09.01.2024

Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten

Der Bundesrat hat noch am 15.12.2023 das „Gesetz für die Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze“ beschlossen. Das Wärmeplanungsgesetz unterstützt die Zielsetzung der Bundesregierung hinsichtlich einer einheitlichen und flächendeckenden kommunalen Wärmeplanung für Deutschland und der Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045. Es ergänzt das sog. Heizungsgesetz.

Wärmeplanungsgesetz

Mit der einheitlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in den rund 11.000 deutschen Kommunen werden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen wichtige Informationen darüber erhalten, mit welchem Energieträger und welcher lokalen Energieversorgung zu rechnen ist, um Investitionsentscheidungen für kosteneffizientes, klimagerechtes Heizen besser planbar zu machen. Dies erfolgt über sog. Wärmepläne bzw. Energieleitpläne in den einzelnen Bundesländern und deren Kommunen, die

  • in Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern)
    bis zum 30.06.2026 und
  • in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern
    bis zum 30.06.2028

vorliegen werden. In kleineren Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) kann ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchgeführt werden.

Ausgangspunkt

Ausgangspunkt der Wärmeplanung ist eine Bestands- und Potenzialanalyse kommunaler Gegebenheiten, auf deren Basis voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und Umsetzungsstrategien einer kosteneffizienten und klimaneutralen Wärmeversorgung in den Kommunen entwickelt wurden. Da die Wärmeversorgung technologieoffen geplant wurde, kann sie sowohl zentral mit Fernwärme oder klimaneutralen Gasen, aber auch dezentral mit Wärmepumpen erfolgen.

Klimaneutrale Fernwärme bis 2045

Fernwärme wird in der künftigen städtischen klimaneutralen Wärmeversorgung eine zentrale Rolle einnehmen. Daher sollen Fernwärmenetze ausgebaut und auf Wärme aus erneuerbaren Energien umgestellt werden.

Das Wärmeplanungsgesetz enthält daher folgende Ziele und Zwischenziele für Wärmenetze:

  • bis 2030: Betrieb zu 30 % aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
  • bis 2040: Betrieb zu 80 % aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme
  • bis 2045: Betrieb zu 100 % aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme

Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz

Die Regelungen und Fristen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind eng mit denen des Wärmeplanungsgesetzes verzahnt. Beispielsweise soll das Heizen in Bestandsgebäuden mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie erst gelten, wenn die kommunalen Wärmepläne vorliegen.

Weitere Informationen

Das Wärmeplanungsgesetz ist zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

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Online-Version

Autor*in: Sandra Mähliß