Übersicht über die Neuerungen ADR/RID 2023
Das ADR 2023 wird am 01.01.2023 in Kraft treten. Wie immer gibt es eine allgemeine sechsmonatige Übergangsfrist, d.h., bis zum 30.06.2023 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2021 uneingeschränkt weiterverwendet werden. Per Verordnung werden ADR/RID/ADN 2023 für Deutschland in innerstaatliches Recht überführt. Ein Entwurf der Verordnung liegt vor.
Beim ADR/RID 2023 gibt es wieder zahlreiche Änderungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick sind:
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Sicherheitsventile für verflüssigte entzündbare Gase („2F“) für festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Tankcontainer (6.8.3.2.9 ADR)
Hinweis des Verfassers:
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ab 01.01.2024
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keine Nachrüstpflicht für Bestandstanks (nicht betroffen sind Kesselwagen)
(1.6.3.57, 1.6.3.60, 1.6.4.60, 1.6.4.64 ADR)
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für Sicherheitsventile an ortsbeweglichen Tanks siehe 6.7.3.7.1 und 6.7.4.6.1 ADR.
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Fahrzeuge vom Typ FL für die Gefahrgutklassen 2 und 3 brauchen eine automatische Brandunterdrückungsanlage und einen Hitzeschutz für die Räder (9.7.9.1, 9.7.9.2 ADR).
Hinweis des Verfassers:
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ab 01.01.2029
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keine Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge
(1.6.5.24, 1.6.5.25 ADR)
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Alle Änderungen im Überblick
Der allgemeine Überblick reicht Ihnen nicht? Mit „Gefahrguttransport nach ADR/RID“ machen Sie sich topfit in Sachen ADR 2023. Alle Detailvorschriften und Neuerungen haben unsere Autoren für Sie in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt. Und natürlich haben Sie dort auch Zugriff auf den kompletten Text des Regelwerks.
Per Verordnung werden ADR/RID/ADN 2023 für Deutschland in innerstaatliches Recht überführt. Ein Entwurf der Verordnung liegt vor. Sie beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen:
- in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Artikel 1),
- der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) (Artikel 2),
- der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Artikel 3) und
- der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) (Artikel 4)
In den vergangenen Wochen hat das Bundesverkehrsministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, zu dem sich Verbände und Organisationen äußern konnten. Einen Teil des 18-seitigen Entwurfs machen redaktionelle Änderungen aus. Relevant für die Praktiker sind die inhaltlichen Änderungen, die „Gefahrgut kompakt“ ausführlich vorstellt.
Tipp: Hier finden Sie den kompletten Entwurf der 14. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/14-verordnung-gefahrgutrechtlicher-verordnungen.pdf?__blob=publicationFile