ADR-Bescheinigung oder Gefahrgutführerschein genannt) können Fahrer nachweisen, dass sie die vorgeschriebenen Schulungen besucht und erfolgreich die Prüfung absolviert haben.

Fahrer, die gefährliche Güter transportieren, müssen – unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht – eine ADR-Bescheinigung besitzen. Nach der lückenlosen Teilnahme an einer Schulung und einer erfolgreich abgelegten Prüfung erhält der Fahrer die ADR-Bescheinigung.

Die wichtigsten Daten zum ADR-Schein

Der ADR-Schein ist ein behördliches Dokument. Wer in Deutschland Fahrerschulungen für den Gefahrguttransport anbieten will, braucht dafür die Genehmigung einer Industrie- und Handelskammer.

Wer als Gefahrgutfahrer arbeiten will, nimmt an einem Basiskurs bei einem zugelassenen Veranstalter teil. Wenn er die Prüfung bestanden hat, erhält er den Gefahrgutfahrer-Führerschein.

Das Dokument ist fünf Jahre lang gültig. Diese Frist wird verlängert, wenn der Fahrer eine Fortbildung besucht und erneut erfolgreich eine Prüfung absolviert, bevor der ADR-Schein abläuft.

Seit 01.01.2013 werden die bisherigen Papierführerscheine durch Scheckkarten (ADR-Card) ersetzt, wie es die internationalen Vorschriften durch die Änderung des Kapitels 8.2 ADR vorsehen.

Schulungspflicht

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter unter der sogenannten „1.000-Punkte-Grenze” transportieren, müssen nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. In diesem Fall ist eine Unterweisung gemäß 1.3 ADR ausreichend. Gleiches gilt für Transporte nach Kapitel 3.4 (begrenzte Mengen verpackter Güter) und Kapitel 3.5. Liegt keine Befreiungsmöglichkeit vor, muss eine anerkannte Schulung absolviert und eine Prüfung abgelegt werden. Die Schulungen und Prüfungen sind in verschiedene Kurse unterteilt. Mit Inkrafttreten der GGVSEB zum 01.01.2013 wurde „deutsch” als Schulungs- und Prüfungssprache festgelegt (§ 14 Abs. 3 GGVSEB).

Basiskurs und Aufbaukurse

Das ADR legt in Kapitel 8.2 den Aufbau und die Schulungsinhalte fest. Die Schulung muss von der jeweiligen Behörde – in Deutschland den Industrie- und Handelskammern – anerkannt sein. Sie ist unterteilt in Basiskurs und Aufbaukurse, die der Fahrer beim erstmaligen Erwerb der ADR-Bescheinigung – der sogenannten Erstschulung – besuchen muss.

Seit 01.01.2011 können Schulungen und Prüfungen theoretisch auf Klassen oder sogar auf einzelne gefährliche Güter beschränkt werden. Wäre dies umgesetzt, würde das zu einem erheblichen Kontrollaufwand durch die Unternehmen führen. Fahrer wären nicht mehr flexibel einsetzbar. Es müsste vor jeder Beförderung überprüft werden, ob Ladung und ADR-Schein zusammenpassen. Aus diesen Gründen wurde beschlossen, in Deutschland keine auf einzelne Klassen bzw. Güter beschränkten Schulungen zuzulassen.

Der Basiskurs berechtigt zum Führen von

  • Fahrzeugen, die gefährliche Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung befördern (Ausnahme: Klassen 1 und 7),
  • Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 m3 nicht übersteigt, oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3, transportieren,
  • Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von bis zu 1 m3.

Der Basiskurs muss mindestens 19 Unterrichtseinheiten (UE) umfassen.

Der Aufbaukurs Tank berechtigt zum Führen von

  • Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC, deren Einzelfassungsraum 3 m3 übersteigt, transportiert werden,
  • Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 transportiert werden,
  • Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3.

Der Aufbaukurs Tank muss mindestens 13 UE umfassen.

Hinweis: Auch Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in loser Schüttung in Tanks transportieren, benötigen einen Aufbaukurs Tank (RSEB 8.4).

Achtung: Fahrer von flüssigen Metallen (UN 3257 und 3558) in Tiegeln müssen entweder einen Aufbaukurs Tank absolviert oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten haben (s. Anlage 12 RSEB bzw. nach Inkrafttreten der GGVSEB 2019 Anlage 3 zur GGVSEB). Die Inhalte der Unterweisung sind festgelegt und müssen mit Datum, Dauer und Inhalt durch den Beförderer dokumentiert werden.

Den Aufbaukurs Klasse 1 müssen Fahrzeugführer von Fahrzeugen und MEMU absolvieren, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 S, transportieren.

Den Aufbaukurs Klasse 7 müssen Fahrzeugführer von Fahrzeugen (sofern S 12 nicht anwendbar ist) absolvieren, die Stoffe der Klasse 7 transportieren.

