19.12.2022

So können sich Betriebe auf einen Energieengpass vorbereiten

Wir alle hoffen, dass mit sinkenden Temperaturen nicht die Gefahr steigt, in einen Energieengpass zu geraten. Zur Vorbereitung auf einen möglichen Energieengpass gehören alle vorbeugenden Maßnahmen, die verhindern sollen, dass es dazu kommt. Lesen Sie deshalb hier alles über den ersten wichtigen Schritt – und alle weiteren.

Einsame Taschenlampe leuchtet. Symbolbild für Energieengpass.

Jede verantwortungsbewusste Unternehmensführung wird sich gründlich damit beschäftigen (müssen), wie sie bei einem Energieengpass Energieausfälle kompensiert bzw. mit minimiertem Schaden für das Unternehmen handhabt. Zu den Handlungsmöglichkeiten, die Unternehmen jetzt offenstehen, gehören:

Energieeinsparverordnung konsequent umsetzen

Für Unternehmen der Energie-, Immobilien- und Tourismuswirtschaft sowie des Handels und für öffentliche Unternehmen bestehen vorläufig noch bis zum 28.02.2023 nach der Energieeinsparverordnung besondere Pflichten:

  • Abgesehen von Fluchttüren muss der Einzelhandel Ladentüren und Eingangssysteme geschlossen halten, die einen Wärmeverlust verursachen könnten.
  • Zwischen 22 und 6 Uhr dürfen Werbeanlagen nicht beleuchtet werden, es sei denn, dass dies wie z. B. bei Tankstellen oder Unterführungen aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
  • Schaufenster dürfen weiterhin beleuchtet werden. Grundsätzlich gilt das Beleuchtungsverbot auch für Hotels und Gaststätten, die geöffnet haben. Ausnahme: Diese liegen in dunklen Bereichen und die Beleuchtung erhöht die Sicherheit.
  • Von der Energieeinsparverordnung ausgenommen sind Volksfeste und Weihnachtsmärkte.
  • Für „öffentliche Nichtwohngebäude“ gelten besondere Regelungen für das Beheizen von Gemeinschaftsflächen und Trinkwassererwärmungsanlagen (Boiler, Durchlauferhitzer).

Damit Sie bei Unklarheiten oder unterschiedlichen Meinungen und Interpretationen im Unternehmen jederzeit schnell und direkt auf die originalen Quellen zurückgreifen können: Hinter diesen Links finden Sie die Energieeinsparverordnung und den Notfallplan Gas.

Energieengpass: Brennstoffumstellung prüfen

Eine Möglichkeit, sich von Lieferengpässen unabhängiger zu machen, sind Brennstoffumstellungen. So können Sie bei einem Energieengpass ggf. noch vorhandene Heizöltanks und Brenner, die neben Gas auch Heizöl oder Diesel verfeuern, einsetzen. Möglich sind auch Umstellungen auf Kohle oder Holzfeuerung oder der Einsatz mobiler Anlagen.

Änderungen oder neue Anlagen sind genehmigungspflichtig, wenn sie die Leistungsgrenzen nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreichen:

  • Für Kohle und Holz sind das 1 Megawatt (MW),
  • für Heizöl und Erdgas 20 MW,
  • für Biogas 10 MW und
  • für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinenanlagen 1 MW.

Allerdings kann auch unterhalb dieser Schwellen etwa beim Einbau eines Heizöltanks ein Baugenehmigungsverfahren oder eine Anzeige erforderlich werden. Ansprechpartner dazu ist das örtliche Bauordnungsamt oder der Schornsteinfeger. Auch wasserrechtliche Pflichten sind zu prüfen (z. B. durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme).

Wichtige Erleichterungen und Wegfall von Bürokratie für Umstellung und neue Anlagen

Angesichts möglicher Energiemangellagen hat der Gesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen – begrenzt auf zwei Jahre – beschlossen:

  • Auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind, kann mit dem Bau begonnen werden, sofern eine Inbetriebnahme vor einer voraussichtlichen Genehmigungsentscheidung möglich ist.
  • Bei einer notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 31f und § 31h Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Auslegungsfrist von vier Wochen auf eine Woche verkürzt. Behörden sollen auf die Erörterung der Einwendungen verzichten. Für Flüssiggastanks wird die Pflicht eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung auf 200 Tonnen angehoben.
  • Anträge für Ausnahmen nach § 31g BImSchG sollen ohne Anzeige- oder Änderungsverfahren bearbeitet werden. Diese Anträge können formlos gestellt werden.
  • Solche Anträge auf Ausnahmen sind nunmehr nicht nur für Großfeuerungsanlagen und mittelgroße Feuerungsanlagen, sondern auch für die TA Luft und TA Lärmmöglich. Für die TA Luft sollen auch Ausnahmen nach Nr. 7.1 (Ausnahme in Notsituation) möglich sein.
  • Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) genehmigt nun, die Erlaubnis für größere Flüssiggastanks oder -tankstellen innerhalb von bis zu drei Monaten nach Inbetriebnahme einzuholen.
  • Umfangreiche Erleichterungen gibt es für die Errichtung neuer Heizöltanks. So müssen diese nicht mehr der Behörde vorher angezeigt werden, wobei vor der Inbetriebnahme immer noch eine Sachverständigenprüfung durchgeführt werden muss. Bereits stillgelegte Anlagen können mit den Unterlagen der ursprünglichen Genehmigung reaktiviert werden.
  • Abweichend von der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) können Abfüllflächen in Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden.

Tipp: Checkliste „Fragen für den Energienotfall“

Unsere praxisnahe Checkliste „Fragen für den Energienotfall“ können Sie sich als Abonnent des Fachmagazins „Arbeitsschutz-Profi AKTUELL“ jederzeit kostenlos mit den aktuellen Log-in-Daten von „Arbeitsschutz-Profi AKTUELL“ von unserer Website https://www.arbeitsschutz-aktuell.com/ herunterladen. Um die Log-in-Daten zu erhalten, fordern Noch-nicht-Abonnenten diese aktuelle Ausgabe jetzt einfach als kostenloses Probeheft an.

Autor*in: Markus Horn