Anmerkung: In der S 12 ist festgelegt, dass die Anforderungen in 8.2.1 über die Ausbildung der Fahrzeugführer nicht angewendet werden müssen, wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in einer Beförderungseinheit die Zahl 10 nicht übersteigt sowie die Summe der Transportkennzahlen 3 nicht überschreiten und es keine Nebengefahren gibt. Damit sind Fahrer, die z.B. Stoffe der UN-Nummern 2915 und 3332 befördern, generell von der Schulungspflicht befreit, d.h. weder Aufbaukurs Klasse 7 noch Basiskurs müssen erfolgreich durchlaufen werden. Allerdings hat der Fahrzeugführer in diesem Fall eine geeignete Ausbildung über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe und seiner Pflichten zu absolvieren. Diese Ausbildung soll ihm die Strahlengefahren, die bei der Beförderung radioaktiver Stoffe vorhanden sind, bewusst machen. Ein solches Bewusstseinstraining muss durch Bescheinigung vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Der Stundenumfang für die Aufbaukurse Klasse 1 und Klasse 7 beträgt mindestens 8 UE.

Prüfung

Jeder Kurs der Erstschulung schließt mit einer Prüfung ab, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführt wird. Die Zulassung zur Prüfung für die Aufbaukurse kann erst nach bestandener Prüfung für den Basiskurs erfolgen.

Die bestandene Prüfung „Basiskurs” ist Basis für die Ausstellung der ADR-Bescheinigung, die ab Prüfungsdatum mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt wird.

Auffrischungsschulung

Alle Fahrzeugführer, die die Verlängerung ihrer ADR-Bescheinigung anstreben, müssen eine – ebenfalls anerkannte – Auffrischungsschulung absolvieren. Das ADR legt keine genaue Stundenzahl für die Auffrischungsschulung fest, sondern einen Zeitrahmen von mindestens zwei Tagen.

Um eine einheitliche Auffrischungsschulung zu gewährleisten, wurde in Deutschland für alle Fahrer die Stundenanzahl auf mindestens 12 UE – unabhängig vom Umfang der zu verlängernden ADR-Bescheinigung – festgelegt. Die Möglichkeit von Kapitel 8.2 ADR einer kursbezogenen Auffrischungsschulung wurde in Deutschland nicht umgesetzt.

Der jeweilige Kurs in der Auffrischungsschulung müsste mindestens die Hälfte der Stundenzahl der Erstschulung betragen. Dies hätte zu einer Verdoppelung der Stundenzahl (24 UE) bezogen auf alle Kurse (9,5 UE Basiskurs plus 6,5 UE AK Tank plus jeweils 4 UE für AK 1 und AK 7) geführt. Darüber hinaus sprechen die langjährigen guten Erfahrungen mit der zweitägigen Auffrischungsschulung für die Beibehaltung dieser Regelung.

Sofern Schulung und Prüfung innerhalb der Gültigkeit erfolgreich absolviert wurden, wird der ADR-Schein um weitere fünf Jahre verlängert. Die Verlängerung umfasst die Klassen, die bisher Bestandteil der zu verlängernden Bescheinigung sind. Wird die Auffrischungsschulung innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der ADR-Bescheinigung besucht, schließt sich die neue Gültigkeit nahtlos an die alte an. Beträgt die Frist mehr als zwölf Monate vor Ablauf, wird die neue Gültigkeit ab Datum der Prüfung berechnet. Nach Ablauf der Gültigkeit ist in der Regel eine Teilnahme an einer Auffrischungsschulung/-prüfung nicht mehr möglich. Der Fahrer muss eine Erstschulung absolvieren.

Achtung: Aktuelle Schulungsbescheinigungen gelten bis 30. September 2021

Mit den multilateralen Vereinbarungen M333 und M334 wurden die Geltungsdauern für Schulungsbescheinigungen noch einmal verlängert.

Dank der M333 bleiben ADR-Schulungsbescheinigungen bis zum 30. September 2021 gültig – auch wenn sie regulär zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 ablaufen würden. Das regelt die M334 für die Schulungsnachweise von Gefahrgutbeauftragten genauso.

Beide Regelungen gelten in Deutschland und in allen Unterzeichnerstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnen.

Erstschulung statt Auffrischungsschulung

Statt einer Auffrischungsschulung kann der ADR-Schein auch dadurch verlängert werden, dass Fahrer die entsprechende Erstschulung besuchen und die entsprechende Prüfung bestehen, so Kapitel 8.2 ADR. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn keine Auffrischungsschulung bis zum Ablauf der ADR-Bescheinigung angeboten wird. Das Wort „entsprechend” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass statt der „2-Tages-Auffrischungsschulung” alle relevanten Kurse als Erstschulung absolviert werden müssen. Welche Kurse besucht werden müssen, ist abhängig vom Umfang der zu verlängernden ADR-Bescheinigung.

Beispiel: Fahrer besitzt ADR-Schein für Basiskurs und Aufbaukurs Tank. Er hat zwei Möglichkeiten, seine ADR-Bescheinigung zu verlängern:

  • Besuch der 2-Tages-Auffrischungsschulung (12 UE) und Prüfung „Auffrischungsschulung”. Seine ADR-Bescheinigung wird sowohl für den Basiskurs als auch für den Aufbaukurs Tank verlängert.
  • Besuch einer Erstschulung Basiskurs (19 UE) und einer Erstschulung Aufbaukurs Tank (13 UE) und Prüfung „Basiskurs” und „Aufbaukurs Tank”. Er muss also insgesamt mindestens 32 UE absolvieren und zwei Prüfungen bestehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würde seine ADR-Bescheinigung ebenfalls sowohl für den Basiskurs als auch für den Aufbaukurs Tank verlängert.

ADR-Schein

Nachdem der Fahrer die Schulung absolviert und die Prüfung bestanden hat, stellt die zuständige Industrie- und Handelskammer die ADR-Bescheinigung (Scheckkartenformat) aus. Das ADR enthält in Kapitel 8.2 verbindliche Parameter für die Gestaltung der ADR-Bescheinigung.

Die ADR-Karte muss auch ein aktuelles Bild des Fahrers enthalten. Dieses Bild muss in Passbildqualität, d.h., es muss den Vorgaben der Anlage 8 der Passverordnung für ein biometrisches Bild in der Größe 35 × 45 mm entsprechen, der IHK ausgehändigt werden. In die ADR-Plastikkarte werden alle Klassen, für die der Fahrer eine Berechtigung erworben hat, eingedruckt. Zwei Möglichkeiten zeigen die nachfolgenden Beispiele.

Prüfling hat den Basiskurs und alle Aufbaukurse (Tank, Klasse 1 und Klasse 7) erfolgreich absolviert

ADR Schein 1

Prüfling hat nur den Basiskurs erfolgreich absolviert

ADR-Schein 2

Die Plastikkarte enthält weder Unterschrift noch Siegel der ausstellenden Stelle. Dafür sind andere Sicherheitsmerkmale – wie z.B. in Deutschland ein Hologramm auf der Rückseite der ADR-Bescheinigung – im ADR vorgesehen.

Seit 01.04.2019 enthalten die von den IHKn ausgestellten ADR-Karten weitere Sicherheitsmerkmale. Unter anderem enthält die ADR-Karte einen NFC-Chip, der eine Überprüfung der Karte hinsichtlich ihrer Gültigkeit ermöglicht. Mittels eines NFC-fähigen Smartphones kann auch von Unternehmen und Kontrollbehörden festgestellt werden, ob die Karte in der Datenbank existiert und das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Bis zum 31.03.2019 ausgestellte ADR-Bescheinigungen behalten bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihre Gültigkeit.

Muster einer seit 01.04.2019 ausgestellten Karte für Basiskurs und Aufbaukurs Tank

ADR-Schein Karte

ADR-Schein Karte hinten

Anerkennung in allen Mitgliedstaaten

In welchem ADR-Mitgliedsstaat der Fahrer seine ADR-Bescheinigung erwirbt, bleibt dem Fahrer überlassen. Eine Bindung an den Wohnort oder Arbeitsort sieht das ADR nicht vor. Es besteht eine gegenseitige Anerkennung von den durch die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten ausgestellten ADR-Bescheinigungen gemäß Kapitel 8.2 ADR. Der Einsatz des Fahrers ist demzufolge in allen ADR-Mitgliedsstaaten möglich, unabhängig in welchem die ADR-Bescheinigung erworben wurde.

Sukzessive veröffentlicht die UNECE auf ihrer Homepage Muster der ADR-Schulungsbescheinigungen, wie sie von dem jeweiligen ADR-Vertragsstaat ausgestellt wird. Die Mitgliedsstaaten sind gemäß 8.2.2.8.6 ADR verpflichtet, Muster von zurzeit gültigen ADR-Bescheinigungen dem UNECE-Sekretariat zuzuleiten. Damit besteht für alle Interessierten wie Unternehmen und Kontrollorgane die Möglichkeit, die vom Fahrer vorgelegte Bescheinigung mit dem offiziellen Muster zu vergleichen.

Die derzeit veröffentlichten Muster-ADR-Schulungsbescheinigungen können unter https://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_certificates.html abgerufen werden. Einige ADR-Mitgliedsstaaten (z.B. Litauen) haben Infodatenbanken eingerichtet, anhand derer überprüft werden kann, ob es sich bei der vorgelegten Bescheinigung um eine Fälschung handelt.

Autor*in: WEKA Redaktion